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C. 40. Dem dermaligen Direktor der juri-
dischen Fakultaͤt, Appellations: Rathe von
Peer, bezeugen Wir Unsere Zufriedenheit
über seinen bisher rühmlich bezeigten Eifer in
Beförderung des Studiums seiner Fakuleät;
daderselbe aber zudem aktiven Lehrer-Personale
nicht gehört, so kann seine fernere Anstellung
bei der Universität nicht statt finden.
Schlüßlich wird verordner, daß alle Abhän=
gigkeit der Universicät, ausser der ihr unmittel-
bar vorgesezten Ministerlal-Kuratel, künstig
aufhöre; auch haben dle alten Geseze in allen
ihren Beziehungen ihre verbindliche Kraft ver-
loren. Wir werden die Geseze und Verord-
nungen, nach welchen die Universitär zu Landshut
organisirt worden ist, zusammenstellen lassen:
diese sollen in Zukunft auch Unserer Universie
zu Innsbruck, so weit die Lokal-WVerhältnisse
es zulassen, als Normen dienen.
Wir beauftragen Unser General: Kommissa-
riat des Inn-Kreises, diese Beschlüsse in
Vollzug zu sezen, und darüber spiner Zeit zu
berichten.
Müncheh' den 21. Oktober 1808.
Max Josepb.
Freiherr von Monetgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Die Kompetenz zur Untersuchung und Bestra-
fung der Lotto-Kontraventionen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Bericht Unsers General: Kommis
sariats des Degniz= Kreises, vom 31. v. M.,
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die Kompetenz der Judikatur in Lotto= Kon-
traventions= Fällen berreffend, beschliessen Wir,
wie folgt:
1. Die Untersuchung der Lotto= Konra-
ventionen gebührt den Untergerichten auf dem
Lande, und den Polize#= Direktionen in den
Seädten, welche in erster Instanz sprechen,
und ihre Beschlüsse, wenn hiegegen der Re-
kurs nicht ergriffen wird, vollstrecken;
2. von den Untergerichten und den Polizei-
Behäörden findet die Appellation in einem pr-
klusiven Termine von 30 Tagen an die eln:
schlägigen Finanz-Direktionen statc, welche
in zweiter und lezter Instanz erkennen;
3. Übersteigen die Strafen die Summe von
Soo fl., so gestatten Wir den Verurtheilten
in einem Termine von 20 Tagen den Rekurs
an Unser geheimes Ministerium der Finanzen,
welches die Sache an Unsern geheimen Rath
bringen wird.
Diese Unsere allerhöchstel Entschliessung
wird zu Jedermanns Wissen und Darnach-
achrung bekannt gemacht.
München den 11. November 1 808.
Mar Joseph.
Fretherr von Hompvesch.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl.
G. Geiger.
Kreis-Verordnung.
(Dle Heuraths 0e Bewilligungen auf dem Lande
im Regen--Kreise betreffend.) »
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Nachdem die Verordnung vom 12. Juli
t. J (Regierungsblalt Stuͤck XXXIV. Seite