Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Oberstlieutenant und Major auf monatlich vier 
und zwanzig Gulden im Inn- und Eisack- 
Kreise, auf sechs und dreissig Gulden 
im Eesch-Kreise; — für einen Hautmann, 
Stabs-Kapitän, Ober: und Unterlieutenant, 
so wie die dahin sich eignenden Stabs-Indivi- 
duen, auf monatlich zwölf Gulden im Inn- 
und Eisack-Kreise, auf achtzehn Gulden 
im Etsch-Kreise; — für die Soldaten, vom 
ersten Unteroffzziere abwärks, auf täglich drei 
Kreuzer im Inn und Eisack= Kreise, auf 
vier Kreuzer im Etsch-Kreise. 
In jenen Fällen, in welchen, nach der Be- 
stimmung der Verpflegunge Norme, den in 
den übeigen Krrisen marschirenden und kan- 
konirenden Offgieren eine Viertels-Gage= Zu- 
lage gebührt, wird dieselbe auch den im Inn:, 
Eisack= und Etsch-Kreise marschirenden und 
kantonirenden Truppen ausser jener mo- 
natlichen Zulage, jedoch nur in dem in jener 
Verordnung festgesezten Maße passirr. 
Im Falle die Soldaken nach G. §F. der 
Einquartierungs; und Verpflegungs-Norm 
von ihren Quattierträgern die Kost ohne 
Trunk empfangen, behalten dieselben von der 
ihnen bestimmten täglichen Zulage im Inn- 
und Eisack, Kreise einen, im Etsch-Kreise 
zwei Kreuzer; wenn die Soldaten aber, nach 
V. 6, von ihren Quartierträgern ausser der 
Hausmannskost auch eine halbe Maß Bier 
erhalten, wird im Inn= und Eisack Kreise 
keine Zulage, im Ersch-Kreise aber nur ein 
Kreuzer passirt, wobel zugleich bemerkt wird, 
daß in jenen Distrikten, wo Wein das ge- 
wöhnliche Getränk ist, statr einer halben 
Maß Bier eine viertel Maß Wein gereicht 
werden muß. 
  
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Diese Verpflegungsweise wird in Zukunft 
ohne weitere Anfrage für alle Truppen von 
jerem Tage eintreten, als dieselben as anderen 
Kreisen die Grenzen des Inn-, Eisack: und 
Etssch-Kreises überschreiten. 
  
(Die Mitunterzeichnung der Berichte der General= 
Kreise Kommissariate von den Direbteren und 
Räthen betreffend.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Wir finden Uns aus bewegenden Gründen 
veranlaße, zu verordnen, daß, vom Empfange 
des gegenwärtigen Besehls an, die Reinschrif- 
ten jener Berichte der General-Kreis= Kom- 
missariate, welche von irgend einem Kreis- 
Rarthe, oder von dem Kreis" Direktor verfaße 
worden sind, auch von demselben mit dem 
Beisaze des Wortes „Concepir“, unter der 
Unterschrift des General-Kreis-Kommissärs 
unterzeichnet werden sollen. 
München den 17. Dezember 1808. 
Marx Joseph. 
Freiherr ron Montgelas. 
Auf königllchen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
Auftrüägec. 
—— 
An alle ehemal Reuburgische und Oberpfälzi= 
sche Landgerichte und Patrimonial-Ju= 
risdiktions Behörden. 
(Die Einsendung der Konkurrenz-Beltriäge zur 
Brand= Assekuranz betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Man har sich aus mehreren Amzeigen 
überzeugt, wie wenig sich der grössere Theil
	        
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