Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sämtlichen Mitglieder des Komites vom An- 
fange bis zum Ende gegenwärtig zu seyn, in 
gebbriger Ordnung zu fragen, und die Be- 
antwortungen insgesamt anzuhdren haben, 
damit sie am Ende auch über das Ganze ihre 
iltige Stimme geben können. Wir erwar- 
ten, daß diese Prüfung überhaupt mit der 
gehbôrigen Frierlichkeit, Stcenge und Ge- 
wissenhaftigkeit vor sich gehen, seder Gegen- 
stand, welcher dem praktischen Arzte geziemt, 
oder ihn vorzüglich zieret, zwar erörtert, vor 
allem aber die praktischen Fächer vorgenom- 
men, und dabei die festgesezte Jeit nicht 
überstritten werde, worüber vorzüglich der 
Vorstand zu wachen hat. 
Die Wahl der Sprache bleibt bierinfalls 
einstweilen jedem Mitgliede überkassen; doch 
wollen Wir nach dem Verlause von drei 
Jahren hiezu durchaus nur die lateinische 
Sprache angewendet wissen. 
Den biese Prüfung als Gäste besuchenden 
Professoren, Aerzten u. dgl. ertheilen Wie 
die Erlaubniß, ebenfalls einzelne Fragen aus 
den erwähnten Gegenständen, jedoch ohne 
daß der für das Ganze bestimmten Zeit be- 
trächtlicher Abbruch geschiebt, an den zu 
rüfenden zu stellen, und die schriftlichen Ar- 
beiten desselben einzusehen. 
Nach geenderer Prüfung entfernen sich 
der Geprüfte und die Gäste, worauf die 
Mitglieder des Komites zur Berathung über 
die Approbation oder Suspension schreiten, 
und ihre Ueusserungen über die praktischen 
Fäbigkeiten des geprüften Arztes in allen 
oben genannten Fächern einzeln, der Reihe 
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nach, mit dem Beisaze, ob die Nota insig- 
nis, Prorsus insignis, oder eminens ver- 
dient wurde, zu Protokoll geben. 
Aus diesem wird das Uxprobations Zeug, 
niß in lateinischer Sprache abgefaßt. 
) Sollte der Geprüfte in dem schristli. 
chen oder mündlichen Examen, der Mebrheit 
der Stimmen gemäß, vicht binlängliche Kenrt- 
nisse besizen, um als praktischer Arjt auftre- 
ten zu können, so erhält derselbe kein Zeug- 
niß, sondern wird auf kürzere oder längere 
Zeit, wie es dessen Befähigung erfodert, 
suspendirt. Der kürzeste Termin zur Wie- 
dervornahme der Prüfung sey deßfalls nach 
3z Monaten, der laͤngste nach einem Jahre. 
Wer nach einer dritten solchen Pruͤfung ab- 
gewiesen wird, dem bleibt die Ausuͤbung der 
medizinischen Wissenschaften in Unseren Staa 
ten auf immer untersagt. 
Damit aber bet den dreiverschiedenen Me- 
dizinal= Komiteen in diesem Falle nichts 
gegen Unsere Verordnungen unternommen 
werde, ist die bei dem einen derselben etwa 
vorgefallem Suspension jederzeit unverzüge 
lich zur Kenniniß der briden übrigen ju 
bringen. 
8) Das von einem Medizinal-Komite 
über die abgelegte Probe-Relation ausjuslel- 
lende Zeugniß, durch mrlches der U### #ur 
seeien Ausübung seiner Wisseuschaften sübig 
erachtet wird, muß, nebst der Erwähnung der 
zu seiner prakrischen Ausbildung vollktreckten 
geseimässigen Zeit, der wöhrend derselben 
besuchten Anstalren, gehabten Führer, zu dies 
sem Zwecke gemachten Reisen v. die Note
	        
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