Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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nisse von im Rufe der Geschicklichkeit stehen- 
den praktischen Aerzten, besonders an groͤsseren 
oͤffentlichen Kranken-Anstalten, uͤber zwei- 
jäbrige Befähigung in der Ausübung selner 
Wissenschafe, über etwa gemachte lirkerari- 
sche Reisen 2c. im Orginale mit einer förm- 
lichen schriftlichen Bitte demjenigen Medizi- 
nal Komite, an welchem er diese Prüfung 
zu besteben gesonnen ist, vorzulegen. 
c) In der nächsten Sizung trägt der Vor- 
stand oder vorsizende Rarb über dieses Gesuch 
vor, bringt die sämelichen Zeugnisse zur Einsscht 
eines jeden Mitgliedes, und wenn dieselben 
den Vorschriften gemäß in Ordnung find, 
wird die Vorladung an die Supplikanten 
schriftlich erlassen, über die Verhandlung 
ein eigenes Prorokoll mit dem ausdrücklichen 
Bemerken, daß gegen die #egalitake und Rich- 
eigkeit der Zeugnisse von keinem Mitgliede 
eine Einwendung gemachte wurde, abgehalten, 
von allen Mitgliedern unterzeichner, und zu 
den Eraminations-Akten aufbewahre. 
d) Sollten sich aber gegen die Zeugnisse 
des zu Prüfenden einige, auch nur geringe An- 
stände ergeben, so sind diese miteelst Beriches 
Unserm Ministerium des Innern vorzule- 
gen, und Unsere allerböchste Entscheidung 
zu gewärcigen. 
e) Die Probe--Nelation zerfälle in einen 
schriftlichen, praktischen undmünd- 
lichen Theil. 
Für den ersten werden sich die Mitglieder 
des Komites gemeinschaftlich über Fragen 
aus der praktischen Medizin, der Chirurgie, 
der Geburts-Hilfe, der Thier-Heilkunde und 
—A.. 
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ber gerichtlichen Arzuei-Wissenschafe, wel- 
che zusammengenommen die Zabl von zehn 
ausmachen sollen, versteben. Diese werden 
einzeln dem zu prüfenden Arzte in dem lokale 
des Komites, vor einem Kommissär und auf 
eine Art, bei welcher aller fremde Einfluß 
beseitiget wird, in lateinischer Sprache zur 
schriftlichen Beanewortung übergeben. Zu- 
gleich muß der zu präfende Arze unter der 
Aufsliche eines Mitglieds des Komites, am 
besten desjenigen, welcher ein Krankenhaus 
zu besorgen hat, einen wichtigen Krankbeits- 
Fall bebandeln, und dem Komite die Kran- 
ken. Geschichte darüber in lateinischer Spra- 
che überliefern. 
Diese und die schriftliche Beantwortun- 
gen zirkuliren darauf bei den Mitglledern der 
Reibe nach, von welchen ein jeder sein ver- 
schlossenes schriftliches Votum darüber ab- 
gibt. . 
Der Vorstand eroͤffnet dieselben, und be- 
stimmt (im Falle nicht, was Wir bei den von 
Uns schon vorlaͤusig an den Universitaͤts-Stu- 
dien getroffenen Einrichtungen keineswegs 
erwarten, die Stimmen Mehrheit gegen die 
weitere Admission, spricht woruͤber dann 
nach der weiter unten Lit. F. gegebenen Vor- 
schrift zu verfahren wäre) den Tag und die 
Srtunde zur mündlichen Prüfung, zu wel- 
cher die Mitglieder des Komites sowohl, als 
der zu Prüfende praktische Aerzte u. dgl. einla- 
den koͤnnen. 
Die mündliche Prüfung muß deshalb bei 
ofsenen Thüren, durch 3 Stunden zusammen- 
bängend vorgenommen werden, wobei die
	        
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