Metadata : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Es  bewog  den  engeren  Ausschuß,  in  einer  Eingabe  an  den  Landesherrn  die
Vermutung,  daß  vielleicht  in  einigen  Punkten  Änderungen  der  erneuerten  Land—
schaftsordnung  gewünscht  würden,  auszusprechen  und  um  Bezeichnung  der  in
Betracht  kommenden  Einzelheiten  zu  bitten,  damit  man  sich  darüber  mit  seinen
Auftraggebern  ins  Einvernehmen  setze:  es  werde  ein  leichtes  sein,  dem  ganzen
deutschen  Vaterlande  Zeugnis  darzulegen,  daß  im  Herzogtum  Braunschweig
Herr  und  Stände  „in  ihren  Ansichten  hinsichtlich  des  gemeinen  Besten  niemals
verschiedener  Meinung  sein  können  und  daß  in  treuer  Willfährigkeit  die  letzten
nie  den  landesväterlichen  Wünschen  ihres  Durchlauchtigsten  Herzogs  entgegen
sind  1)".  Die  Erwiderung  des  Herzogs  erkannte  die  geäußerten  patriotischen
Gesinnungen  an  und  bemerkte,  daß  es  allerdings  zweckmäßig  erscheine,  wenn
für  die  landständischen  Verhältnisse  ein  fester  und  dauerhafter  Rechtszustand  eintrete,
  weshalb  vom  Staatsministerium  2)  über  die  notwendig  scheinenden  Veränderungen
  in  der  erneuerten,  bis  jetzt  nicht  anerkannten  Landschaftsordnung
  Bericht  erstattet  und  dann  ferner  mit  der  Landschaft  kommuniziert
werden  solle  (Reskript  vom  30.  Mai  1827).  Es  erscheint  unbegreiflich,  wie
der  Ausschuß,  anstatt  infolge  dieses  Reskripts,  das  eine  unumwundene  Mißachtung
  der  vereinbarten  Verfassung  aussprach,  nach  dem  Beispiel  seiner  Vorvorderen
  zu  einer  Konvokation  der  Landschaft  zu  schreiten,  keinerlei  Anstalt  traf,
den  Rechtszustand  zu  wahren  2).  Auch  als  bekannt  geworden  war,  daß  die  vom
Herzog  eingesetzte  Kommission  die  ihr  vorgelegte  Frage,  ob  die  erneuerte  Landschaftsordnung
  Beeinträchtigungen  landesherrlicher  Rechte  enthalte,  bis  auf  einen
einzigen  Punkt  ")  verneint  habe,  begnügte  sich  die  Vertretung  der  Stände  damit,
in  einem  neuen  Gesuch  an  den  Herzog  Versicherungen  ihrer  treuen  Ergebenheit
abzugeben,  auf  das  seit  Jahrhunderten  ungetrübt  erhaltene  Verhältnis  zwischen
Herrn  und  Ständen  hinzuweisen  und  schließlich  Sr.  Hochfürstl.  Durchlaucht  die
alleruntertänigste  Bitte  um  baldige  Berufung  des  Landtages  dringend  ans  Herz
zu  legen  (Schreiben  der  vereinigten  Ausschüsse  vom  7.  Oktober  1828).  Aber
das  Gesuch  blieb  unbeantwortet.  Inzwischen  wuchs  die  Mißstimmung  im  Lande
in  bedrohlichem  Maße,  wiederholt  liefen  von  Mitgliedern  der  Stände  Mahnungen
zu  pflichtmäßiger  Wahrung  der  Verfassungsrechte  ein,  und  bald  nahmen  auch
die  Händel  des  Herzogs  mit  dem  König  von  England  einen  Verlauf,  der  für
die  Selbständigkeit  des  Herzogtums  fast  schien  bedenklich  werden  zu  können.  Da
war  denn  ein  entschiedenes  Vorgehen  nicht  länger  zu  vermeiden.  In  der
Sitzung  vom  21.  März  1829  beschlossen  die  vereinigten  beiden  Ausschüsse,  zur

 

1)  Das  Schreiben,  dessen  unterwürfiger  Ton  durchaus  nicht  angenehm  berührt,
ist  von  dem  Oberappellations=  und  Geheimrat  v.  Strombeck  abgefaßt  und  datiert
vom  26.  Mai  1827.

2)  Die  nach  dem  Vorgange  Hannovers  durch  Verordnung  vom  31.  Mai  1827
eingeführte  Bezeichnung  für  das  bisherige  „Geheimratskollegium“".

")  In  der  späteren  Versammlung  der  Stände  sind  ihm  auch  schwere  Vorwürfe
über  seine  Unschlüssigkeit  nicht  erspart  geblieben.

“)  Den  §  32,  laut  dessen  jedes  landesherrliche  Reskript  als  erschlichen  gelten
soll,  wenn  ihm  die  Kontrasignatur  des  Ministers  fehlt.