Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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der strengen Pflichterfüllung der medizinischen 
Sektion von einer Seite, se wie von der Ge- 
schicklichkeit und der vollendeten Ausbildung 
des Kandidaten auf der anderen Seite, zu 
machen, soll diese Prüfung in dem akademi- 
schen Sale, bei versammelter Sektion, und 
bei offenen Thüren unternommen werden. 
In dieser öffentlichen Prüfung soll nicht 
nur, wie bisber geschieht, jeder Professor 
aus den von ihm vorgetragenen tebrfächern, 
sondern auch aus allen Theilen der Medizin 
sich Fragen von dem medizinischen Kandida- 
ten beantworten lassen, wobei jedoch der Sek- 
tions= Vorstand darauf zu sehen hat, daß 
keines der Hauptfächer der Medizin umgan- 
gen werde. Nach geendeter Prüfung, wel- 
che drei Stunden zu dauern, und in der je- 
der der medizinischen Professoren vem An- 
sange bis zum Ende gegenwärtig zu seyn har, 
wird über die Antworten des Kandidaten 
inegesame und kollegialisch, nicht von jedem 
insbesondere üher die Beantwortung der von 
ihm auf#estellten Fragen, unter dem Vorsize 
des Sektions= Vorstandes das Urtheil von 
sämtlichen Professoren erhelet, nach den F#, 
chern gereiber, die Noten über jedes gegeben, 
und darüber ein genaues, von allen Mitglie- 
dern zu unterzeichnendes Protokoll versertigt, 
welches gleich falls zu den Eraminations-Akten 
geber. Die Resultate dieser strengen össentli- 
chen Pruͤfung (examen rigorosum) sind es 
vorzüglich, worüber in den Absolutorien, von 
welchen unten die Rede seyn wird, Rechen- 
schaft gegeben werden muß. 
n) Zu gleicher Zeit liefert der Kandidat 
  
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in lateinischer Sprache eine Disserrarion über 
einen medizinischer, oder doch einen mit der 
Heilkunde in näherer Beziehung stebenden 
Gegenstand, der Sektion zur Zenfur, welche, 
wenn sie approbirt wird, auf Kosten des Kau- 
didaten in den Druck gelegt, im entgegenge- 
sezten Falle aber von dem leztern umgearbei- 
tet wird. 
i) Die öffentliche Vertheidigung medizi- 
nischer Säze und des Inbaltes der Disser- 
tation, welche unmittelbar der Konferirung. 
der akademischen Wurden voramugehen bat, 
soll den öffentlichen Beweis sowohl dafür 
liefern, taß die Dissertation des Kandidaten 
wahres Eigenthum sey, als auch überhaupt, 
daß er die erworbenen Kenntnisse Zut vorzu- 
trazen, und mit Fassung und Klugheit aus- 
einauder zu sezen verstebe. 
Zu dieser Handlung sezen Wir für die 
Kandidaten und die medizinische Sektion 
solgende Geseze fest. 
Für den Kandidaten: 
I.) daß derfelbe die zu vertheidigenden Sche 
vor dem Drucke der Zensur der Sektien 
unterlege; 
2.) daß ihm dabei die Wahl des Präses, 
und auch die der Sprache feei stehe, wobei 
Wir aber die lateinische vorgezogen wün- 
schen; 
3) daß er sich zwar die Orponenten wählen 
könne; doch unter denselben wenigstens ein 
medizinischer Professor, ein Doktor der 
Arzuei-Wissenschaft und ein Kandidat seyn 
müsse. Nebst diesen bleibt die Konkurrenz 
zur Opposition immer in der gesezlich an?
	        
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