Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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rungs-Falle auf das in der Nomination sol- 
gende Mitglied übergeben, eröffnet alle 
Einläuse, vertheilt sie an die Mitglieder zur 
Bearbeitung, bält über den Einlauf und die 
Erpeditionen ein genaues, jedem Mitgliede. 
zur Einsicht offenes Tagebuch, bestimmt die 
Zusammenkünfte, führt dabei den Vorsiz, 
sammelt die Stimmen, und gibt im Falle 
der Gleichheit derselben den Ausschlag. 
d) Die Mirtglieder, sie mögen Unsere Me- 
dizinal: Räthe oder Assessoren seyn, müssen 
gebörig verpflichtet, und in den Funktionen 
der lezteren, als Mitglieder des Medizinal- 
Komites, gegen die ersteren kein Unterschied 
gemacht werden. Die Assessoren erhalten keine 
Besoldung aus den Staats-Kassen, sondern 
rbeilen sich vorschriftmässig in den Ertrag der 
Examinations-Gebühren. 
e) Ueber alle Vorkommnisse in den Sizun- 
gen bält der Sekretär das Protokoll, bewahrt 
das Siegel, und bält in der Registratur eine 
solche Orbnung, daß nöthigen Falls das Ver- 
langte schnell aufgefunden und vorgelegt wer- 
den kann. 
)Dat aber die Registraturen Unserer 
Medizinal-Komiteen gleich Anfangs die er- 
soderliche Vollständigkeit erhalten, und eine 
oftmalige Korrespondenz mit anderen Stellen, 
bei welchen noch Aktenstücke von den ehema 
ligen Medizinal-Sektionen Unserer aufgebo- 
benen Provinzial-Stellen binterlegt sind, ver- 
mieden wird, verordnen Wir, daß, soviel 
es gegenwärtig noch möhlich ist, die Akten, 
welche die Prüfungen der Medizinal-Perso- 
neu, oder medizinisch gerichtliche Fälle be: 
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treffen, von den Registraturen Unserer Kreit- 
Kommissariate unverzuͤglich ausgeschieden, 
und somit diese aus den Registraturen zu 
Ansbach, Bamberg und Amberg in die Re- 
gistcatur des Medizinal: Komites zu Bam- 
berg, aus den Registraturen zu Münche, 
Reuburg und Ulm in die Registratur des 
Medizinal -Komites zu München, endlich 
von Innsbruck nach Trient an das Medilinal- 
Komite, genau inventarisirt und gegen Em- 
pfang-Schein, abgegeben werden. 
§. 2. Von den Prüfungen der Aeute. 
a) Die Pruͤfungen der Aerzte an ben Me- 
dijinal-Komiteen sind von zweifacher Art, 
naͤmlich die sogenannte Prodrelation, 
wodurch der Arzt, nach zuruͤckgelegten alade- 
mischen Studien, erhaltenen Wuͤrden und 
darauf gefolgter zweisähriger praktischer Bo 
säbigung, unter dereitung eines Alteren Antes 
seine Tüchtigkeit zur freien praktischen Aus- 
übung; die Konkurs-Hrüfung, wo- 
durch derselbe seine Vorzüglichkeit vor ande- 
ren jum Eintritte in den Staatsdienst beur- 
kundet. 
Die Vollendung der ersten ist ein unabänt 
derliches Bedingniß zum Zutritte zur zweiten. 
b) Jeder Aczt bat diesem gemäß, berer 
ihm die sreie Ausübung seiner Wissenschaf 
ten von Uns gestattet werden kann, die Zeug, 
nisse der nach Worschrift gemachten niederen 
und böberen Vorbereitungs: Studien, des 
medizinische Absolutorium und Doktors. Di- 
plom, und nebst dem glaubwürdigen Zeug-
	        
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