Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Berechnungen von, zwanzig Jahren gezogen 
werden. ,-· 
C. S. Die lehenherrlichen Rechte sind in 
verschiedenen Provinzen verschiedener Natur. 
In der Provinz Baiern sind dieselben durch 
den Begriff, welchen das Zivil-Gesezbuch 
für die behen aufstellt, vollständig bezeichner. 
In der Provinz Franken haben die lehen- 
herrlichen Rechte die Natur der grundherrlichen 
Rechte. Es müssen daher in der Provinz 
Franken die Erträgnisse der lehenherrlichen 
Rechte dieser Art unter den Erträgnissen der 
grundherrlichen Rechte vorgetragen werden. 
Die eigentlichen Lehen-Unterhanen werden 
aus den Lehen-Katastern, oder Lager-Büchern, 
und ihre Reichnisse, welche größtentheils nur 
unständige Relevien, Taren und Sporteln 
sind, aus den Rechnungen und Manualien 
im 2cjährigen Durchschnitte gezogen. 
S. 6. Die zehentherrlichen Rechte bilden 
einen der wichtigsten Theile des Seiftungs- 
Vermögens, und der Rente; aber eben darin 
werden die Stistungs-Administratoren auf 
die größten Schwicrigkeiten stossen. Es sollen 
nicht nur die Zehentholden, sondern auch die 
zehentbaren Gründe nach ihrem Flächen-In- 
halte angegeben, und die Zehent= Erträgnisse 
aus den Rechnungen im Durchschnitte erhoben 
werden. 
Allein bei den wenigsten Stiftungen werden 
ssch Zehent-Beschreibungen vorfinden, oder, 
wenn auch einige vorhanden sind, für die 
Lösung der vorliegenden Aufgabe nicht geungen. 
In diesem Falle bleibt kein anderer Ausweg 
übrig, als mit Zuziehung der Zehent-Träger, 
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und anderer Sache= und Orts= kündiger In- 
dividuen die Zeheneholden, und den Flächen- 
Inhalt der zehenebaren Gründe approrimativ, 
und den Zehem= Errag aus den Rechnungen 
zu erheben. 
Die ordentliche Beschreibung der zehentbaren 
Gründe durch den Lekal, Augenschein bleibt 
dem Monate Junius des Etars-Jahres 180# 
vorbehalten. 
Die Zehenten, welche auf Grund= Gerech- 
tigkeit, oder Erbpacht verlassen sind, geben 
eine aus den Lagerbüchern und Rechnungen 
zu entnehmende ständige Rente; die Zehenten 
hingegen, welche nur auf Zeitpacht verliehen 
sind, oder in eigener Regie benüzt werden, 
und die Laudemien, Taxen und Sporteln 
von den auf Grund-Gerechtigkeit verliehenen 
Zehenten geben eine unständige Rente, welche 
aus drn Rechnungen nach einem 21= oder 
ojährigen Durchschnitte nach Verschiedenheit 
der genannten Objekte erhoben werden soll. 
Wenn nun aber die 2.1 jährige Durch- 
schnitrs = Berechnung bei dem mangelhaften 
Zustande vieler Stistungs-Rechnungen zu 
vielen Schwierigkeiten, und einem zu großen 
Zeitaufwande unterliegen sellte, so muß bei 
den Zehenten in eigener Regie gleichwohl eine 
3jährige Durchschnitts-Berechnung genügen, 
oder im duhersten Falle der Ertrag des Jahres 
1806, welches eine mittelmáßige Fruchrbarkeit 
hervorgebracht ha#, als Maßstab zum Ka- 
pitals= Ansaze, oder als die Jahres-Rente 
angenommen werden. 
Das Aftergetreid, und das Zehenestroh 
kommen in keinen Anschlag. 
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