Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
299 
h) Die vorgetragenen Rubriken sind daher 
nur als Beispiele zu betrachten, und gestatten 
fuͤr den Fall, wo sich die Ausgaben auf die 
Fundarion einer Seiftung unter die gegebenen 
Rubriken nicht einreihen lassen, die erfoderli- 
chen Zusäze; jedoch sollen die einzuschaltenden 
Rubriken immer nur eine kollektive Ansicht ge- 
währen, und keineswegs in uunüze Details 
zerfallen. 
i) Da einige Stiftungen die Ausstatrung 
armer Mädchen und Jünglinge manchmal zum 
Hauptzwecke haben können, und diese Ausstat- 
tungen öfters nur als Nebenzwecke erscheinen, 
so ist diese Nubrik in dem ndmlichen Formular 
zweimal aufgestelle. 
I. 4. Für die Darskellung des Schulden= 
standes der Stiftungen giebr die Beilage IV. 
das Formular. Die Belege des Konfrektes 
sind die Verzeichnisse der Passiven, unter der 
namentlichen Angabe des Gläubigers, der 
Zeir der Obligationen, der Größe des Passt- 
Kewitals, der Quote, und Verfallzeit der 
Zinse, des Unterpfandes, und dergleichen. 
CG. §. Die Summen der vorstehenden Spe- 
zial-Konspekte werden in einen General-Kon- 
spekr, wofür die Beilage IV. das Formular 
bezeichnet, aufgenommen. 
C. 6. Die Konspekte liefern die Kenntniß 
des Vermögens, und des hierauf begründeten 
ständigen Fundirungs-Etats der Seiftungen, 
und dadurch wird der erste, und zweite Theil 
der den allgemeinen, und besondern Srtiftungs= 
Administratoren bei dem Eintritt in ihre Funk- 
tion obliegenden Geschäfte zur Erledigung ge- 
brache. 
300 
Der dricte Theil der initiariven Geschäfts- 
führung bestehr in der Anfertigung des Jahres- 
Erats für das eintretende Etats= Jahr 180. 
Der Erar, welcher über die aus dem Suf- 
mugs-Vermögen hervorgehende Rente, und 
über die auf demselben ruhenden Lasten ange- 
sertigt werden muß, ist demnach zweifach: 
der Fundirungs-Erat, und 
der Jahres-Etat. 
Der erste enthalt die Rente, welche bisher 
aus dem Stiftungs-Vermögen hervorgegan- 
gen ist, und die Lasten, welche auf diesem 
Vermögen theils bisher schon gelegen sind, 
theils durch die eintrerende Veränderung in der 
Administration, an die Stelle der vorigen 
Administrations-Lasten, gelegt werden. 
Der zweite enthält nur die eingehende 
Rente, und die zu rragenden asten des fel- 
genden Jahres. 
Der erste dient für die finanziellen Orera- 
tionen in dem Gebiete der Seiftungen über- 
haupr, und für die Erhaltung des Gleichge- 
wichtes in einer unbestimmten Folgezeit. 
Der zweite dient nur für die Ergreifung 
der administrativen Maaßregeln des künftigen 
Jahres, und für die Erhaltung des Gleich- 
Fewichtes auf diesen Zeitraum. 
Der erste enthält keine Einnahmen an zu- 
rückbezahlten Aluw: oder aufgenommenen Pas- 
siokapitalien, an dem Erlese aus verkauften 
Realitäten, an beigetricbenen Ausständen, 
und keine Ausgaben auf ausgeliehene Akt###, 
oder zurückbezahlte Passiv: Kapitallen. 
Der zweite enthält die genanneen Einnah- 
men und Ausgaben in don Maaße, in welchem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.