Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Deßhalb muß ein jeder Apotheker, wel- 
cher einer Apotheke als Eigenthuͤmer oder als 
Pachter, oder als Provisor vorstehen will, 
zuvor bei einem Medizinal = Komitee geprüft 
werden. 
b) Um zu dieser Prüfung gelassen zu wer- 
den, muß sich der Aporbeker durch glaub- 
würdige Zeugnisse legitimiren, daß er nebst 
den erfoderlichen Anlagen die nöttigen Kennt- 
nisse seiner Murtersprache und der lateini- 
schen besize; daß er in irgend einer groͤsseren 
Offtzin in der tehre und im Dienste gestanden, 
und sich in einem pharmazeutischen Instirute 
in den naturhistorischen, pbistschen, marbe- 
matischen, botanischen, chemischen und phar- 
maceutischen Wissenschaften zwei Jahre durch 
befähiget babe. 4 
c) Das Medizinal = Kemite untersucht 
auf gleiche Weise diese Zeugnisse, wie bei 
den Aerzten, bält darüber ein Protokoll ab, 
und ruft, im Falle die Vorbedingnisse erfüllt 
sind, den Apotbeker zur Prüfung vor. 
9) Diese Pruͤfung ist ebenfalls dreifach, 
und besteht in einer schriftlichen, einer prak—- 
tischen und einer mündlichen. 
e#) Zur schriftlichen Prüfung werden von 
den M# liedern des Medizinal-Komites auf 
gleiche Weise, wie bei den Aerzten dem Aro= 
tbeker einige Fragen aus der Botanik, Cbe, 
mie und Pharmacie zur Beantwortung vor 
einer Kommission vorgelegt, darauf den Mit- 
gliedern der Reibe nach zur Beurrbeilung zu- 
gestellt, und mit dieser zulezt an den Vor- 
stand übergeben, welcher über die fernere 
  
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Admission nach gleichen Grundsäzen, wie bei 
den Aerzten zu versahren hat. 
f) Zugleich bestimmt das Medizinal: Ko- 
mite einen der wicheigern chemisch= pharma- 
ceurischen Prozesse, welche der zu prüfende 
Avotbeker in einer der am Orte befindlichen 
Apotheken, auf eigene Kosten, in Gegenwart 
eines Kommissärs des Komites, bei welchem 
Geschäfte die Mitglieder der Reihe nach zu 
wechseln baben, vornehmen und allein vollen- 
den muß. 
Das biedurch verfertigte Präparat wird 
unter doppeltes Siegel, nämlich des Kom- 
missärs und des zu Prüfenden, genommen, und 
zur Untersuchung und Beurtheilung dem 
versammelten Medizinal-Kommite vorgelege. 
8) Die mündliche Prüfung soll, wie bei den 
Nerzten öfsenelich seyn, und sowohl diese, 
als die Apotheker 2c. fceien Zurritt haben. Es 
werden darin nicht nur alkein Fragen aue der 
Naturzeschichte, Boranik, Chemie und Phar- 
macie, sondern auch über alle Gegenstände, 
welche auf das Geschäft eines Apotbekers in 
dessen ganzen Ausdebnung Bezug baben, z. B. 
pharmaceutische Waaren-Kenntnisse, nebst der 
Kunde Verfälschungen der Arzneikörper im 
Handel zu entdecken, abgehandelt werden. 
Diese mündliche Prüfung dauert ebenfalls 
3 Stunden. « 
n) In Hinsicht der Beurtheilung der Pruͤ- 
fungen der Apotheker, ihrer Approbation oder 
Suspension u. dgl. wird nach den bei den 
Aerzten (F. 2. Lit. c. und k.) vorgeschrie= 
benen Rormen gehandelt. · 
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