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sich keines findet, bei der naͤchsten Obrigkeit
die Anzeige davon zu machen, und die wei-
ntere förmliche Untersuchung und Behand-
lung zu veranlassen.
50. Gleiche Verbindlichkeit baben Han-
dels = und Gewerbsleute; indem bei vor-
kommenden Anständen sowohl der erste tie-
serer, nebst dem ihm nachgefolgten, als auch
der Empfinger der Güter zur Rechtfertigung
angebalten, und nach Befinden mit der auf
Defraudarionsfälle gesezten Strafe werden
belegt werden.
61. Wir betrachten als eine den Han-
dels= und Gewerbsleuten besonders ob-
liegende Pflicht, daß sie sich nicht nur
allein aller gesezwidrigen Handlungen
selbst enthalten, sondern auch die von
Anuderen unternommenen anzeigen, oder
ibre Ausführung möglichst verbindern.
Sollten Wir wahrnemmen müssen, daß die
an den Vortbeilen des Kommerziums vor:
züglich Betheiligten zur Entfernung und
Unterdrückung aller Defraudationen nicht
ernstlich mitwirken; so wird Uns dieses in
die Nothwendigkeit sezen, die Hall-Anstalten
zu vermebren, und sogar ambulirende zu er-
richten, auch jede sonst geeignete Vorkehr zu
tressen, um dergleichen gesezwidrigen Hand-
lungen vorzubeugen; zugleich aber durch be-
sondere, den Handel tressende Auflagen die
dazu erfoderlichen Kosten zu decken suchen.
62. Die Bestimmung, zu welcher Halle
in den verordneten Fällen gefahren werden
soll, stebet, wenn dieses nicht überhaupt
sehon, und in allgemeiner Beziebung festge-
sezt ist, jedesmal dem verhandelnden Amte
zu; doch bat dasselbe stets diesenige Halle
zu wühlen, welche dem Zollpflichtigen seine
Route am wenigsten erschwert.
63. Wenn Essito- zollbare Gegenstände
im tande von einem, oder durch einen Ort,
wo eine Hall-Verwaltung besteber, gebracht
werden, so muß die Essito - Verbandlung
bei der Halle dieses Orts gescheben. Als-
dann werden auch die Zollbeträge schon bei
dieser Halle berechnet und erhoben.
04. Diese Gegenstände unterliegen zugleich
daselbst der inneren Besichtigung, und, so weit
es durch obige Vorschriften über die Rück-
vergütungen und Besichtigungen schon ver-
ordnet ist, auch bei der Austricts-Mautpo-=
stirung.
65. Uebrigens können sich in; und aus-
wärtige Handelsleute, selbst Privatpersonen,
auch in solchen Fällen, wo sie, dem gegen-
wärtigen Geseze gemäß, dazu nicht verpflich-
tet wären, der Hallen und der Weinnieder-
lagen zur bequemen und sicheren tagerung
ibrer Güter bedienen.
Nur werden Gegenstände, welche feuerger
fäbrlich, oder durch ihren Geruch anderen
Waaren nachtbeilig sind, bievon ausgeschlo-
ßen, als: Schießpulver, — nicht mehr fri-
sche, sondern stark riechende Hädute, und so
weiter.
Was an Miederlags: Auf= und Abla-
dungs Gebühren zu bezablen ist, findet sich
in jeder Halle angeschlagen.
66. Die Abholung der Güter und Waa-
ren aus den Hallen kann jeder Zollpflichtige