Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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85. Fuͤr jeden Gulden des Zoll. Maut-und 
Weggeldes, oder Aufschlags-Betrages wird 
zur Stempelgebühr 1 Kreuzer entrichter, den 
der Zollpflicheige bei Ablage der Pollere von 
dem Amte, woer sie abgiebe (welches aber nie 
das Ame seyn darf, ven welchem sie ausgestel- 
let worden ) wieder zurück erhält. 
86. Won dieser Rückvergütung des Stem- 
pelgeldes sind diesenigen Polleten ausgenom= 
men, die in Folge der vorzunemmenden Ver- 
handlungen obnehin schon vorgelegt werden 
müssen, und wobei es also nichr auf die Will- 
kühr des Zollpflichtigen ankoͤmmt, ob er sie 
ablegen will, oder nicht. 
87. Zollpflichtige, welche die an der Gren- 
je vermauteten Gegenstaͤnde nicht selbst an den 
Ort ihrer Bestimmung bringen, sondern die- 
selben zur Weiter-Befoͤrderung einem anderen 
land-oder Wasser-Fuhrmanne uͤbergeben, muͤs- 
sen bei der Abgabe der Guͤter zugleich die dar- 
auf empfangene Pollete uͤberreichen, wie die- 
ses schon bei dem F. 59. ausfuͤhrlicher vorge- 
schrieben ist. 
88. Jeder Jollpflichrige wird uͤbrigens er- 
mahnet, sich die Ablage der Polleten an den 
geeigneten Orten zur besonderen Pflicht zu ma- 
chen; indem der Beweis uͤber bie genaue und 
richtig gepflogene Zoll-, Maut-, Weggeld-und 
Aufschlags-Behandlung einzig und allein gil- 
tig nur durch die erhaltenen Polleten geführt 
werden kann. 
80. Für alle und jede Polleten ohne Ans- 
nahme, die von Zolloflichtigen bei einem Am- 
te abgelegt werden, baben dieselbe ein ge- 
drucktes Rezepisse nach dem unter Buchstaben 
38 
F. anliegenden Formular zu verlangen, und 
dieses Rezepisse desto sorgfältiger zu verwaß- 
ren, als es, wenn der Zollpflichtige bei ein- 
tretender Verantwortlichkeic sich damit legiti- 
miren kann, ihm zum vollen Beweise dient, 
und vor der Defraudations-Bestrafung schüzt. 
Auch müssen dem ZJollpflichtgen auf Verlan- 
gen ähnliche Rezepisse für die überreichten 
Designationen, Waagzettel und Mautpässe 
ertheilet werden. 
o. Von den verhandelnden Hall= und 
Mautämtern muß auf diejenigen Polleten, wo- 
auf sich eine Rückvergücung gründen soll, 
deutlich geschrieben werden: Rückvergu- 
tkungsfäbig, so wie bingegen: Nicht 
rückvergütungs fäbig, auf diejenigen 
zu sezen ist, wofür nach den Bestimmungen 
gegenw#rtiger Jollordnung keine Rückvergü- 
tung statt finder. 
Die solche Polleten empfangende Hallzund 
Mautämter baben bierauf ihre Aufmerksam= 
keit zu richten; und wie sie außer dem Falle 
bemerkter Unrichtigkeiten die treffende Rückver- 
gütung nicht zu versagen baben; so dürfen sie 
dagegen auch in keinem Falle eine Rückvergü- 
tung leisten, wenn eine Pollete als nich t 
ruckzollfäbig von einem verhandelnden Amte 
schon bezeichnet ist. 
IX. Abschnitt 
Bemerkungen über den Traysito Tarif S. or —os. 
. Die in dem I#ransito-Tarif nament- 
lich angeführten Artikel jzahlen die darin für 
jeden derselben festgesezte Gebühr: die nicht 
benannten zablen durchgängig von jedem Spor- 
co-Zeniner und für jede der, auf der zum Zu- 
-
	        
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