Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ergeben, deren Wichtigkeit entweder der Vor- 
stand, oder das Mitglied zu schaͤzen hat, so wird 
nach Umstaͤnden die Sache entweder noch ein- 
mal vorgenommen, und hiezu ein Korreferent 
ernannt, oder das Separatvotum schriftlich 
zu dem Konklusum gelegt, und in dem aus- 
zustellenden Gutachten ausdrücklich bemerkt, 
daß das Konklusimm nicht durch Einhelligkeit 
der Stimmen, sondern mit der genannten Mehr- 
zahl gegen die“ genannte Minderzahl erhalten 
wurde; auch isi die Meinung der Minderzahl 
mit ihren Gründen beizusejen. 
Die bei solchen Verhandlungen aufjustel- 
lenden Gründe d#iesen aber in keinem Falle 
aussehalb demn Umfange der medizinischen Wis- 
senschaften genommen werden. 
5) Uceberhaumt ist in dem auszustellenden 
Gutachten darauf zu sehen, daß dasselbe deut- 
lich und bestimmt, mit stäkter Hinsicht auf die 
vorgelegee Erige, und wo mzlich mit Ver- 
meidung der den mmedizinischen Laien weniger 
verständlichen lateinischen Kunstausdrücke ab- 
gesaßt, und die Enischeidund sgründe bei- 
gesezt werden. Verzg#ch muß dieß Lezeere 
umstindlich geschehen, wenn vorherige Ur- 
theile eines oder mehrerer Künstverständigen 
verworfen werden. 
6) Ueber diese jedeomal ger logenen Ver- 
handlungen und die bei der Berathung ge- 
führten Stimmen wird von dem Sekretär ein 
Protekoll gehalten, mit dem schristlichen Vor- 
trage und dem Votum des Proponenten, nebst 
dem Aufsaze des Gutachtens, wie dasselbe an 
ein Appellations-Gericht gbgeneben wurde, zu 
den Akten gelegr, und mit dem Geschäfts- 
  
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Protokolle zugleich mit den Anzeigen der vor- 
genommenen Probrelarionen vierteljährig an 
Unser geheimes Ministerium des Innern ein- 
geschickt. 
Nach genommener Einsicht folgen diese Vor- 
lagen zurück, um zu den Akten gelegt zu 
werden. 
7) Wenn Unsere Medizinal-Komiteen bei 
Gelegenheit der Bearbeitung medizinisch ge- 
richtlicher Fälle auf Gegenstände kommen, über 
welche, entweder wegen polizeilichen oder wich- 
tigen Vergehungen von Medizinal-Personen, 
oder gemachten wissenschaftlichen Fehlern der- 
selben, Verfügungen erfoderlich sind, so liege 
dieß ganz ausser der Geschäfts-Sphäre dieser 
Komite. 
In solchen Vorkommmissen ist die so eben 
anbefohlene quartalweise Einsendung des be- 
treffenden Pretokolls 2c#. nicht abzuwarten, 
sondern dasseibe mit einer pflichrmässigen An- 
zeige, unmirtelbar nach geendeter Verhandlung 
zu thun, wora.ifWir das fernere Geeignete 
verfügen werden. 
Unsere Medizinal: Komiteen werden diesen 
Unseren allerhöchsten Verordnungen genau 
nachkommen, und auf solche Weise das von 
Uns in dieselben gesezte Vertrauen rechrfer- 
tigen. 
München den 8. Dezember 1808. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekrer#r 
F. Kobell.
	        
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