Handel — Hebaͤrzte und Hebammen
herrlichen Rechte nach den gesezlichen Bestim-
mungen; und zwar I. Bestimmung der Rechte,
welche den Gutsherren in Bezlehung auf die
verschiedenen 3welge der Reglerungs-Gewalt
üÜbertragen sind S. 1833 — 184g. II. Rechte
der Gutsherren, welche sich auf das Eigenthum
bezlehen 1848 — 1852.
Rechte und Verbindlichkelten der Gutsherren
gegen die freigelassenen, ehehin leibelgenen Per-
sonen 1935, 1036.
Handel. Bestimmung, was den General-
Kommissären zur Befdrderung desselben über-
tragen wird 1666. 1058.
Handels-Polize l. Rechte, welche den
Gmsbesizern hletin übertragen worden sind
1838 — 18#40. «
Handlohn. Steh Laudemlum.
Handwerks= Kundschaften. Austatt
derselben sollen den wandernden ins und aus-
ländischen Handwerkern künftig ordentliche
Wanderbücher, lu welchen die Zeugalsse
threr Arbelt und Aufführung einzutragen sind,
von den admintstrativen Landeestellen für das
Ausland, und von den ollzel-Direktionen
und Landgerichten für das Inland erthellt
werden 680 —682.
Erforderniß eines sonderheltlichen Relsepasses,
nebst den vorgeschriebenen Wanderbüuchern für
die nach Frankrelch relsenden Baierischen Hand-
werksgeselle: 2585.
Wirkungskreis der Gen. Kreis-Kom-
missariate in Handwerkssachen 1660.
Handwerks-Mißbräuche, aufgehobene
2552, 2553.
Handwerks-Zuͤnfte, unter der Aufsicht
und Leltung der Stadt- Polizeidlrektionen
2534, 2335.
Handwerks= und Junftsachen in der
Prooinz Neuburg. Adhibirung des 15 kr.
Stempels hlezu 9064, 065.
Man sehe auch: Melsterrecht.
Haus-Steuer, gemäß des neuen Steuer-
Provisoriums 1003.
Hebärzte und Hebammen. Bestlmmungen
wegen derselben 2193.
— —
Heil- Kunde.— Hof-Chargen
Heilkunde, Chlrärgle, Geburtsbülfe.
Freihelt in der ontung derselben, rücksicht.
lich der kbnigl.-Landgerichtsä#rzte 2c. bei allen
knigl. Unterthauen 1389, 1300.
Herolden amt (Relchs-). Anordnung elner
elgenen Sektlon für die Reichsherolden= Adels-
und Wappen= Prüfungsgeschäfte unter der
obersten Leltung des kön. geh. Ministerlums
der auswärtigen Angelegenheiten mit Bestim-
mungen der Formation, des Wlrkungekreises
und Geschäftsganges dieser Behoͤrde 2629 —
2638
38. «-
Heuraths-Bewillignag. Bestlmmung.
welcher Behbroe die Erehellung oder Alchter-
thellung derselben zusteht 1507.
Heurathen auf dem Lande. Allgemeine
Verordnung zur Befdrderung derselben mit
Aufhebung der dießfalls verschleden bestehenden
Zwangsgeseze, sonderheltlich der blsher erfo-
derlichen Elnwilligung der Gemeinden ;— Kem-
petenz der Lokal-Polizel-Obrigkeiten bei Heu-
raths. Bewilligungen, — Festsezung der Be-
dingnisse, unter denen fie verwelgert werden
soll. — Perbet und Serasen, rücksichrlich der
Eden aufser Landes 1505 — 1510.
Heuraths-Bewllligungen auf dem kande
im Regen-Krelse. Verordnung hlerüber mit
Bezug auf die deßfalls unterm 12. Juli dleses
Jbres ergangene allgem. Verordnung 267a3 —
2674. «
Heurathen In den grbssern Städten und Vor-
städten. Beschränkung derselben 1508, 1509.
Heuraths-Bewllligungen für die in der
Vorbereltung zum Staatsdienste dienenden In-=
diolduen. Hinweisung der dießfallsigen Gen
suche an die Pollzelbehbrden a760.
Heurathsgesuche. Wiederholte Hinwelsung
auf die dleßfalls bestehende allerhbehste Verord-
nung, die Gesuche um Heuraths-Ertheilung
auf dem Lande bek der detreffenden Polizel-
Odrigkeit zu überreichen 1714.
— — — Verordnung zur glelchförmigen Be-
handlung der Heuraths-Gesuche im Rezarkrelse
2561 — 2568.
Heurathgut der kön. Prinzessinnen 990.
Heurathgut und Pflichttheil ous dem
Lehen für die Thcht#e#r des Lehenmannes 10a1.
Hof-Chargen, oberste. Gerichtsstand de#
Beamten derselben ag85, 2àg8#6.