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wird der Polizei-Kommission in der Aus-
übung ihrer Amtspslichten kein Hinder-
niß geseze.
am Schlusse des 77c. nach W.%
Ueber den sittlichen Karakrer ertheilt die
Polizei = Kommisston ein verschlossenes
Zeugniß, welches vom Universitäts-Rek-
tor eröffnet, und alsdann dem zu ver-
schliessenden Absolurorium beigelegt
wird. Wienn der Akademiker während
seines Aufenthaltes Polizei= Vergehun-
gen sich schuldig gemache hat, so müssen
diese, so wie die Strafen, mit Bezies
hung auf die Rumern der Polizei-Kor-
rekrions= und Straf-Protokolle, in dem
Sitten Zeugnisse deutlich ausgedrücktseyn.
Damt Wir in beständiger Kenntniß
des Zustandes der Disziplin auf der Uni-
versitckt erhalren werden, so soll Uns in
dem jährlichen allgemeinen Berichre über
den Zustand der Universität aus den Pro-
tokollen der Polizei und des akademischen
Senats eine Uebersicht des Zustandes
de: Disziplin vorgelezt werden: z. B.
vollzogene Duelle waren —
angezeigte — verhinderte —
Real-Injurten-Klagen —
bestrafte Trinkgelage und Raufe-
reien —
Hazard-Spiel= Gesellschafren —
geheime Ordens-Verbindungen —
Klagen in Schuldsachen —
Untersuchungen gegen Unfleissiige —
Emtlassungen — aus welchen Grün-
den —
Relegarionen — 2c.
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h) ad Tit. VIII. Die in diesem F.
1
ausgedruͤckte Pflicht wird der Polizei-
Kommisston ebenfalls auferlegt.
i) ad Tit. X. Die Akademiker find
ls0-
bei Polizel: Vergehen und Kriminal-
Verbrechen, wenn in Ansehung ihrer
nichts besonders verordnet ist, den in den
Gesezen des Königreiches festgesezten
Strafen, wie andere Staatsbürger, un-
terworfen.
ad. Tit. X J .2. Was hier für den
akademischen Senat verordne ist, dieses
hat die Polizei -Kommission in ihrem
Wirkungskreise in Bezlehung auf die
Akademiker gleichfalls zu beobachten.
Soll auf Erkann#niß der Strafmittel
eines strengen Arrestes von 3 Tagen,
oder auf einen 1# #dgigen Arrest, —
Verluste des Seipendiums, — einft-
fache Entlassung, — Entlassung als
Strafe oder Relegation, — auf Relegas-
dion mit öffentlichem Anschlage, bei Aus-
ländern mie Anzeige an die einschlägige
Ober-Polizei-Behörde ihres Vaterlan-
des, gesprochen werden; — so hat der
Polizei-Kommissäk immer zuvor im aka-
demischen Senate zu referiren, wo sein
Votum eben so viel, wie eines jeden Se
nators gilt; — er erhält sodann aus dem
Sessions-Prokokolle den Auszug des Re-
sultars der Seimmen-Mehrheit ad acta,
und verfügt das Weitere. Geheime Ver-
weise geschehen in der Wohnung des Po-
lizei-Kommissärs; sie werden aber nichts
desto weniger protokollice, und der Aka-