2911
che in dem einen, oder anderen Falle uͤber ihn
getroffenen Verfuͤgungen mit Grunde axpel-
liren zu koͤnnen, so muß dieses schriftlich an
den Vorstand der Sektion, oder wenn dieser
betheiligt seon sollte, au den im Dienstesalter
zunächst folgenden Professor gescheben.
Dieser veranstaltet hieranf, mit Zuziehung
noch zweier Hrofessoren, eine nochmalige, aber
schriftliche Prüfung über die in Frage stehen-
den Gegenstände, worüber ein Protokoll ab-
zuhalten, die nach der Stimmen-Mehrheit
eingeholte Entscheidung beizusezen, leztere
dem Kandidaren durch die Sektion schriftlich
mitzutbeilen, und das Ganze zu den Prü-
sungs-Akten zu binterlegen ist.
C. 2. Von den Ende-Prüfungen.
a) So wie sich in den Semestral-Prüsun=
gen die medizinischen Professoren von dem
siufenweisen Forrgange der Kandidaten ein-
zeln zu überzeugen haben, so sollen die Ende-
Prufungen eine solche Einrichtung erbalten,
durch welche die medizinischen rofessoren
samt und senders, und auch jeder andere kom-
petente Richcer die Fäbigkeiten der Kandi-
raten, und die Gesamtheit ihres tbeoretischen
Wissens sowohl, als der erworbenen prakti-
schen Fertigkeiten beurtbeilen, und sich über-
Jjeugen können, daß die Ertbeilung der me-
dizinischen Doktors-Würde nur denjenigen
zu Theil werde, welche genau allen Vorschrif-
ten entsprochen baben. Debhalb verordnen
Wir auch, daß in Zukunft keine Verleibung
eines sogenannten Ehren-Titels eines
2912
Doktors der Arznei= Wissenschuft
mebr start baben soll.
b) In bieser Absicht bat ein jeder zur
medizinischen Dokrors-Würde aspirirende
Kamddat, gleichviel ob derselbe Unser Un-
tertbau, oder Ausländer seny, dem Sektions-
Vorstande, zugleich mie der um Konferirung
dieser Auszeichnung einzureichenden Bin“
schrift, die legalen Zeugnisse über alle aus
den medizinischen tebrfächern nach ihrem gan-
den Umfange erstandenen Semestral-Prüfan-
gen, über die mit For#ang besuchte innere und
dussere Klinik, und die vorschriftmässg ge-
machten Vorbereitungs-Studien vorzulegen.
) Die medizinischen Professoren nehmen
die Frage, ob ein Kandidat nach Vorlage
der Zeugnisse zu den Ende-Prüfungen zuge-
lassen werden kann, in einer Sektions-Si-
zung in Berarbung Sind die semtlichen
Zeugnisse nach Vorschrift, so wird der Kan-
didat schriftlich biczu vorgeladen; ausserdem
aber zur Nachbolung der abgáugigen Fächer
angewiesen, oder die Austände Uns durch
den akademischen Senat berrchtlich vorgelegt.
Ueber diese Verhandlung wird ein Pro-
tokoll gehalten, von allen medizinischen Dro-
-essoren unterzeichnet, und zu den Eramina=
tions-Abten binterlegt; im Falle sich Anstän-
de ergeben, aber mit den einzelnen schrifrlichen
Erklärungen der Sektiens-Glieder, und den
Original: Zeugnissen an Uns cinbefördert.
I) Die Ende-Prnfungen werden in Zu-
kunft beliehen:
1.) In einer schrifilichen Beantwortung
vorgelegter Fragen;