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die Professoren durch Vorlesungen über Wissen=
schaftskunde und Methodologie ihren Kandida-
ten eine Anleitung geben, nach welcher Ordnung
sie ihre Studien zweckmässig einzutheilen haben.
Uebrigens geben die unten vorkommenden
akademischen Geseze eine nähere Bestimmung
über die Studien der inländischen Akademiker.
II. Personal der Lehrer und übrigen
Unibersstäts= Angehörigen.
G. 11. Es finden ordentliche, ausserordener
liche und Privat-Lehrer auf Unseren hohen
Schulen state.
I. 12. Unter den angestellten ordenrlichen
Lehrern hat der Rang nach den bisherigen
Fakultäten nicht mehr statt; als Professoren
sind sich alle gleich, zu welcher Klasse sie geheren
mögen; nur gewisse übertragene Aemter können
Einzelnen einen temporären Rang vor den an-
deren geben, oder wenn Wir auêgezeichnete
Verdienste mit einem besonderen Titel und mie
besonderen Vorrechten belohnen werden.
. 13. Siämreliche ordentliche Professoren
haben den Rang wirklicher königlicher Rärhe,
und geniessen die Vortheile der Dienstes-Prag-
matik vom 1. Jännec 1 o# und 8. Juni 1807,
dann der Konustitutions = Urkunde III. Titel
S. 7.
G. 14. Die Privat: Dozenten sind als die
Pflanzschule künftiger Lehrer anzusehen; — um
als solche ausgenommen zu werden, müssen sie
2) Beweise ausgezeichneter Talente und gründ-
licher Kenmnisse in den Wissenschaften,
welche sie lehren wollen, vorlegen, und
deshalb einer Prüsung ssch unterwerfen;
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b) den gradum academicum der Klasse und
respektive Sektion, bei welcher sie ange-
stellt zu werden wuͤnschen, erhalten haben;
c) bei dieser Gelegenheit muͤssen sie eine Ab-
handlung selbst ausgearbeitet haben, die
den Beifall des gelehrten Publikums er-
halten har; endlich
d) müssen sie in einigen öffentlichen Vorlesun-
gen Beweise gegeben haben, daß sie die
Gabe des Vortcages besizen.
I. 15. Die gegenwärtig angestellten Lehrer
werden bestätiget; jedoch behalten Wir Uns vor,
über das eine oder andere Individuum, unbe-
schadet seines Ranges und Standes Gehaltes,
nach Umständen eine andere Dieposition zu
treffen.
I. 16. Die in dem Berichte des Guber=
niums, vom 11. August 1 07, und in desselben
weiterem Berichte vom 30. April 1808 vorge-
schlagene Regulirung der Gehalte fuͤr die Lehrer
der verschiedenen Sektionen, nach dem anlie"
genden Status, wird genehmigt.
O. 17. Auch bewilligen Wir für den Dr.
Franz Seraphini und Dr. Joseph Pri-
misser aus dem Sendienfond einem Jeden boo
fl., unter der Verbindlichkeic, zu ihrer weiteren
Vervollkommnung in den Lehrfächern, welchen
sie sich bestimmen wollen, auf ein Jahr die
Universität in Göttingen zu besuchen.
Wenn sie nach ihrer Zurückkunft überzeu-
gende Beweise gemachter Fortschritte in ihrer
wissenschaftlichen Ausbildung vorlegen können,
so werden Wir dieselben als ausserordentliche
Lehrer anstellen.
I. 18. Die Besoldungen der Subalternen,