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gewiesenen Zeit von zwei Stunden, jedem
Sachverständigen frei;
4.) daß der Kandidat die Theses dem Rektor,
dem Prokanzler, den Senatoren und Sek-
tions-Professoren wenigstens einige Tage
e vor der Defension selbst zustelle, am Tage
derselben aber den übrigen Professoren und
Anwesenden durch den Pedell übergeben
lasse.
Für die medizinische Sektion:
1.) daß ein Exemplar von der Dissertation
und den Thesen zu den Eraminations-Akten
gebe, und zeben Eremplare jederzeit durch
den akademischen Senar an Unser gehei-
mes Ministerium des Innern eingeschicke
werden;
a.) daß nie mehr, als zwei Kandidaten zu-
sammen defendiren, wo dann die Dauer
der Defension auf drek Stunden gesezt ist;
3.) daß die Theses einige Tage vor der De-
fension ad valvas academicas, mit einer
Einladung an das gesamte litterarische
Publikum angeschlagen werden.
S. 3. Von den Promotionen.
a) Die Promotion eines Kandidaten zur
Würde eines Doktors der Arznei: Wissen-
schaft soll ein öffentlicher und mit den passen-
den Feierlich keiten begleiteter Akt der gesam-
ten Universität, vorzüglich aber der medizi-
nischen Sektion seyn, durch welchen diese an
dem zu promovtirenden Kandidaten den, zu
einem der interessantesten Zwecke der Mensch-
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heit, der Besorgung der Gesundheit der ein-
zelnen Seaats-Bürger, erfoderlichen Grad
der wissenschaftlichen Kultur, anerkennt.
b) Zur Erreichung dieses Zweckes wollen
Wir folgende Anordnungen treffen:
I.) An dem biezu bestimmten Tage und der
-estgesezten Stunde versammeln sich der
Rektor, der Prokanzler, der akademische
Senat, und die ganze medizinische Sektion
feierlich in der Senat-Stube, und ziehen
mic dem Dokcoranden in den akademischen
Sal;
2.) der Sektions-Vorstand eröffnet die
Promotion mit einer kurzen Rede, worauf
der gewählte Prädses den Doktoranden zur
Dispuration anführet;
3.) nach geendeter Disputation, und nach
helöster Inauguralfrage des Präses, und
jener des Dektoranden, erzählet der erste
den tebenslauf des Kandidaten, wovon eine
Abschrift den Akten beigegeben wird, und
sodert den Prokanzler zur Ertheilung der
lizentiaten-Würde auf;
4.) dieser läßt von dem Doktoranden die
Eides-Formel, welche der Universie ts-
Notar vorzusprechen hat, beschwören, und
ertheilt die medizinische tizentiaten-Würde;
§.) endlich spricht der Vorstand der medi-
zinischen Sektion seierlich von dem Kathe-
der die Erhebung des Lizentiaten der Me-
dizin zum Doktor aus, empfiehlt demsel-
ben seine Pflichten, und stattet dem ver-
sammelten Publikum den gebuͤhrenden
Dank ab.
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