Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sich keines findet, bei der naͤchsten Obrigkeit 
die Anzeige davon zu machen, und die wei- 
ntere förmliche Untersuchung und Behand- 
lung zu veranlassen. 
50. Gleiche Verbindlichkeit baben Han- 
dels = und Gewerbsleute; indem bei vor- 
kommenden Anständen sowohl der erste tie- 
serer, nebst dem ihm nachgefolgten, als auch 
der Empfinger der Güter zur Rechtfertigung 
angebalten, und nach Befinden mit der auf 
Defraudarionsfälle gesezten Strafe werden 
belegt werden. 
61. Wir betrachten als eine den Han- 
dels= und Gewerbsleuten besonders ob- 
liegende Pflicht, daß sie sich nicht nur 
allein aller gesezwidrigen Handlungen 
selbst enthalten, sondern auch die von 
Anuderen unternommenen anzeigen, oder 
ibre Ausführung möglichst verbindern. 
Sollten Wir wahrnemmen müssen, daß die 
an den Vortbeilen des Kommerziums vor: 
züglich Betheiligten zur Entfernung und 
Unterdrückung aller Defraudationen nicht 
ernstlich mitwirken; so wird Uns dieses in 
die Nothwendigkeit sezen, die Hall-Anstalten 
zu vermebren, und sogar ambulirende zu er- 
richten, auch jede sonst geeignete Vorkehr zu 
tressen, um dergleichen gesezwidrigen Hand- 
lungen vorzubeugen; zugleich aber durch be- 
sondere, den Handel tressende Auflagen die 
dazu erfoderlichen Kosten zu decken suchen. 
62. Die Bestimmung, zu welcher Halle 
in den verordneten Fällen gefahren werden 
soll, stebet, wenn dieses nicht überhaupt 
sehon, und in allgemeiner Beziebung festge- 
sezt ist, jedesmal dem verhandelnden Amte 
zu; doch bat dasselbe stets diesenige Halle 
zu wühlen, welche dem Zollpflichtigen seine 
Route am wenigsten erschwert. 
63. Wenn Essito- zollbare Gegenstände 
im tande von einem, oder durch einen Ort, 
wo eine Hall-Verwaltung besteber, gebracht 
werden, so muß die Essito - Verbandlung 
bei der Halle dieses Orts gescheben. Als- 
dann werden auch die Zollbeträge schon bei 
dieser Halle berechnet und erhoben. 
04. Diese Gegenstände unterliegen zugleich 
daselbst der inneren Besichtigung, und, so weit 
es durch obige Vorschriften über die Rück- 
vergütungen und Besichtigungen schon ver- 
ordnet ist, auch bei der Austricts-Mautpo-= 
stirung. 
65. Uebrigens können sich in; und aus- 
wärtige Handelsleute, selbst Privatpersonen, 
auch in solchen Fällen, wo sie, dem gegen- 
wärtigen Geseze gemäß, dazu nicht verpflich- 
tet wären, der Hallen und der Weinnieder- 
lagen zur bequemen und sicheren tagerung 
ibrer Güter bedienen. 
Nur werden Gegenstände, welche feuerger 
fäbrlich, oder durch ihren Geruch anderen 
Waaren nachtbeilig sind, bievon ausgeschlo- 
ßen, als: Schießpulver, — nicht mehr fri- 
sche, sondern stark riechende Hädute, und so 
weiter. 
Was an Miederlags: Auf= und Abla- 
dungs Gebühren zu bezablen ist, findet sich 
in jeder Halle angeschlagen. 
66. Die Abholung der Güter und Waa- 
ren aus den Hallen kann jeder Zollpflichtige
	        
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