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1505) die Befoͤrderung der Heurathen auf
dem Lande betreffend, sich so bestimmt aus-
drückt, daß weder die Bewilligung, noch
die Vernehmung der Gemeinden zur Erthei-
lung der Heuraths: Konsense, sondern nur
die Bewilligung der ordentlichen Polizei-
Obrigkeit des Ortes nothwendig ist, so mußte
es wirklich auffallen, und den Beweis einer
absichtlichen oder sträflichen Ignoranz der
Schriften -Verfasser in der Kenntniß des
einzigen offiziellen Blattes liefern, daß doch
täglich bei der unterzeichneten Stelle Gesuche
um Heuraths-Bewilligungen einkamen, ohne
eine Abweisung von den ersten Polizei: In-
stanzen aufweisen zu können.
Es wird daher auf keine Bitte dieser Art,
wenn nicht eine schkistliche Verweigerung der
Polizei: Obrigkeit des Ortes beigelegt ist, in
welchem Falle allein der Rekurs hieher statt
hat, mehr eine Entscheidung erfolgen, und
der Schriften" Verfasser um 2 Reichethaler
zum Armenfonde bestraft, und zur Restirui-
rung der Taxe angehalten werden.
Ece berufen sich zwar Manche auf münd-
liche Abweisungen der Landgerichte; allein
diese Angaben haben um so weniger Wahr-
scheinlichkeit, da man überzeugr ist, daß jede
olizel-Obrigkeit die Würde ihres Wirkungs-
kreises kennt, und dieselbe in der strengsten
Befolgung der allerhöchsten Verordnungen
findet.
Wenn aber auch wirklich der Fall ein-
treten, und königliche Landgerichte münd-
liche Abweisungen ertheilen sollten, so ist
vor allem (vorausgesezt, daß die Gesuche
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schriftlich eingegeben worden sind) auch auf
schriftliche Entscheidung zu dringen, und
wenn diese wirklich verweigert werden sollte,
der Rekurs hieher nicht in der Hauptsache,
sondern über diese Verweigerung zu nehmen,
worauf dann die weitere Verfügung erfolgen
wird.
Diese Verordnung haben sämrliche Advo--
katen und Gerichts-Prokuratoren um so mehr
genau zu befolgen, als man auf die Realisi-
rung derselben mit aller Strenge halten wird.
Straubing den 8. November 1 08.
Königliches General-Kommissariat
des Regen-Kreises.
Freiherr von Fraunberg.
von Faber.
Bekanntmachung.
(Grbssere Geldversendungen durch Boten und Fuhr-
leute betressend.)
Nachdem Seine königliche Majestät, in
Räcksicht auf die dermal eingetretenen Ver-
hältnisse, am 17.1. M. allergnädigst beschlossen
haben, daß Geld-Summen, welche das am
14. Juni l. J. für Postwägen bestimmmte ge-
wöhnliche Gewicht von achtzig Münchner-
Pfunden übersteigen, ein Jahr lang durch be-
rechtigte Boten und Fuhrleute verführr werden
dürfen, wenn dieselben vordersamst bei der könig-
lichen General-Post-Direkron dahier, gegen
eine ihrem Boten= und Fuhr: Gewerbe ange-
messene Tare, ein Patent gelöset haben werden;
so wird solches zur öffentlichen Wissenschaft
und Nachachrung hiemit bekanmt gemacht.
München den 20. November 1g0§8.
Königliche General Post. Direktion.
Karl Freiherr von Drechsel.
Deisenrieder.
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