2861 —
2862
lung und Erledigung des kleinern Geschaͤfts-
Details sinden Wir néthig, folgende nähere
Bestimmungen beizufägen:
der Sekeion in ihren Sizungen zur Ein-
siche vorzulegen; 1
c) alle Erlasse und Ausserrigungen des
a) Die der Steuer= und Domänen Sektion Respizienten in der erwähnten Geschäfes-
übertragene Geschäftsleitung soll hiedurch
keineswegs vereinzelt, oder eine getrennte
Mittelstelle dadurch gebildet werden. Wir
erkldren vielmehr, daß der das Landbauwe=
sen respizirende jedesmalige Ober-Finanz=
NRath auch in Beziehung auf die ihm un-
mittelbar übertragenen Geschäfte im eng-
sten Verbande mit der Sektion bleiben,
und eigentlich als Kommissär derselben
handeln soll;
b) sämtliche aussere Inspektionen haben
demnach alle ihre Berichte und Anträge
in Bau-Sachen, auch wenn sie bloß die
oben &. 6 bezeichneten kleinern Geschafts-
Details betreffen, immer unmittelbar an
die Steuer= und Domänen-Sektion Un-
sers Finanz-Ministeriume zu richten; je-
doch, zu ihrer leichteren Ausscheidung die-
selben von Aussen noch besonders mit der
Aufschrift Bau-Sachen zu rubriziren;
) damit die Steuer und Domänen-Sek-
tion in der zur Leitung des Landbauwesevs
erfoderlichen Uebersicht des Ganzen, mit-
hin auch des durch den Respizienten un-
mittelbar behandelten Geschäfts-Dektails gemeine
Beziehung werden ohne eigene Firma bloß
mit der Unterschrift: Aus Auftrag
der Steuer= und Domänen-Sek-
tion ausgefertigr, und von demselben une
terzeichner:
Je) Anträge, oder Berichte an Unsere aller-
höchste Stelle können nur durch die Steuer-
und Domänen= Sekrion zu Uns gelangen.
Auch mit den Kreis-Finanz: Direktionen
kann der Bau-Referent nie unmittelbar,
sondern immer nur die Sektion auf seinen
bei derselben von ihm geslellten Autrag
kommuniziren;
f) der Bau-Referent hat ferner keine ei-
gene Registracur, sondern die Registratur
der Steuer' und Domänen, Sektion be-
handele auch die Bau-Sachen ausschliess
send; und die durch seine unmittelbare
Geschäfts= Behandlung sich ergebenden
Erhibita und Erlasse sind als ergänzende
Theile der allgemeinen Bau-Akten zu
betrachten; jedoch immer abgesondert zu
halten.
Diese Verordnung wird durch das all-
Regierungsblatt zur öffentlichen
bleibe, so hat derselbe die über alle ihm zur Kenneniß gebracht, und Unsere Steuer= und
Behandlung zukommende Gegenstände ge: Domänen= Sektion sowohl., als die Kreis-
führten Einlaufs= und Geschäfts-Proto= Finanz-Direktionen, so wie der das Bauwe-
kolle mit dem Schlusse eines jeden Monats sen respizirende Ober = Finanz Rath, nebst