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ergeben, deren Wichtigkeit entweder der Vor-
stand, oder das Mitglied zu schaͤzen hat, so wird
nach Umstaͤnden die Sache entweder noch ein-
mal vorgenommen, und hiezu ein Korreferent
ernannt, oder das Separatvotum schriftlich
zu dem Konklusum gelegt, und in dem aus-
zustellenden Gutachten ausdrücklich bemerkt,
daß das Konklusimm nicht durch Einhelligkeit
der Stimmen, sondern mit der genannten Mehr-
zahl gegen die“ genannte Minderzahl erhalten
wurde; auch isi die Meinung der Minderzahl
mit ihren Gründen beizusejen.
Die bei solchen Verhandlungen aufjustel-
lenden Gründe d#iesen aber in keinem Falle
aussehalb demn Umfange der medizinischen Wis-
senschaften genommen werden.
5) Uceberhaumt ist in dem auszustellenden
Gutachten darauf zu sehen, daß dasselbe deut-
lich und bestimmt, mit stäkter Hinsicht auf die
vorgelegee Erige, und wo mzlich mit Ver-
meidung der den mmedizinischen Laien weniger
verständlichen lateinischen Kunstausdrücke ab-
gesaßt, und die Enischeidund sgründe bei-
gesezt werden. Verzg#ch muß dieß Lezeere
umstindlich geschehen, wenn vorherige Ur-
theile eines oder mehrerer Künstverständigen
verworfen werden.
6) Ueber diese jedeomal ger logenen Ver-
handlungen und die bei der Berathung ge-
führten Stimmen wird von dem Sekretär ein
Protekoll gehalten, mit dem schristlichen Vor-
trage und dem Votum des Proponenten, nebst
dem Aufsaze des Gutachtens, wie dasselbe an
ein Appellations-Gericht gbgeneben wurde, zu
den Akten gelegr, und mit dem Geschäfts-
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Protokolle zugleich mit den Anzeigen der vor-
genommenen Probrelarionen vierteljährig an
Unser geheimes Ministerium des Innern ein-
geschickt.
Nach genommener Einsicht folgen diese Vor-
lagen zurück, um zu den Akten gelegt zu
werden.
7) Wenn Unsere Medizinal-Komiteen bei
Gelegenheit der Bearbeitung medizinisch ge-
richtlicher Fälle auf Gegenstände kommen, über
welche, entweder wegen polizeilichen oder wich-
tigen Vergehungen von Medizinal-Personen,
oder gemachten wissenschaftlichen Fehlern der-
selben, Verfügungen erfoderlich sind, so liege
dieß ganz ausser der Geschäfts-Sphäre dieser
Komite.
In solchen Vorkommmissen ist die so eben
anbefohlene quartalweise Einsendung des be-
treffenden Pretokolls 2c#. nicht abzuwarten,
sondern dasseibe mit einer pflichrmässigen An-
zeige, unmirtelbar nach geendeter Verhandlung
zu thun, wora.ifWir das fernere Geeignete
verfügen werden.
Unsere Medizinal: Komiteen werden diesen
Unseren allerhöchsten Verordnungen genau
nachkommen, und auf solche Weise das von
Uns in dieselben gesezte Vertrauen rechrfer-
tigen.
München den 8. Dezember 1808.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekrer#r
F. Kobell.