Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sen errichter, oder die don Unserer Zentral- 
Mautstelle besonders dazu ermächtiget sind. 
Selbst den Ober= und Beiämtern bleibt 
jede Rückvergütungs-Verhandlung für die 
Falle a. b. c. untersagt, wenn die Ein und 
Ausbringung der Güter und Waaren nicht 
durch ordentliche Schif= und Fubrleute oder 
Boten geschieht. 
4. Inländische Handels-und Gewerbsleu- 
te, welche ihre Waaren aufihren eigenen We- 
gen nach Märkten des Anslandes selbst ver- 
fähren, haben gleich falls Anspruch auf Rück- 
vergütung, wenn ste sich den Bedingungen 
unterzieben, die für die Fälle b. c. d. e. vor- 
geschrieben sind. Doch sind sie sowohl bei 
dem Ein= als bei dem Austritte über die 
Grenze zur Ueberreichung ordentlicher Desig- 
nationen verbunden; selbst dann, wenn sie, 
als Eigenthümer der Güter, persönlich bei 
der Verhandlung gegenwirtig wären. Aus- 
wärtige Handels= und Gewerbsleute bleiben 
aber für auf Märkte des Inlandes, oder wie 
immer eingebrachte und daselbst unverkauft 
gebliebene Waaren, bei Wiederversendung de- 
ren nach dem Auslande, diese mag durch ste 
selbst, oder durch Fuhr= und Botenleute ge- 
scheben, stets ohne Anspruch aus Rückver- 
gütung. 
VI. Abschnitt. 
Bestimmungen, wenn Zellpflichrige gehalten sind, 
die Hallen zu betreren, und welcher Art Manipu= 
lation sie sich dort unterziehen müssen. F. 47 — 66. 
47.Außer den hieoben bestimmten Fällen 
ist auch jeder andere Zoll= und Mautpflich- 
tige, welcher auf seiner Fahrt zu Wasser oder 
zu lände einen Ort betritt, wo ein Hallamt 
errichtet ist, verbunden, sich bei demselben 
zu stellen, und seine Güter und Waaren der 
Kontrolle zu unterwerfen. 
48. Insbesondere können die an Hallplä- 
zen angesessene Inwohner, ohne Ausnahme, 
keine Waaren aus dem Anslande empfangen, 
oder in dasselbe versenden, ohne sie der Hall- 
ä4mtlichen Kontrolle unterzogen zu haben. 
40. Gegenstände, wofür der Hauptgollsaz 
zu 3 fl. von dem Sporco-Zentner bezahlt, 
und auf eine Rückvergütung kein Anspruch 
gemacht wird, unterliegen auf Hallen nur 
der Abwägung, nie der inneren Besichtigung. 
50. Dagegen müssen sowobl der Abw- 
hung, als der inneren Besichtigung auf den 
Hallen alle jene Gegenstände unterzogen wer- 
den, für welche: 
a. nach Inhalt der Designationen ein gerin- 
gerer, als der Höchste Zollsaz zu entrichten 
ist; 
b. welche nach den gesezlichen Bestimmungen 
zur Ruͤckverguͤtung berechtiget sind, und 
darauf Anspruch machen; und 
c. welche zum Essito nicht den hoͤchsten Zoll- 
saz bezahlen. 
51. Fuͤr eingebende, aber nicht für aus- 
gebende Güter wird gestatter, daß Artikel 
von verschiedenen Zollbelegungen in einem 
Collo zusammen verpackt werden. Doch 
kann auch dieses mit ausgehenden Guͤtern 
geschehen, wenn der Zollpflichtige sich der 
Ruͤckverguͤtung, die er zu fodern haͤtte, be- 
giebt; oder wenn er ohnehin schon keinen 
Anspruch darauf zu machen hat.
	        
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