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nisse von im Rufe der Geschicklichkeit stehen-
den praktischen Aerzten, besonders an groͤsseren
oͤffentlichen Kranken-Anstalten, uͤber zwei-
jäbrige Befähigung in der Ausübung selner
Wissenschafe, über etwa gemachte lirkerari-
sche Reisen 2c. im Orginale mit einer förm-
lichen schriftlichen Bitte demjenigen Medizi-
nal Komite, an welchem er diese Prüfung
zu besteben gesonnen ist, vorzulegen.
c) In der nächsten Sizung trägt der Vor-
stand oder vorsizende Rarb über dieses Gesuch
vor, bringt die sämelichen Zeugnisse zur Einsscht
eines jeden Mitgliedes, und wenn dieselben
den Vorschriften gemäß in Ordnung find,
wird die Vorladung an die Supplikanten
schriftlich erlassen, über die Verhandlung
ein eigenes Prorokoll mit dem ausdrücklichen
Bemerken, daß gegen die #egalitake und Rich-
eigkeit der Zeugnisse von keinem Mitgliede
eine Einwendung gemachte wurde, abgehalten,
von allen Mitgliedern unterzeichner, und zu
den Eraminations-Akten aufbewahre.
d) Sollten sich aber gegen die Zeugnisse
des zu Prüfenden einige, auch nur geringe An-
stände ergeben, so sind diese miteelst Beriches
Unserm Ministerium des Innern vorzule-
gen, und Unsere allerböchste Entscheidung
zu gewärcigen.
e) Die Probe--Nelation zerfälle in einen
schriftlichen, praktischen undmünd-
lichen Theil.
Für den ersten werden sich die Mitglieder
des Komites gemeinschaftlich über Fragen
aus der praktischen Medizin, der Chirurgie,
der Geburts-Hilfe, der Thier-Heilkunde und
—A..
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ber gerichtlichen Arzuei-Wissenschafe, wel-
che zusammengenommen die Zabl von zehn
ausmachen sollen, versteben. Diese werden
einzeln dem zu prüfenden Arzte in dem lokale
des Komites, vor einem Kommissär und auf
eine Art, bei welcher aller fremde Einfluß
beseitiget wird, in lateinischer Sprache zur
schriftlichen Beanewortung übergeben. Zu-
gleich muß der zu präfende Arze unter der
Aufsliche eines Mitglieds des Komites, am
besten desjenigen, welcher ein Krankenhaus
zu besorgen hat, einen wichtigen Krankbeits-
Fall bebandeln, und dem Komite die Kran-
ken. Geschichte darüber in lateinischer Spra-
che überliefern.
Diese und die schriftliche Beantwortun-
gen zirkuliren darauf bei den Mitglledern der
Reibe nach, von welchen ein jeder sein ver-
schlossenes schriftliches Votum darüber ab-
gibt. .
Der Vorstand eroͤffnet dieselben, und be-
stimmt (im Falle nicht, was Wir bei den von
Uns schon vorlaͤusig an den Universitaͤts-Stu-
dien getroffenen Einrichtungen keineswegs
erwarten, die Stimmen Mehrheit gegen die
weitere Admission, spricht woruͤber dann
nach der weiter unten Lit. F. gegebenen Vor-
schrift zu verfahren wäre) den Tag und die
Srtunde zur mündlichen Prüfung, zu wel-
cher die Mitglieder des Komites sowohl, als
der zu Prüfende praktische Aerzte u. dgl. einla-
den koͤnnen.
Die mündliche Prüfung muß deshalb bei
ofsenen Thüren, durch 3 Stunden zusammen-
bängend vorgenommen werden, wobei die