Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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demiker hat das Protokoll zu unterschrei- 
ben. Oeffentliche Verweise geschehen auf 
dem Bureau der Polizei: Kommission, in 
Gegenwart des Aktuare, oder schärsungs- 
weise in pleno senatu, vom Universitäts- 
Rekror, in Gegenwart des Polizei-Kom- 
missärs, welcher Extractum protocolli 
ad acta ethält. 
VI. Verhältnisse der einzelnen 
Sektionen. 
S. 32. Die Sektionen, in welche die Klass 
sen eingetheilt sind, treten an die Stelle der 
ehemaligen Fakultäten. 
. 33. In Beziehung auf die akademi- 
schen Wurden, werden keine besondere abade- 
mische Grade von den einzelnen Sektionen der 
allgemeinen Klasse, sondern einzig unter dem 
allgemeinen Namen des philosopischen 
Grades ertheilt. 
I. 34. Die akademischen Grade sollen 
künfiig nur nach vorhergegangenen strengen 
Prüf#ungen und gegebenen öffentlichen Bewei- 
sen, welche die Kenntnisse des Kandidaten be- 
währen, ertheilt werden. 
Alle in die dermalige Zeiten nicht mehr pas- 
sende Feierlichkeiten sollen gänzlich abgeschaft 
werden; auch sollen die sonst eingeführt. n un- 
nöthigen Eide und hieher nicht gehörige Able- 
hung des Glaubens-Bekennenisses unterblei- 
ben. Sollte die Alegung des Glaubens= Be- 
kenn#nisses bei der theologischen Sektion 
noch erfoderlich erachtet werden, so soll diese 
vor der Promotion und nur vor versammelter 
theologischer Sektion geschehen. 
  
2008 
I. 35. Alle Jahre, vier Wochen vor den 
eintretenden Herbst Ferien, soll die allgemeine 
Klasse und jede Sektion der socziellen Klassen 
sich versammeln, und in Berathschlagungziehen: 
welche zweckmässige Einrichtungen nach ihren 
gemachten Erfahrungen zur Beskrderung des 
Studiums ihrer Klasse und respektive Sektio- 
nen zu machen seyn moͤchten. Das Resultat 
ihrer gemeinschaftlichen Berathschlagung sollen 
sie hierauf durch den Senat, mittelst des Ge- 
neral, Kreis Kommissarlaks, an das einschlaͤ— 
gige Ministerium bringen. 
& 36. In den Fällen, wo die allgeweine 
Klasse, oder einzelne Sektionen zur Berathe 
schlagung sich versammeln, soll das Direktorium 
jährlich nach dem Senio wechseln; die übrigen 
Pref ssoren stzen nach dem Alter ihrer Anstel- 
lueg. Die zeither eingeführt gewesenen Di- 
rektoren der Fakultäten hören künftig 
auf, da ihre Haupt= Funktionen dem akademt' 
schen Senate übertragen sind. 
G. 37. Den ordentlichen Professoren der 
Rechtskunde bewilligen Wir die Rechte eines 
Soruch Klllegiums, nach den Bestimmungen, 
welche hierüber bei Unserer Universttär zu Lands- 
hut bestehen. 
VII. Die Attribute der Uniberftät. 
K. 38. Die in dem vorgelegten Status anze- 
gebene Cxigenz für das laufende Etats-Jahr 
wird bewilliget; inzwischen 
C. Jo. ist Sorge zu tragen, damit übee 
sä##tuch: Ateribute, wenn es noch nicht ge- 
schehen ist, ein genaues Inventarium hergestellt 
werde, welches durch das General: Kets“
	        
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