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Deßhalb muß ein jeder Apotheker, wel-
cher einer Apotheke als Eigenthuͤmer oder als
Pachter, oder als Provisor vorstehen will,
zuvor bei einem Medizinal = Komitee geprüft
werden.
b) Um zu dieser Prüfung gelassen zu wer-
den, muß sich der Aporbeker durch glaub-
würdige Zeugnisse legitimiren, daß er nebst
den erfoderlichen Anlagen die nöttigen Kennt-
nisse seiner Murtersprache und der lateini-
schen besize; daß er in irgend einer groͤsseren
Offtzin in der tehre und im Dienste gestanden,
und sich in einem pharmazeutischen Instirute
in den naturhistorischen, pbistschen, marbe-
matischen, botanischen, chemischen und phar-
maceutischen Wissenschaften zwei Jahre durch
befähiget babe. 4
c) Das Medizinal = Kemite untersucht
auf gleiche Weise diese Zeugnisse, wie bei
den Aerzten, bält darüber ein Protokoll ab,
und ruft, im Falle die Vorbedingnisse erfüllt
sind, den Apotbeker zur Prüfung vor.
9) Diese Pruͤfung ist ebenfalls dreifach,
und besteht in einer schriftlichen, einer prak—-
tischen und einer mündlichen.
e#) Zur schriftlichen Prüfung werden von
den M# liedern des Medizinal-Komites auf
gleiche Weise, wie bei den Aerzten dem Aro=
tbeker einige Fragen aus der Botanik, Cbe,
mie und Pharmacie zur Beantwortung vor
einer Kommission vorgelegt, darauf den Mit-
gliedern der Reibe nach zur Beurrbeilung zu-
gestellt, und mit dieser zulezt an den Vor-
stand übergeben, welcher über die fernere
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Admission nach gleichen Grundsäzen, wie bei
den Aerzten zu versahren hat.
f) Zugleich bestimmt das Medizinal: Ko-
mite einen der wicheigern chemisch= pharma-
ceurischen Prozesse, welche der zu prüfende
Avotbeker in einer der am Orte befindlichen
Apotheken, auf eigene Kosten, in Gegenwart
eines Kommissärs des Komites, bei welchem
Geschäfte die Mitglieder der Reihe nach zu
wechseln baben, vornehmen und allein vollen-
den muß.
Das biedurch verfertigte Präparat wird
unter doppeltes Siegel, nämlich des Kom-
missärs und des zu Prüfenden, genommen, und
zur Untersuchung und Beurtheilung dem
versammelten Medizinal-Kommite vorgelege.
8) Die mündliche Prüfung soll, wie bei den
Nerzten öfsenelich seyn, und sowohl diese,
als die Apotheker 2c. fceien Zurritt haben. Es
werden darin nicht nur alkein Fragen aue der
Naturzeschichte, Boranik, Chemie und Phar-
macie, sondern auch über alle Gegenstände,
welche auf das Geschäft eines Apotbekers in
dessen ganzen Ausdebnung Bezug baben, z. B.
pharmaceutische Waaren-Kenntnisse, nebst der
Kunde Verfälschungen der Arzneikörper im
Handel zu entdecken, abgehandelt werden.
Diese mündliche Prüfung dauert ebenfalls
3 Stunden. «
n) In Hinsicht der Beurtheilung der Pruͤ-
fungen der Apotheker, ihrer Approbation oder
Suspension u. dgl. wird nach den bei den
Aerzten (F. 2. Lit. c. und k.) vorgeschrie=
benen Rormen gehandelt. ·
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