Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Guͤter und Gruͤnde, sondern auch die Namen 
der Besitzer und die Geld= und Namral-Reich- 
nisse im Detail enthalten muß. 
Ueber die der Gerichtsbarkeit der Stiftun- 
gen unterworsenen Personen und Gürer wird 
ein eigenes Kataster verfaßt; die oberste Ku- 
ratel wird im Laufe des künftigen Erats-Jah- 
res 1805 die Entschließung ertheilen, ob die 
Gerichtsbarkeit, welche einige Stiftungen aus- 
üben, noch ferner durch die Administratoren 
besorgt, oder den Landgerichten inkorporirt 
werden sollte. 
Die Administrakoren wachen bei jeder Real- 
oder Personal-Weränderung, welche auf den 
im Lagerbuche vorgerragenen Gütern und 
Gründen sich ereignet, für die Aufrechthaltung 
der den Sriftungen hierauf zuständigen Rechte, 
und versagen einer jeden Verhandlung, wo- 
durch die Rechte der Stiftungen gekränkt, oder 
die Güter von einer unverhältnißmäßigen Last 
gedrückt würden, den grund oder lehenherr- 
lichen Konsens. 
Wenn über den Besizstand oder das Eigen- 
#thum dieser grund oder lehenbaren Güter ein 
Rechtsstreit beginnt, sind die Administratoren 
gehalten, der obersten Kuratel hievon die An- 
zeige zu machen, und bei den Justiz-Behör- 
den keine deßnitiven Erklrungen abzugeben, 
welchen eine allerhöchste Genehmigung nicht 
untergestellt werden kann. 
Das Lagerbuch muß, als eine fortwährende 
Uebersicht der von den Stifeungen erworbenen 
Rechte, in einer solchen Form gestelle seyn, daß 
die eintretenden Persenal-Veränderungen be- 
merkt, die Modißkationen des gus den Rech- 
  
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ten hetvorgehenden Bezuges aufgefuͤhrt, und 
die Vermehrungen der Rechte und ihrer Nu- 
ngen nachgetragen werden können. 
Die Administratoren werden überhaupt die 
Größe ihrer Pflichten nicht mißkennen, welche 
ihnen im Bezuge auf die Konservation der 
Kapital-Realitäten und Lager-Bu- 
cher obliegen. 
Die Verfassung eines Grund= oder Saal- 
Buches, worin eine detaillirte Beschreibung 
aller zu einem rentpflichrigen Gure gehörigen 
Parzellen nerkömmt, bleibt einer näheren Be- 
stimmung vorbehae#ten. 
. 2. Erhebung der Rente. 
) Die Geundlage für die Erhebung der 
Reme sind die Kapital-Realitäten: und Lager, 
bücher. Das Detail der Perzeption ist ent- 
weder in den genannten Büchern schon ent- 
halten, oder in besonderen Einhebungs-Regi- 
stern nachgewiesen. 
b) Für die Erhebung der Rente find den 
Administrakoren Perzeprions= Scarionen zu 
dem Ende bestimmt, damit die rentpflichtigen 
Individuen, welche außer demjenigen Rent- 
amts-Bezirke, worin der Siz des Administra- 
tors festgesezt ist, gelegen sind, nicht gezwun- 
gen werden, ihre Schuldigkeir im Size des 
Administrations-Distriktes zu entrichten; die 
Administrakoren sind demnach verbunden, die 
Stationen im Laufe des Jahres öfters zu be- 
suchen. 
Vor der Hand werden die Monate Rovem- 
ber, Jänner, März, Juni und September 
als diesenigen Monate genanne, in welchen 
die Adninistratoren sich in eine jede Station zu
	        
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