Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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2) Der Muͤnz-Wardein, Kassier, 
Materialien-Verwalter und der 
Medailleur tragen dieselbe Gala-Uniforme 
und Frack, wie die vorige Klasse; jedoch mit 
dem Unterschiede, daß die Stickerei nach dem 
Muster unter Zifer 2, in einer Breite von 
von 10 Linien, hiebei angewendet wird. 
3) Der Kalkulator, Graveur und 
der Aktuar tragen zur Unisorme ein Kleid 
von dunkelblauem Tuche, mit Umerfutter, 
stehendem Kragen und Aermel: Aufschlgen 
von gleicher Farbe. Der Kragen, die Aermel- 
Aufschläge und die Taschenklappen find nach 
dem unter Zifer 3 bezeichneten Muster, in 
der dore bemerkten Breite von 6 #inien, in 
Gold gestickr. Das Kleid ist mit einer Reihe 
vergoldeter Kuspfe, mit dem darauf geprägten 
Löwen versehen; — die Weste und Beinkleider, 
von weissem Tuche, mit gleich überzogenen 
Knêpfen, sind ohne Siickerei. 
Dae goldene Degen: Gehänge, ohne Bouil- 
lons und ohne eingemischte färbige Seide, ist 
mit Unserm Namenszuge in Silber und blauer 
Seide gestickt. 
Der Hut hat eine goldene Schlinge und 
Quasten ohne Bouillons und ohne eingemischte 
färbige Seide, — dann die Kokarde nach der 
Vorschrift. 
Der Frack von dunkelblauem Tuche, 
mit gleichem Unterfurter, Kragen und Auf- 
schlägen, dann einer doppelten Reihe geprägter 
Kndose von gelbem Metalle. Der liegende 
Kragen hat dieselbe Siickerei, wie die Uni- 
sorme;— die Aermel-Aufschläge und Tarchen- 
. 
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klappen sind ohne Stickerei; — die Umerkleider 
nach Willkuͤhr. 
Der General-Münzwardein hat darüber 
zu wachen, daß diese Vorschriften durchgehends 
genau befolgt und in keinem Grade über 
schritten werden. 
München den 29. November 1808. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekret#r. 
G. Geig er. 
Auftrag 
an sämtliche Landgerichre des Königreiches. 
(Die Einsendung monatlicher Depositen= Buchs-- 
Ertrakte an die vorgesezte kbuigliche Finanz- 
Direktion betresffend.) 
Wir Maximfiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Damit Unsere motivirte Verordnung, we- 
gen des beständigen Verkehrs der gerichtlichen 
Depositen: Gelder, vom q, Juli 1802 (Re- 
gierungsblatt XXIX. Stuͤck desselben Jahr- 
ganges) auch zweckmässig kontrollirt werde, 
so befehlen Wir hiemit, daß, wie es bei den 
Hosgerichten bereits seit einiger Zeit in Uebung 
ist, auch die sämtlichen Kandgerichte monatlich 
einen Ertrakt aus ihrem Depositen= Buche 
über den ganzen Stand ihres Depositenwe- 
sens an die einschlägige Finanz= Direktion 
einsenden. 
Gegenwärtige Verfügung wird zur gezie- 
menden Nachachtung durch das allgemeine Re- 
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