Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2909 
(Die Pruͤfungen der medizinischen Kandidaten 
und ihre Proinotionen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baierr. 
Wir haben in dem unterm 8. September 
l. J. erlassenen, das Medizinal-Wesen in 
Unserm Reiche betreffenden organischen Edik- 
te, Titel I. G. 2, bereits Unsere allerhöch- 
sten Gesinnungen über die Wichtigkeit einer 
zweckmässigen Bildung brauchbarer Uerzte 
an den Tag gelegt, und Uns die näheren 
Bestimmungen vorbehalten, nach welchen 
die Prüfungen an den medizinischen Sektio- 
nen Unserer Univer #äten, als Kontrolle der 
Fäbigkeiten der Zöglinge und ihres in allen 
Fichern dieser Wissenschaft genossenen Un- 
terrichts sowobl, als der, in den damit ver- 
bundenen Anstalten, welchen Wir unauf- 
börlich den erfoderlichen Grad von Vollkom= 
menheit zu geben bestimmt sind, erlangeen 
praktischen Bildung, vorgenommen werden 
sollen. 
amit hierinfalls allenthalben mir der ge- 
börigen Gleichsbrmizkeit und Strenge zu 
Werke gegangen werde, sezen Wir für die 
Semesiral= und Ende-Prüfungen, ferner für 
die Promotionen nachfolgende Normen fest. 
F. 1. Von den Semestral-Prüfungen. 
a) Jeder inländische Kandidat der Medi- 
zin hat am Ende eines jeden Semesters eine 
Peufang aus den für ihn, nach dem festgesez- 
ten Seudien-HPlane, vorgeschriebenen Gegen- 
ständen bei den einschlögigen Professoren zu 
besteben, worüber dicse demselben ein mit 
2010 
ibrer Uncerschrift und Siegel gefereigtes 
Zeugzniß zustellen werden. Wir versehen Uns 
zu den medizinischen Professoren, daß sie so#- 
wohl in diesen Semestral: Prüfungen, als 
auch in den darüber auszustellenden Zeugnis- 
sen eine diesem wichtigen Gegenstande an- 
gemessene Strenge und Gewissenhaftigkeit 
beobachten, und nach diesen die Föhigkeiten, 
den Fleiß und den gemachten Fortgang an- 
geben werden. Die Noten über den leztein 
sind, nach Befund, bestimmt nach den drei 
Klassen, eines guten, sehr guten, oder 
ausgezeichnet guten, zu bezeichnen. 
b) Ven einem jeden dieser ausgestellten 
Semestral-Prüfungs-Attestate werden Dup- 
plikate von den Professoren zur Sektions= 
Registratur binterlegt, und der leichtern 
Nachweisung wegen nach chronolegischer und 
alphabetischer Ordnung gereibet. 
c) Wenn der Kandidar bei binlänglichen 
Fäbigkeiten in diesen Semestral Prüfungen 
das ersoderliche Genügen in einem oder meh- 
reren Füächern nicht geleistet, und sich dadurch 
zum Forrschreiten in der Wissenschaft nicht 
ganz als fäbig erwiesen hat, so wird derselbe 
zur Wiederbelung eines, oder nach Umstän-- 
den mehrerer dieser Fächer, in den darauf 
solgenben Semestern angehalten. Bei man- 
Helnden Fähigkeiten ist derselbe, im Falle er 
königlicher Stipendiat ist, obne weiters von 
diesem Studium zu entfernen; ausserdem 
aber ihm der Ratb zu ertheilen, sich auf einen 
anderen Zweig einer Wissenschaft oder Kunst 
zu verlegen. 
d) Glaubt der Kandidat aber, gegen sel-
	        
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