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Oberstlieutenant und Major auf monatlich vier
und zwanzig Gulden im Inn- und Eisack-
Kreise, auf sechs und dreissig Gulden
im Eesch-Kreise; — für einen Hautmann,
Stabs-Kapitän, Ober: und Unterlieutenant,
so wie die dahin sich eignenden Stabs-Indivi-
duen, auf monatlich zwölf Gulden im Inn-
und Eisack-Kreise, auf achtzehn Gulden
im Etsch-Kreise; — für die Soldaten, vom
ersten Unteroffzziere abwärks, auf täglich drei
Kreuzer im Inn und Eisack= Kreise, auf
vier Kreuzer im Etsch-Kreise.
In jenen Fällen, in welchen, nach der Be-
stimmung der Verpflegunge Norme, den in
den übeigen Krrisen marschirenden und kan-
konirenden Offgieren eine Viertels-Gage= Zu-
lage gebührt, wird dieselbe auch den im Inn:,
Eisack= und Etsch-Kreise marschirenden und
kantonirenden Truppen ausser jener mo-
natlichen Zulage, jedoch nur in dem in jener
Verordnung festgesezten Maße passirr.
Im Falle die Soldaken nach G. §F. der
Einquartierungs; und Verpflegungs-Norm
von ihren Quattierträgern die Kost ohne
Trunk empfangen, behalten dieselben von der
ihnen bestimmten täglichen Zulage im Inn-
und Eisack, Kreise einen, im Etsch-Kreise
zwei Kreuzer; wenn die Soldaten aber, nach
V. 6, von ihren Quartierträgern ausser der
Hausmannskost auch eine halbe Maß Bier
erhalten, wird im Inn= und Eisack Kreise
keine Zulage, im Ersch-Kreise aber nur ein
Kreuzer passirt, wobel zugleich bemerkt wird,
daß in jenen Distrikten, wo Wein das ge-
wöhnliche Getränk ist, statr einer halben
Maß Bier eine viertel Maß Wein gereicht
werden muß.
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Diese Verpflegungsweise wird in Zukunft
ohne weitere Anfrage für alle Truppen von
jerem Tage eintreten, als dieselben as anderen
Kreisen die Grenzen des Inn-, Eisack: und
Etssch-Kreises überschreiten.
(Die Mitunterzeichnung der Berichte der General=
Kreise Kommissariate von den Direbteren und
Räthen betreffend.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wir finden Uns aus bewegenden Gründen
veranlaße, zu verordnen, daß, vom Empfange
des gegenwärtigen Besehls an, die Reinschrif-
ten jener Berichte der General-Kreis= Kom-
missariate, welche von irgend einem Kreis-
Rarthe, oder von dem Kreis" Direktor verfaße
worden sind, auch von demselben mit dem
Beisaze des Wortes „Concepir“, unter der
Unterschrift des General-Kreis-Kommissärs
unterzeichnet werden sollen.
München den 17. Dezember 1808.
Marx Joseph.
Freiherr ron Montgelas.
Auf königllchen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
Auftrüägec.
——
An alle ehemal Reuburgische und Oberpfälzi=
sche Landgerichte und Patrimonial-Ju=
risdiktions Behörden.
(Die Einsendung der Konkurrenz-Beltriäge zur
Brand= Assekuranz betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Man har sich aus mehreren Amzeigen
überzeugt, wie wenig sich der grössere Theil