Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ben, dann von dem Rektor und Universitaͤts- 
Notar unterzeichnet, und mit dem groͤssern 
Siegel der Universitaͤt und Sektion geschlos- 
sen gefertiget. 
1) In Hinsicht der Honorarien für die 
Prüfungen, Promotion, u. dergl. wollen 
Wir es bis auf weiters bei Unserm unterm 
2#7. Febrnar 1801, (Regierungsblatt v. J. 
1804, Stück XXlI., Seite s20.) geneh- 
migten Regulattve belassen. 
Für die genaue Befolgung dieser Unserer 
allerböchsten Verordnungen werden Uns die 
Rektoren der Universseäkten, die akademischen 
Senate, und die Glieder der medizinischen 
Sektionen persönlich verantwortlich gemacht. 
München den 8. Dezember 1808. 
Max Josepb. 
Freiherr von Mentgelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General. Sekretär 
F. Kobell. 
(Die Eintheilung der Kreise in Bezirke fäc die 
Landärzte detreffend.) 
Wir Maximtlian Joseph, 
von Gotteb Gnaden König von Baiern. 
Unsern Kreis-Kommissariaten war unter 
dem 3 November l. J. der Befehl zugegan- 
gen, ihre Vorschläge über die Anzahl der in 
sedem Kreise anzustellenden land-Aerzte, nach 
dr: Bestimmungen des Gesezes vom 29. Ju- 
nil. J. die Errichtung von Schulen für tand- 
Ae#e betreffend, an Uns einzusenden. 
Da diesem Unsern allerhöchsten Befehle 
aber von einigen Kreis-Kommissariaten, in- 
  
  
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dem sie fich von den deutlichen Buchstaben 
des Gesezes entfernten, auf mehrere andere 
Weise ein durchaus falscher Sinn beigelegt 
worden ist; so geruhen Wir, Unsere Willens- 
Meinung uͤber diesen Gegenstand dahin zu 
erlaͤutern: daß die Kreis-Kommissariate be- 
auftragt werden, die respektiven Kreise in 
Distrikte, wovon jeder etwa Zooo Bewoh-= 
ner enthalten darf, einzutbeilen, damit diese 
in Zukunft nach und nach mit tand-Aerzten 
versehen, und erfoderlichen Falls gleich zur 
Zablun) von Beiträgen für das Studium 
solcher Individuen angewiesen werden kön- 
nen, welche die Schule besuchen wollen, um 
künftig in ihrem Bezirke der landärztlichen 
Praxis obzuliegen. 
Sie haben bei dieser Eintbeilung, die sich 
über alle Gemeinden jedes Kreises, in den 
S:tädten, wie auch auf dem platten lande, 
obne Ausnahm, erstrecken soll, insbesondere 
dabin zu seben, daß auf dem platten Lande die 
einander zunächst gelegenen Gemeinden, so 
viel möglich, in einen Distrikr zusammen ges 
faßt, dort, wo die tage der Gemeinden es 
rathsam macht, die Normal-Zabl von Zooo 
um ein Weniges Überschritcen, und in anderen 
Menschen armen, zumal Gebürgs= und Wald- 
gegenden, wenn bie Bewohner derselben zu 
sehr zerstreut leben, als daß sie von einem 
einzigen tand. Arzte bequem respizirt werden 
können, für eine geringe Anzabl Menschen 
bis zu 2000 binab ein tand-Arzt bestimmt 
werde. Auch soll hiebei auf die bestehenden 
Grenzen der tandgerichte Rücksicht genom: 
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