Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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nach dem naͤmlichen Status, so wie die in dem- 
selben verzeichneten Penstonen, wenn diese ord- 
nungsmissig ertheilt sind, werden gleichfalls 
genehmige. 
III. Akademische Geseze. 
C. 10. Doa die in der Anlage zurückfolgen- 
den akademischen Geseze im Wesentlichen mit 
jenen übereinstimmen, welche für Unsere Uni- 
versicic zu Landshut entworfen worden sind, und 
nur einige Modifikationen in Beziehung auf 
Lokal: Verhälenisse enthalten, so werden die- 
selben hiedurch genehmigt. 
Wir gestatten hienach um so mehr die Bei- 
behaltung der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit über 
die Akademiker, als in der Konstitution Unsers 
Königreiches die privilegirten Gerichtsstände 
aufgehoben sind. 
§. 20. Von den Kellegien: Geldern kann 
vor der Hand Umgang genommen werden; je- 
doch soll die Erhöhung der Taren nicht als ein 
Surrogat füc die Kollegien= Gelder ausge- 
sprechen werden. 
G. a. Die Prüfungs= Taren für Chirur- 
gen, Apotheker und Hebammen sollen, 
als hieher nicht gehörig, wegbleiben. 
IV. Verfassung der Universitit. 
H. 22. Die oberste Leitung der Universitt 
steht Unserm Ministerium des Innern zu. 
S. 23. Die Lokal-Organe derselben sind: 
a) der Genccal-Kreis-Kommissir, 
b) der Rektor und abademische Senat. 
J. 24. Der General: Kreis-Kommissär hat 
#) die Aufsicht über die Vollziehung der vorge- 
schriebenen Geseze, — über die Erhaltung 
  
  
  
  
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und Vervollkomninung aller Universitaͤts- 
Anstalten; 
b) die Begurachtung aller nüglichen Vorschläge 
zur Vervollkommnung des Instituts— zur 
Wiederbesezung lediggewordener Lehrstellen; 
) alle Aufeagen des akademischen Senats, 
entweder nach den Gesezen selbst zu be- 
scheiden, — oder an Unser Ministerium des 
Innern Anträge darüber zu machen. 
I. :5. Dem Kreis-Kanzlet-Direktor wird 
das Referat in Universicäts-Sachen, so wie 
dem Kreis: Schulrarhe in den übrigen Studient 
und Schul-Gegenständen, übertragen. 
F. 26. Der Rektor hat alle auf anderen 
Universitäten übliche Funktionen dieses Amtes 
(Gegenstände der Gerichtsbarkeit ausgenom- 
men). Ducch ihn geschieht die Immatrikulas 
tion,— diellntersuchung der erfoderlichen Eigen- 
schasten der nenankommenden Studierenden;— 
er hat die nächste und unmirtelbare Aufsicht über 
den ganzen Körper der Universitär, — über Fleiß 
und Sittlichkeit der Abademiker: — er ist für die 
genaue Beobachtung der Geseze verantwortlich, 
—und muß alle Jahre vor dem Ende seines Rek- 
torats über den Zustand der Univerfikät einen 
Bericht an das General: Kreis: Kommissariat 
erstatten, welches denselben mit seinen Bemer- 
kungen an Unser Ministerium des Innern ein- 
zusenden hat. · 
I.:7.DerRcktokwikdjährlichvordem 
Eintritte der Herbstferien von und aus den or- 
dentlichen Professoren durch verschlossene Wahl- 
Zettel, worauf zwei Subjekte genannt seyn 
muͤssen, gewaͤhlt; — diese werden von dem ab- 
tretenden Rektor gesammelt, und durch das
	        
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