Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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C. 40. Dem dermaligen Direktor der juri- 
dischen Fakultaͤt, Appellations: Rathe von 
Peer, bezeugen Wir Unsere Zufriedenheit 
über seinen bisher rühmlich bezeigten Eifer in 
Beförderung des Studiums seiner Fakuleät; 
daderselbe aber zudem aktiven Lehrer-Personale 
nicht gehört, so kann seine fernere Anstellung 
bei der Universität nicht statt finden. 
Schlüßlich wird verordner, daß alle Abhän= 
gigkeit der Universicät, ausser der ihr unmittel- 
bar vorgesezten Ministerlal-Kuratel, künstig 
aufhöre; auch haben dle alten Geseze in allen 
ihren Beziehungen ihre verbindliche Kraft ver- 
loren. Wir werden die Geseze und Verord- 
nungen, nach welchen die Universitär zu Landshut 
organisirt worden ist, zusammenstellen lassen: 
diese sollen in Zukunft auch Unserer Universie 
zu Innsbruck, so weit die Lokal-WVerhältnisse 
es zulassen, als Normen dienen. 
Wir beauftragen Unser General: Kommissa- 
riat des Inn-Kreises, diese Beschlüsse in 
Vollzug zu sezen, und darüber spiner Zeit zu 
berichten. 
Müncheh' den 21. Oktober 1808. 
Max Josepb. 
Freiherr von Monetgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die Kompetenz zur Untersuchung und Bestra- 
fung der Lotto-Kontraventionen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf den Bericht Unsers General: Kommis 
sariats des Degniz= Kreises, vom 31. v. M., 
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die Kompetenz der Judikatur in Lotto= Kon- 
traventions= Fällen berreffend, beschliessen Wir, 
wie folgt: 
1. Die Untersuchung der Lotto= Konra- 
ventionen gebührt den Untergerichten auf dem 
Lande, und den Polize#= Direktionen in den 
Seädten, welche in erster Instanz sprechen, 
und ihre Beschlüsse, wenn hiegegen der Re- 
kurs nicht ergriffen wird, vollstrecken; 
2. von den Untergerichten und den Polizei- 
Behäörden findet die Appellation in einem pr- 
klusiven Termine von 30 Tagen an die eln: 
schlägigen Finanz-Direktionen statc, welche 
in zweiter und lezter Instanz erkennen; 
3. Übersteigen die Strafen die Summe von 
Soo fl., so gestatten Wir den Verurtheilten 
in einem Termine von 20 Tagen den Rekurs 
an Unser geheimes Ministerium der Finanzen, 
welches die Sache an Unsern geheimen Rath 
bringen wird. 
Diese Unsere allerhöchstel Entschliessung 
wird zu Jedermanns Wissen und Darnach- 
achrung bekannt gemacht. 
München den 11. November 1 808. 
Mar Joseph. 
Fretherr von Hompvesch. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl. 
G. Geiger. 
Kreis-Verordnung. 
(Dle Heuraths 0e Bewilligungen auf dem Lande 
im Regen--Kreise betreffend.) » 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Nachdem die Verordnung vom 12. Juli 
t. J (Regierungsblalt Stuͤck XXXIV. Seite
	        
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