Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2657. 
die Professoren durch Vorlesungen über Wissen= 
schaftskunde und Methodologie ihren Kandida- 
ten eine Anleitung geben, nach welcher Ordnung 
sie ihre Studien zweckmässig einzutheilen haben. 
Uebrigens geben die unten vorkommenden 
akademischen Geseze eine nähere Bestimmung 
über die Studien der inländischen Akademiker. 
II. Personal der Lehrer und übrigen 
Unibersstäts= Angehörigen. 
G. 11. Es finden ordentliche, ausserordener 
liche und Privat-Lehrer auf Unseren hohen 
Schulen state. 
I. 12. Unter den angestellten ordenrlichen 
Lehrern hat der Rang nach den bisherigen 
Fakultäten nicht mehr statt; als Professoren 
sind sich alle gleich, zu welcher Klasse sie geheren 
mögen; nur gewisse übertragene Aemter können 
Einzelnen einen temporären Rang vor den an- 
deren geben, oder wenn Wir auêgezeichnete 
Verdienste mit einem besonderen Titel und mie 
besonderen Vorrechten belohnen werden. 
. 13. Siämreliche ordentliche Professoren 
haben den Rang wirklicher königlicher Rärhe, 
und geniessen die Vortheile der Dienstes-Prag- 
matik vom 1. Jännec 1 o# und 8. Juni 1807, 
dann der Konustitutions = Urkunde III. Titel 
S. 7. 
G. 14. Die Privat: Dozenten sind als die 
Pflanzschule künftiger Lehrer anzusehen; — um 
als solche ausgenommen zu werden, müssen sie 
2) Beweise ausgezeichneter Talente und gründ- 
licher Kenmnisse in den Wissenschaften, 
welche sie lehren wollen, vorlegen, und 
deshalb einer Prüsung ssch unterwerfen; 
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b) den gradum academicum der Klasse und 
respektive Sektion, bei welcher sie ange- 
stellt zu werden wuͤnschen, erhalten haben; 
c) bei dieser Gelegenheit muͤssen sie eine Ab- 
handlung selbst ausgearbeitet haben, die 
den Beifall des gelehrten Publikums er- 
halten har; endlich 
d) müssen sie in einigen öffentlichen Vorlesun- 
gen Beweise gegeben haben, daß sie die 
Gabe des Vortcages besizen. 
I. 15. Die gegenwärtig angestellten Lehrer 
werden bestätiget; jedoch behalten Wir Uns vor, 
über das eine oder andere Individuum, unbe- 
schadet seines Ranges und Standes Gehaltes, 
nach Umständen eine andere Dieposition zu 
treffen. 
I. 16. Die in dem Berichte des Guber= 
niums, vom 11. August 1 07, und in desselben 
weiterem Berichte vom 30. April 1808 vorge- 
schlagene Regulirung der Gehalte fuͤr die Lehrer 
der verschiedenen Sektionen, nach dem anlie" 
genden Status, wird genehmigt. 
O. 17. Auch bewilligen Wir für den Dr. 
Franz Seraphini und Dr. Joseph Pri- 
misser aus dem Sendienfond einem Jeden boo 
fl., unter der Verbindlichkeic, zu ihrer weiteren 
Vervollkommnung in den Lehrfächern, welchen 
sie sich bestimmen wollen, auf ein Jahr die 
Universität in Göttingen zu besuchen. 
Wenn sie nach ihrer Zurückkunft überzeu- 
gende Beweise gemachter Fortschritte in ihrer 
wissenschaftlichen Ausbildung vorlegen können, 
so werden Wir dieselben als ausserordentliche 
Lehrer anstellen. 
I. 18. Die Besoldungen der Subalternen,
	        
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