Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2861 — 
2862 
lung und Erledigung des kleinern Geschaͤfts- 
Details sinden Wir néthig, folgende nähere 
Bestimmungen beizufägen: 
der Sekeion in ihren Sizungen zur Ein- 
siche vorzulegen; 1 
c) alle Erlasse und Ausserrigungen des 
a) Die der Steuer= und Domänen Sektion Respizienten in der erwähnten Geschäfes- 
übertragene Geschäftsleitung soll hiedurch 
keineswegs vereinzelt, oder eine getrennte 
Mittelstelle dadurch gebildet werden. Wir 
erkldren vielmehr, daß der das Landbauwe= 
sen respizirende jedesmalige Ober-Finanz= 
NRath auch in Beziehung auf die ihm un- 
mittelbar übertragenen Geschäfte im eng- 
sten Verbande mit der Sektion bleiben, 
und eigentlich als Kommissär derselben 
handeln soll; 
b) sämtliche aussere Inspektionen haben 
demnach alle ihre Berichte und Anträge 
in Bau-Sachen, auch wenn sie bloß die 
oben &. 6 bezeichneten kleinern Geschafts- 
Details betreffen, immer unmittelbar an 
die Steuer= und Domänen-Sektion Un- 
sers Finanz-Ministeriume zu richten; je- 
doch, zu ihrer leichteren Ausscheidung die- 
selben von Aussen noch besonders mit der 
Aufschrift Bau-Sachen zu rubriziren; 
) damit die Steuer und Domänen-Sek- 
tion in der zur Leitung des Landbauwesevs 
erfoderlichen Uebersicht des Ganzen, mit- 
hin auch des durch den Respizienten un- 
mittelbar behandelten Geschäfts-Dektails gemeine 
Beziehung werden ohne eigene Firma bloß 
mit der Unterschrift: Aus Auftrag 
der Steuer= und Domänen-Sek- 
tion ausgefertigr, und von demselben une 
terzeichner: 
Je) Anträge, oder Berichte an Unsere aller- 
höchste Stelle können nur durch die Steuer- 
und Domänen= Sekrion zu Uns gelangen. 
Auch mit den Kreis-Finanz: Direktionen 
kann der Bau-Referent nie unmittelbar, 
sondern immer nur die Sektion auf seinen 
bei derselben von ihm geslellten Autrag 
kommuniziren; 
f) der Bau-Referent hat ferner keine ei- 
gene Registracur, sondern die Registratur 
der Steuer' und Domänen, Sektion be- 
handele auch die Bau-Sachen ausschliess 
send; und die durch seine unmittelbare 
Geschäfts= Behandlung sich ergebenden 
Erhibita und Erlasse sind als ergänzende 
Theile der allgemeinen Bau-Akten zu 
betrachten; jedoch immer abgesondert zu 
halten. 
Diese Verordnung wird durch das all- 
Regierungsblatt zur öffentlichen 
bleibe, so hat derselbe die über alle ihm zur Kenneniß gebracht, und Unsere Steuer= und 
Behandlung zukommende Gegenstände ge: Domänen= Sektion sowohl., als die Kreis- 
führten Einlaufs= und Geschäfts-Proto= Finanz-Direktionen, so wie der das Bauwe- 
kolle mit dem Schlusse eines jeden Monats sen respizirende Ober = Finanz Rath, nebst
	        
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