Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich= Baierisches 
2886 
Regierungsblat t. 
  
LXXII. Stück. München, Mittwoch den 21. Dezember 1808. 
  
" Allgemeine Verordnungen. 
  
(Den Frivilegirten Gerichtsstand vor den koͤnig- 
lichen Appellations-Gerichten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben in dem organischen Edikte vom 
a4. Julil. J., die Gerichts-Verfassung be- 
treffend, im 11. C. bes II. Titels, Uns vorbe- 
balten, diejenigen Unserer Unterthanen zu 
bestimmen, welche Wir fuͤr das privilegirte 
Forum erster Instanz bei Unferen kuͤnfti- 
gen Appellarions-Gertchten den Unserer Sou- 
veränitäc unterworfenen Fürsten und Gra- 
sen bierin gleich zu stellen für gut finden 
werden. 
Nachdem Wir nun Uns bewogen fanden, 
dieses Privilegium des Gerichtsstandes Unse- 
ren ersten Staars-, Hof= und Militkh-Beam- 
ten, nämlich: Unseren Staats= und Konfe- 
renz-Ministern, Unseren Kron. Beamten, den 
obersten Hofchargen, dem Hauptmanne Un- 
ferer Lteibgarde und den General-tieutenants, 
welche zugleich Divissons-Kommandanten 
sind, als ein persönliches Vorrecht, dann erb- 
lich allen Majorars= Besizern, als Unseren 
ersten Unterthanen, (sobald diese die vorschrift- 
mässige Urkunde über ihre Majorate aufweisen 
können) allergnädigst zu verleihen, und zu- 
Fleich zu beschliessen, daß bei allen diesen 
ihre Gemahlinen, ihre unter der vaͤterlichen 
Gewalt stehende Kinder und ihre Wittwen 
(so ferne sie den Wittwenstand nicht verän- 
dern) einen gleich privilegirten Gerichtsstand 
genicssen sollen, — so lassen Wir diese Unsere 
Beschlüsse durch das Regierungsblatt be- 
kannt machen, damit Unsere sämtliche Ju- 
Kizstellen ihr Verfabren darnach zu bemessen, 
und alle diesenigen, welche künftig für ihre 
Rechtsstreitigkeiten und für sonstig zu den Ju- 
stizstellen gehörige Angelegenheiten biebei 
betbeiliget seyn werden, sich darnach zu ach, 
ten wissen. 
München den 14. Dezember 13o8. 
Marx Josepb. 
Graf Morawitzky. 
Auf k#nglichen allerhchsten Befehl 
" der General--Sekrei## 
Nemmer. 
193
	        
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