Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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noch bei der General- Zoll- und Maut-Direk- 
tion unabgefertigt liegen, werden bei dem 
hiesigen Siegelamte fuͤr Rechnung desjenigen 
Kreis-Siegelamtes gesiegelt, wohin sie gehoͤ- 
ren, wenn dieses aus Mangel der noͤthigen 
Erfodernisse die Siegelung nicht selbst vorneh- 
men kann. 
Das hiesige Siegelamt sendet sie demnaͤchst 
gesiegelt an die einschlägigen Rentämter und 
stddrischen Behörden zur Erhebung der tref- 
senden Siegel= und Patent-Beträge. Damie 
hiedurch die angehäuften sonstigen Arbeiten 
des hiesigen Siegelamtes in keine Stockung 
gerathen, wird für dieses Patent" Geschäft 
bet demselben der ehemalige Rheinpfalzische 
Hofgerichtsrath Martin, mit einem proviso- 
rischen Jahresgehalte von achthundert Gulden, 
als Siegel= Beamter angestellt, welchem erso- 
derlichen Falls, zur Beschleunigung des Ge- 
schäftes, ein Quieszent, oder wenn deren keiner 
vorhanden ist, ein Diurnist, mit einer Tags- 
gebühr von einem Gulden, beigegeben werden; 
4) gehören die noch nicht abgesonderten 
Kataster und Patente in einen Kreis, dessen 
Siegelamt die Patente siegeln kann, so werden 
diese, nebst den Katastern und dem dazu gehs- 
rigen Verzeichnisse, demselben von der General- 
Joll- und Maut: Direktion zur Siegelung zu- 
gesendet, und gehen von dort mit den Anlagen 
an die oben bemerkiten einschlägigen Behörden 
ab; 
5) die königlichen Rentämter senden hier- 
auf den betreffenden Landgerichten die dahln 
gehörigen Kataster zu: 
— 
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6) die Landgerichte und staͤdtischen Behoͤr- 
den verfahren damit nach Vorschrift des . G. 
Unsers Reskripts vom 30. Septeniber l. J. 
(Regierungsblatt LIX, Stuͤck, Seite 2310); 
7) die Rentaͤmter machen zugleich den ein- 
schlaͤgigen Ortsobrigkeiten und Vorstehern 
die Ankunft der Zoll-Patente, mit Bemerkung 
des Betrages der Klassenzoll Patente, schrift- 
lich bekannte, und beauftragen sie, den Patent= 
pflichigen zu bedeuten, daß sie binnen 74 
Tagen, von der geschehenen Bekann#machung 
an, ihre Patente bei dem Rentamte gegen 
baare Erlegung des Betrages, bei Vermei- 
dung der festgesezten Steafen, einzulösen 
haben; 
8) alle übrigen, in der angeführten Ver- 
ordnung vom 30. Sept. I. J., in Ansehung 
der Perzeption und Einsendung der Patent= 
Berdge, enthaltenen Normen gehen, wie sie 
darin den Siegclämtern vorgezeichnec waren, 
auf die Rentämter über. 
Unsere General-Zoll= und Maut= Direktion 
hat hienach die erfoderlichen Einrichtungen un 
verzüglich zu treffen, und sich die möglichste 
Beschleunigung des Zollpatent = Geschäftes, 
so wie jedes Rentamt und jede städtische Be- 
hörde die ungescumte Beitreibung der von 
ihnen zu erhebenden Patent-Beträge pflichte 
mssig angelegen seyn zu lassen. 
Muͤnchen den 29. November 1308. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
#Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekreiäe 
G. Geiger.
	        
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