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85. Fuͤr jeden Gulden des Zoll. Maut-und
Weggeldes, oder Aufschlags-Betrages wird
zur Stempelgebühr 1 Kreuzer entrichter, den
der Zollpflicheige bei Ablage der Pollere von
dem Amte, woer sie abgiebe (welches aber nie
das Ame seyn darf, ven welchem sie ausgestel-
let worden ) wieder zurück erhält.
86. Won dieser Rückvergütung des Stem-
pelgeldes sind diesenigen Polleten ausgenom=
men, die in Folge der vorzunemmenden Ver-
handlungen obnehin schon vorgelegt werden
müssen, und wobei es also nichr auf die Will-
kühr des Zollpflichtigen ankoͤmmt, ob er sie
ablegen will, oder nicht.
87. Zollpflichtige, welche die an der Gren-
je vermauteten Gegenstaͤnde nicht selbst an den
Ort ihrer Bestimmung bringen, sondern die-
selben zur Weiter-Befoͤrderung einem anderen
land-oder Wasser-Fuhrmanne uͤbergeben, muͤs-
sen bei der Abgabe der Guͤter zugleich die dar-
auf empfangene Pollete uͤberreichen, wie die-
ses schon bei dem F. 59. ausfuͤhrlicher vorge-
schrieben ist.
88. Jeder Jollpflichrige wird uͤbrigens er-
mahnet, sich die Ablage der Polleten an den
geeigneten Orten zur besonderen Pflicht zu ma-
chen; indem der Beweis uͤber bie genaue und
richtig gepflogene Zoll-, Maut-, Weggeld-und
Aufschlags-Behandlung einzig und allein gil-
tig nur durch die erhaltenen Polleten geführt
werden kann.
80. Für alle und jede Polleten ohne Ans-
nahme, die von Zolloflichtigen bei einem Am-
te abgelegt werden, baben dieselbe ein ge-
drucktes Rezepisse nach dem unter Buchstaben
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F. anliegenden Formular zu verlangen, und
dieses Rezepisse desto sorgfältiger zu verwaß-
ren, als es, wenn der Zollpflichtige bei ein-
tretender Verantwortlichkeic sich damit legiti-
miren kann, ihm zum vollen Beweise dient,
und vor der Defraudations-Bestrafung schüzt.
Auch müssen dem ZJollpflichtgen auf Verlan-
gen ähnliche Rezepisse für die überreichten
Designationen, Waagzettel und Mautpässe
ertheilet werden.
o. Von den verhandelnden Hall= und
Mautämtern muß auf diejenigen Polleten, wo-
auf sich eine Rückvergücung gründen soll,
deutlich geschrieben werden: Rückvergu-
tkungsfäbig, so wie bingegen: Nicht
rückvergütungs fäbig, auf diejenigen
zu sezen ist, wofür nach den Bestimmungen
gegenw#rtiger Jollordnung keine Rückvergü-
tung statt finder.
Die solche Polleten empfangende Hallzund
Mautämter baben bierauf ihre Aufmerksam=
keit zu richten; und wie sie außer dem Falle
bemerkter Unrichtigkeiten die treffende Rückver-
gütung nicht zu versagen baben; so dürfen sie
dagegen auch in keinem Falle eine Rückvergü-
tung leisten, wenn eine Pollete als nich t
ruckzollfäbig von einem verhandelnden Amte
schon bezeichnet ist.
IX. Abschnitt
Bemerkungen über den Traysito Tarif S. or —os.
. Die in dem I#ransito-Tarif nament-
lich angeführten Artikel jzahlen die darin für
jeden derselben festgesezte Gebühr: die nicht
benannten zablen durchgängig von jedem Spor-
co-Zeniner und für jede der, auf der zum Zu-
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