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nicht schon angegeben haͤtte, zum einschlaͤglgen
Dienstgebrauche zu benuͤzen.
Alle über die Liquiditt der Aktivkapitalien
entstehenden Streitigkeiten und die dekretirten
Vergantungen derjenigen Anwesen, worauf
Seiftungskapitalien haften, müssen ohne Zeit-
verlust zur Kenntniß der obersten Kuratel
gebracht werden, welche die Seiftungsfiskale
zu den zweckmäßigen Einschreitungen bei den
Justizbehörden anweisen wird.
Die Administratoren können der gütlichen
Schuldennachlaß-Behandlungen nicht anders,
als evenruel und unter dem Vorbehalte der
allerhöchsten Genehmigung beitreten.
Die Administratoren sind nicht ermächtiget,
ein Aktivdarleihen zu geben, sondern sie stellen
in Gemähheit der dies falls unterm # vten April
dieses Jahres an die Stiftungskuratelen er-
lassenen Normalverordnung die bei den ein-
schlägigen Behörden vorläufig gewürdigten,
und vorschriftsmätig belegten Gesuche und
Anleihens-Tabellen am Schluße eines jeden
Monats in einem Konspekte nach dem unter
Ziffer V. anliegenden Formulare zusammen,
und erbolen hierüber die allerhöchste Geneh-
migung.
Der Konspekt muß für jeden Theil des
Stifrungsvermögens besonders angefertiget
werden. «
Ein genehmigtes Aktiodarleihen darf nicht
früher ausbezahlt werden, als bis der legale
Schuldbrief vorliegt; die Administratoren
wachen über die richtige Verwendung des
Kapitals zu dem angegebenen Zwecke.
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b) Im Bezuge auf die Realitäten.
Die Beschreibung aller Realitäten wird aus
den Resultaten der Inventarisarion entnom-
men, die Administratoren haben für die Kon-
servation und beständige Rektifkation dieser
Beschreibung zu sorgen, und darin alle ein-
tretenden Veränderungen vorzumerken.
Die obrrste Kuratel wird nach genommener
Kognition des Seistungs-Vermögens einen
allgemeinen Beschluß fassen, welche Realitären
für die Zukunft in eigener Regie benüzt wer-
den, und welche durch den öffentlichen Verkauf
in das Privateigenthum unter der Begründung
einer ständigen Rente für die Stiftungen über-
gehen sollen.
Die Administratoren begegnen allen Ges
fahren, wodurch der Verlust der Gbäude
und Gründe herbeigeführt werden könnte,
durch zeitige und zweckmäßige Einschrettungen,
und haften für alle Schäden, welche aus dem
Unterlasse der Anwendung geeigneter Mittel
entstehen.
Der Bestzstand und das Eigenthum der Rca-
litäten muß gegen alle fremden Cingriffe ver-
theidiget, und jede hierüber beginnende Srrei-
tigkeit der obersten Kuratel angezcigt werden.
c) Im Bezuge auf die Rechte.
Die Kognition der Rechte wird gleichfalls
aus der Inventarisation geschöpft.
Die Administratoren sind angewiesen, aus
den einzelnen Verzeichnissen über boden: und
grundzinsige Gürer, über die Güter im Ober-
Eigenthume der St#stungen, über die lehen-
baren Güter, und über die jehentbaren Gründe
ein vollständiges umfassendes Lagerbuch auszu-
stellen, welches nicht nur die rent#pflichtigen