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Königlich= Baierisches
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Regierungsblat t.
LXXII. Stück. München, Mittwoch den 21. Dezember 1808.
" Allgemeine Verordnungen.
(Den Frivilegirten Gerichtsstand vor den koͤnig-
lichen Appellations-Gerichten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben in dem organischen Edikte vom
a4. Julil. J., die Gerichts-Verfassung be-
treffend, im 11. C. bes II. Titels, Uns vorbe-
balten, diejenigen Unserer Unterthanen zu
bestimmen, welche Wir fuͤr das privilegirte
Forum erster Instanz bei Unferen kuͤnfti-
gen Appellarions-Gertchten den Unserer Sou-
veränitäc unterworfenen Fürsten und Gra-
sen bierin gleich zu stellen für gut finden
werden.
Nachdem Wir nun Uns bewogen fanden,
dieses Privilegium des Gerichtsstandes Unse-
ren ersten Staars-, Hof= und Militkh-Beam-
ten, nämlich: Unseren Staats= und Konfe-
renz-Ministern, Unseren Kron. Beamten, den
obersten Hofchargen, dem Hauptmanne Un-
ferer Lteibgarde und den General-tieutenants,
welche zugleich Divissons-Kommandanten
sind, als ein persönliches Vorrecht, dann erb-
lich allen Majorars= Besizern, als Unseren
ersten Unterthanen, (sobald diese die vorschrift-
mässige Urkunde über ihre Majorate aufweisen
können) allergnädigst zu verleihen, und zu-
Fleich zu beschliessen, daß bei allen diesen
ihre Gemahlinen, ihre unter der vaͤterlichen
Gewalt stehende Kinder und ihre Wittwen
(so ferne sie den Wittwenstand nicht verän-
dern) einen gleich privilegirten Gerichtsstand
genicssen sollen, — so lassen Wir diese Unsere
Beschlüsse durch das Regierungsblatt be-
kannt machen, damit Unsere sämtliche Ju-
Kizstellen ihr Verfabren darnach zu bemessen,
und alle diesenigen, welche künftig für ihre
Rechtsstreitigkeiten und für sonstig zu den Ju-
stizstellen gehörige Angelegenheiten biebei
betbeiliget seyn werden, sich darnach zu ach,
ten wissen.
München den 14. Dezember 13o8.
Marx Josepb.
Graf Morawitzky.
Auf k#nglichen allerhchsten Befehl
" der General--Sekrei##
Nemmer.
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