323
begeben, und dort für den angeordneken Zwe-k
zu funkrioniren haben.
In den ersten zwei Monaten verfallen die
Boden= und Grundzinse, die Stiften, Ge-
treidgilten, Küchendienste, die Zehrmrrichnisse:
in dem Monate März werden die Ausstände-
hievon beigetrieben; in dem Monate Juni rren
ten ohnehin die Zehemt Verstiftungen ein,
und der Monat September wird der Vollen-
dung des Perzeptions-Geschäftes gewidmet.
In dem Monate Oktober werden die Rech-
nungen gestellt, und die Monate Dezember,
Februar, April, Mai, Juli und August ge-
hören den übrigen Berufs= Geschäften der Ad-
ministratoren.
) Die Kapitalszinse haben keine gemein-
schaftliche Verfallzeit; die vorwärts verfalle-
nen müssen demnach gleichwohl in denjenigen
Monaten eingehoben werden, in welchen der
Administrator sich in der Station befinder;
nur die Zinse von denjeugen Kapitalien, wel-
che bei Bürgern und Bauern aus dem Ver-
mogen des Kultus in der Provinz Baiern an-
liegen, werden nach der bestehenden Uebung
nach Michaelis bezahlt.
Es steht übrigens einem Schuldner frei,
die Kapitalszinse auch außer den genannten
Monaken im Size des Distriktes zu erlegen.
d) Die Administratoren sind gehalten, die
Tage, an welchen sie sich in den Stationen
einfinden werden, jedesmal 14 Tage vorher
auf den gewöhnlichen Wegen bekaunt zu ma-
chen, damit die rentpflichtigen Individuen für
die Erlage ihrer Reichnisse, vorläufig sorgen
können.
324
e) Um aber den Rechnungs-Schluß im
Monate Oktober desto zuverlaͤßiger bewirken zu
können, und der Perzeption der Renten, welche
erst am Schluße des Monaks September ver-
fallen, keine Zeit opfern zu müssen, sollen alle
Renten, welche erst am Schlaße-des Monats-
September fällig werden, auf das neue Etats-
Jahr 180 Fübernommen, und im Monate No-
vember eingefodert werden. Die Renten
welche auf das genannte Etats= Jahr übertra-
gen werden müssen, sind in einem Anhange der
gegenwärtigen Instruktion näher bezeichnet.
Es verstehe sich demnach von selbst, daß,
wenn am Anfange des Monats September
keine Renten flützig, und die übrigen Perzep=
tions-Geschafte vollendet sind. in dem erwähn-
ten Monate eine Ambulanz in die Stationen
nicht mehr nothwendig sey.
f) Bie über die vortheilhafteste Benüzung
der Zehent-Rechte nach geschöpfter Kognition
des Seistungs-Vermögens eine allgemeine
Verordnung erlassen werden kann, sollen die
im Jahre 1804 für die Verpachtung der Ka-
meral = und Kirchen-Zehente erlassenen Be-
stimmungen auch bei den Zehenten der übri-
gen Stistungen in analoge Anwendung ge-
bracht werden.
8) Da von einer strengen Erhebung der
Renten die Subsistenz der Seiftungen ab-
hängt, und die Administratoren in derselben
ihre eigene Subsistenz nicht verkennen werden,
so wird hierin keine Nachsicht zugestanden;
Nachlässe dürfen nur in jenen besonderen Fäl-
len, welche durch die Normal= Verordnung
vom 18. Juni 180 bezeichnet find, begut-
achtet werden.