Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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wird der Polizei-Kommission in der Aus- 
übung ihrer Amtspslichten kein Hinder- 
niß geseze. 
am Schlusse des 77c. nach W.% 
Ueber den sittlichen Karakrer ertheilt die 
Polizei = Kommisston ein verschlossenes 
Zeugniß, welches vom Universitäts-Rek- 
tor eröffnet, und alsdann dem zu ver- 
schliessenden Absolurorium beigelegt 
wird. Wienn der Akademiker während 
seines Aufenthaltes Polizei= Vergehun- 
gen sich schuldig gemache hat, so müssen 
diese, so wie die Strafen, mit Bezies 
hung auf die Rumern der Polizei-Kor- 
rekrions= und Straf-Protokolle, in dem 
Sitten Zeugnisse deutlich ausgedrücktseyn. 
Damt Wir in beständiger Kenntniß 
des Zustandes der Disziplin auf der Uni- 
versitckt erhalren werden, so soll Uns in 
dem jährlichen allgemeinen Berichre über 
den Zustand der Universität aus den Pro- 
tokollen der Polizei und des akademischen 
Senats eine Uebersicht des Zustandes 
de: Disziplin vorgelezt werden: z. B. 
vollzogene Duelle waren — 
angezeigte — verhinderte — 
Real-Injurten-Klagen — 
bestrafte Trinkgelage und Raufe- 
reien — 
Hazard-Spiel= Gesellschafren — 
geheime Ordens-Verbindungen — 
Klagen in Schuldsachen — 
Untersuchungen gegen Unfleissiige — 
Emtlassungen — aus welchen Grün- 
den — 
Relegarionen — 2c. 
  
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h) ad Tit. VIII. Die in diesem F. 
1 
ausgedruͤckte Pflicht wird der Polizei- 
Kommisston ebenfalls auferlegt. 
i) ad Tit. X. Die Akademiker find 
ls0- 
bei Polizel: Vergehen und Kriminal- 
Verbrechen, wenn in Ansehung ihrer 
nichts besonders verordnet ist, den in den 
Gesezen des Königreiches festgesezten 
Strafen, wie andere Staatsbürger, un- 
terworfen. 
ad. Tit. X J .2. Was hier für den 
akademischen Senat verordne ist, dieses 
hat die Polizei -Kommission in ihrem 
Wirkungskreise in Bezlehung auf die 
Akademiker gleichfalls zu beobachten. 
Soll auf Erkann#niß der Strafmittel 
eines strengen Arrestes von 3 Tagen, 
oder auf einen 1# #dgigen Arrest, — 
Verluste des Seipendiums, — einft- 
fache Entlassung, — Entlassung als 
Strafe oder Relegation, — auf Relegas- 
dion mit öffentlichem Anschlage, bei Aus- 
ländern mie Anzeige an die einschlägige 
Ober-Polizei-Behörde ihres Vaterlan- 
des, gesprochen werden; — so hat der 
Polizei-Kommissäk immer zuvor im aka- 
demischen Senate zu referiren, wo sein 
Votum eben so viel, wie eines jeden Se 
nators gilt; — er erhält sodann aus dem 
Sessions-Prokokolle den Auszug des Re- 
sultars der Seimmen-Mehrheit ad acta, 
und verfügt das Weitere. Geheime Ver- 
weise geschehen in der Wohnung des Po- 
lizei-Kommissärs; sie werden aber nichts 
desto weniger protokollice, und der Aka-
	        
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