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h) Die vorgetragenen Rubriken sind daher
nur als Beispiele zu betrachten, und gestatten
fuͤr den Fall, wo sich die Ausgaben auf die
Fundarion einer Seiftung unter die gegebenen
Rubriken nicht einreihen lassen, die erfoderli-
chen Zusäze; jedoch sollen die einzuschaltenden
Rubriken immer nur eine kollektive Ansicht ge-
währen, und keineswegs in uunüze Details
zerfallen.
i) Da einige Stiftungen die Ausstatrung
armer Mädchen und Jünglinge manchmal zum
Hauptzwecke haben können, und diese Ausstat-
tungen öfters nur als Nebenzwecke erscheinen,
so ist diese Nubrik in dem ndmlichen Formular
zweimal aufgestelle.
I. 4. Für die Darskellung des Schulden=
standes der Stiftungen giebr die Beilage IV.
das Formular. Die Belege des Konfrektes
sind die Verzeichnisse der Passiven, unter der
namentlichen Angabe des Gläubigers, der
Zeir der Obligationen, der Größe des Passt-
Kewitals, der Quote, und Verfallzeit der
Zinse, des Unterpfandes, und dergleichen.
CG. §. Die Summen der vorstehenden Spe-
zial-Konspekte werden in einen General-Kon-
spekr, wofür die Beilage IV. das Formular
bezeichnet, aufgenommen.
C. 6. Die Konspekte liefern die Kenntniß
des Vermögens, und des hierauf begründeten
ständigen Fundirungs-Etats der Seiftungen,
und dadurch wird der erste, und zweite Theil
der den allgemeinen, und besondern Srtiftungs=
Administratoren bei dem Eintritt in ihre Funk-
tion obliegenden Geschäfte zur Erledigung ge-
brache.
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Der dricte Theil der initiariven Geschäfts-
führung bestehr in der Anfertigung des Jahres-
Erats für das eintretende Etats= Jahr 180.
Der Erar, welcher über die aus dem Suf-
mugs-Vermögen hervorgehende Rente, und
über die auf demselben ruhenden Lasten ange-
sertigt werden muß, ist demnach zweifach:
der Fundirungs-Erat, und
der Jahres-Etat.
Der erste enthalt die Rente, welche bisher
aus dem Stiftungs-Vermögen hervorgegan-
gen ist, und die Lasten, welche auf diesem
Vermögen theils bisher schon gelegen sind,
theils durch die eintrerende Veränderung in der
Administration, an die Stelle der vorigen
Administrations-Lasten, gelegt werden.
Der zweite enthält nur die eingehende
Rente, und die zu rragenden asten des fel-
genden Jahres.
Der erste dient für die finanziellen Orera-
tionen in dem Gebiete der Seiftungen über-
haupr, und für die Erhaltung des Gleichge-
wichtes in einer unbestimmten Folgezeit.
Der zweite dient nur für die Ergreifung
der administrativen Maaßregeln des künftigen
Jahres, und für die Erhaltung des Gleich-
Fewichtes auf diesen Zeitraum.
Der erste enthält keine Einnahmen an zu-
rückbezahlten Aluw: oder aufgenommenen Pas-
siokapitalien, an dem Erlese aus verkauften
Realitäten, an beigetricbenen Ausständen,
und keine Ausgaben auf ausgeliehene Akt###,
oder zurückbezahlte Passiv: Kapitallen.
Der zweite enthält die genanneen Einnah-
men und Ausgaben in don Maaße, in welchem