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Posten hat diese Verordnung vom 1. Jaͤn-
ner kuͤnftigen Jahres an in Vollzug sezen, und
hienach die in dem Inn-, Cisack- und Etsch-
Kreise gelegenen Postämter und Posterpedi-
tionen gehörig anweisen zu lassen.
Muͤnchen den 9. Dezeniber 1808.
Mar Josepb.
Freiberr von Montgelas.
Lluf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
Baumuͤller.
(Die Aufnahme der ZIglinge in das kbnigliche
Kodeten-Korps zu München beteeffend.)
Bei der Erricheung des Kadeten: Korps,
so wie seitber sedesmal, wenn wegen Auf-
nahme von Zöglingen die öffentliche Aus-
schreibung geschah, wurden auch in den Re-
gierungo-Blättern die Bedingnisse bekanne
gemacht, unter welchen die Aufnahme eines
Zöglings erlange werden kann.
Dessen ungeachtet hat sich abermal bei der
diesjährigen Aufnahme gezeigt, daß mebrere
Aeltern darauf nicht achteten; mehrere tebrer
Stndien. Attesiate zu ertheilen sich unterffeu-
gen, die bei der Prüfung keineswegs sich
bewährt befanden; sogar unrichtige medizi-
nische Aktestare mit eingetrosffen sind.
Auf allerhöchsten Befehl vom 27. Oktober
k. J. wird biemit Folgendes zur unabweich-
lichen Richeschnur und genauen Nachachtung
bekannt gemacht:
Um in der ersten Klasse aufgenommen zu
werden, muß der Zögling, nebst dem vorger
schriebenen Alter, den Unterricht der dritten
Elementar-Klasse wohl iune haben; daöct aber
——— .
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auch die vier Rechnungs-Arten mit einiger
Gelaͤufigkeit zu behandeln verstehen;
der Zögling, dessen Jahre ihn zur zweiten
Klasse eignen, muß, nebst dem Unterrichte der
ersien Real-Klasse, die vier Rechnungs-Urten
mit benaunten und unbenannten, mit gan-
zen und gebrochenen Zablen, einschließlich
der Dezimal-Brüche, geläufig und mit Nich-
tigkeit behandeln, auch französisch lesen kön-
nen:
wenn der Zögling seinem Alter nach die
dritte Klasse antreten soll, so muß er auch
den Unterricht der zweicen Real-Klasse
vollendet baben; nebst obigen matbemait-
schen Kenntnissen, die vier Rechnungs-Arten
mit Buchftaben, Potenzen, Wurzelgrössen
und Uusziehung der Quadrat= und Kubik-
Wurzel richtig besszen, und in der franzist=
schen Sprachkunde bis zu den unregelmäsß-
gen Zeitwörtern gelanger seyn:
die Actestate, die bierüber Nafschluß
geben sollen, müssen von den tehrern derge-
stalt gefertigt seyn, daß man die verlangten
Bedingnisse deutlich für jeden Gegemstand
daraus entnehmen könne; sonst wird auf die
betreffende Bittschrift keine weitere Räcksicht
genommen.
Da nun diese Bekanntmachung der Auf-
nahme so lauge vorausgehr, auch schon so
viele derlei ergangen sind, so kann sich Rie-
mand mit Nichtwissen entschuldigen. Es
werden daber, ohne irgend eine Rücksiche
oder Ausnahme, alle jene, die den vorgeschrie:
benen Bedingnissen bei der Prüfung nicht
Genüge leisten, ihren Aektern sogleich zu: