Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2917 
gewiesenen Zeit von zwei Stunden, jedem 
Sachverständigen frei; 
4.) daß der Kandidat die Theses dem Rektor, 
dem Prokanzler, den Senatoren und Sek- 
tions-Professoren wenigstens einige Tage 
e vor der Defension selbst zustelle, am Tage 
derselben aber den übrigen Professoren und 
Anwesenden durch den Pedell übergeben 
lasse. 
Für die medizinische Sektion: 
1.) daß ein Exemplar von der Dissertation 
und den Thesen zu den Eraminations-Akten 
gebe, und zeben Eremplare jederzeit durch 
den akademischen Senar an Unser gehei- 
mes Ministerium des Innern eingeschicke 
werden; 
a.) daß nie mehr, als zwei Kandidaten zu- 
sammen defendiren, wo dann die Dauer 
der Defension auf drek Stunden gesezt ist; 
3.) daß die Theses einige Tage vor der De- 
fension ad valvas academicas, mit einer 
Einladung an das gesamte litterarische 
Publikum angeschlagen werden. 
S. 3. Von den Promotionen. 
a) Die Promotion eines Kandidaten zur 
Würde eines Doktors der Arznei: Wissen- 
schaft soll ein öffentlicher und mit den passen- 
den Feierlich keiten begleiteter Akt der gesam- 
ten Universität, vorzüglich aber der medizi- 
nischen Sektion seyn, durch welchen diese an 
dem zu promovtirenden Kandidaten den, zu 
einem der interessantesten Zwecke der Mensch- 
— —— — 
2918 
heit, der Besorgung der Gesundheit der ein- 
zelnen Seaats-Bürger, erfoderlichen Grad 
der wissenschaftlichen Kultur, anerkennt. 
b) Zur Erreichung dieses Zweckes wollen 
Wir folgende Anordnungen treffen: 
I.) An dem biezu bestimmten Tage und der 
-estgesezten Stunde versammeln sich der 
Rektor, der Prokanzler, der akademische 
Senat, und die ganze medizinische Sektion 
feierlich in der Senat-Stube, und ziehen 
mic dem Dokcoranden in den akademischen 
Sal; 
2.) der Sektions-Vorstand eröffnet die 
Promotion mit einer kurzen Rede, worauf 
der gewählte Prädses den Doktoranden zur 
Dispuration anführet; 
3.) nach geendeter Disputation, und nach 
helöster Inauguralfrage des Präses, und 
jener des Dektoranden, erzählet der erste 
den tebenslauf des Kandidaten, wovon eine 
Abschrift den Akten beigegeben wird, und 
sodert den Prokanzler zur Ertheilung der 
lizentiaten-Würde auf; 
4.) dieser läßt von dem Doktoranden die 
Eides-Formel, welche der Universie ts- 
Notar vorzusprechen hat, beschwören, und 
ertheilt die medizinische tizentiaten-Würde; 
§.) endlich spricht der Vorstand der medi- 
zinischen Sektion seierlich von dem Kathe- 
der die Erhebung des Lizentiaten der Me- 
dizin zum Doktor aus, empfiehlt demsel- 
ben seine Pflichten, und stattet dem ver- 
sammelten Publikum den gebuͤhrenden 
Dank ab. 
195
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.