Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Posten hat diese Verordnung vom 1. Jaͤn- 
ner kuͤnftigen Jahres an in Vollzug sezen, und 
hienach die in dem Inn-, Cisack- und Etsch- 
Kreise gelegenen Postämter und Posterpedi- 
tionen gehörig anweisen zu lassen. 
Muͤnchen den 9. Dezeniber 1808. 
Mar Josepb. 
Freiberr von Montgelas. 
Lluf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General- Sekretaͤr 
Baumuͤller. 
  
(Die Aufnahme der ZIglinge in das kbnigliche 
Kodeten-Korps zu München beteeffend.) 
Bei der Erricheung des Kadeten: Korps, 
so wie seitber sedesmal, wenn wegen Auf- 
nahme von Zöglingen die öffentliche Aus- 
schreibung geschah, wurden auch in den Re- 
gierungo-Blättern die Bedingnisse bekanne 
gemacht, unter welchen die Aufnahme eines 
Zöglings erlange werden kann. 
Dessen ungeachtet hat sich abermal bei der 
diesjährigen Aufnahme gezeigt, daß mebrere 
Aeltern darauf nicht achteten; mehrere tebrer 
Stndien. Attesiate zu ertheilen sich unterffeu- 
gen, die bei der Prüfung keineswegs sich 
bewährt befanden; sogar unrichtige medizi- 
nische Aktestare mit eingetrosffen sind. 
Auf allerhöchsten Befehl vom 27. Oktober 
k. J. wird biemit Folgendes zur unabweich- 
lichen Richeschnur und genauen Nachachtung 
bekannt gemacht: 
Um in der ersten Klasse aufgenommen zu 
werden, muß der Zögling, nebst dem vorger 
schriebenen Alter, den Unterricht der dritten 
Elementar-Klasse wohl iune haben; daöct aber 
——— . 
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auch die vier Rechnungs-Arten mit einiger 
Gelaͤufigkeit zu behandeln verstehen; 
der Zögling, dessen Jahre ihn zur zweiten 
Klasse eignen, muß, nebst dem Unterrichte der 
ersien Real-Klasse, die vier Rechnungs-Urten 
mit benaunten und unbenannten, mit gan- 
zen und gebrochenen Zablen, einschließlich 
der Dezimal-Brüche, geläufig und mit Nich- 
tigkeit behandeln, auch französisch lesen kön- 
nen: 
wenn der Zögling seinem Alter nach die 
dritte Klasse antreten soll, so muß er auch 
den Unterricht der zweicen Real-Klasse 
vollendet baben; nebst obigen matbemait- 
schen Kenntnissen, die vier Rechnungs-Arten 
mit Buchftaben, Potenzen, Wurzelgrössen 
und Uusziehung der Quadrat= und Kubik- 
Wurzel richtig besszen, und in der franzist= 
schen Sprachkunde bis zu den unregelmäsß- 
gen Zeitwörtern gelanger seyn: 
die Actestate, die bierüber Nafschluß 
geben sollen, müssen von den tehrern derge- 
stalt gefertigt seyn, daß man die verlangten 
Bedingnisse deutlich für jeden Gegemstand 
daraus entnehmen könne; sonst wird auf die 
betreffende Bittschrift keine weitere Räcksicht 
genommen. 
Da nun diese Bekanntmachung der Auf- 
nahme so lauge vorausgehr, auch schon so 
viele derlei ergangen sind, so kann sich Rie- 
mand mit Nichtwissen entschuldigen. Es 
werden daber, ohne irgend eine Rücksiche 
oder Ausnahme, alle jene, die den vorgeschrie: 
benen Bedingnissen bei der Prüfung nicht 
Genüge leisten, ihren Aektern sogleich zu:
	        
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