Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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liche und vormundschastliche Gewalt über alle damit durch verselben Mitewirkung die 
immatrikulirte Akademiker. 
zweckmässigen Vorkehrungen dagegen ge- 
#. 31. Hienach sind den oben genehmig- 
troffen werden können. 
ten akademischen Gesezen folgende nähere Be: b) ad. Tit. II. . . In die Klasse der aka- 
stimmungen beizufügen: 
demischen Vorstände gehört der Polizei- 
a) &4 Trr. 7. . . Jeder neu ankommende Keommissär. 
Sendierende auf der Universität ist verr c) ad Tir 777. F. X. In Gegenständen, 
bunden, binnen 24 Stunden nach seiner die zur Polizei sich eignen, ist die Ent- 
Ankuft auf dem Yolizei -Bureau mit scheidung oder Genugchuung bei der Po- 
dem mirgebrachten Begleiter und Diener lizei-Kommission nachzusuchen, und dersel- 
sich zu melden, wo er in das Verzeich- ben zu diesem Ende allezeit eine gerreue und 
niß der Angekommenen eingetragen wer- ausführliche Species facti zu übergeben. 
den soll. d) ad Tit. IV. nach M. F. Da die Hand- 
Dieses Verzeichniß wird täglich dem habung der allgemeinen akademischen Po- 
Universicéts-Rektor zur Einsicht vor- lizei= Geseze vorzüglich der Polizei Kem- 
gelegt. mission obliegt, so soll ohne derselben 
Dem Matrikel-Scheine, den jeder Aka- Vorwissen und Mitwirken hierüber von 
demiker erhält, ist der Numer beizufügen, dem Rektor und dem Senate nichts ver- 
und dieser Schein von dem Akademiker füge werden. 
binnen à3 Stunden nach Erhaltung dessell e) &7 7#r — J% 7. Die Verlängerung der 
ben auf der Polizei vorzuweisen, wo er das olizei= Stunde wird bei der Polizei- 
olizel= Zecchen erhält. Jeder andere Kemmission nachgesucht. Für die Ako“ 
Matrikel:= Schein wird für undcht, und demiker darf aber dieselbe nie ohne ge- 
die Immatrikulirung für nicht geschehen nommene Rücksprache mit dem Rektor 
gehalten. Die Wohnung, wie auch jede ertheilt werden. 
künftige Veränderung derselben, müssen ad. S. 5. Nachtmusiken, Umjuͤge der 
zugleich der Polizei-Kommission ange- Akademiker, u. dgl. können selbst in den 
zeigt werden. ç nach den Sctatuten erlaubten Fällen ven 
N 77. Wenn der Rektor Kost= und der Polizei: Kommission nur mit Vors 
Wohnhäuser, oder überhauvt den Auf- wissen des Universttäts, Rektors und 
enthalt solcher Personen erfährr, welche der Stadt -Kommandantschaft erlaubt 
verdächtig, den guten Sitten erwiesen werden. 
nachtheilig, oder wegen Verführung ge: t) c%7 Tir. 7. J. . Durch diese Verfüä- 
fahrlich sind, so ist der Poltzei-Kommis- gung, welche auf die vaͤterliche Sorgsalt 
ston sogleich Anzeige davon zu machen, des Rektors und des Senats sich bezeht, 
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