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Gehalt aus dem allgemeinen Finanzvermögen
beziehen, und zwar:
dem Landrichter von jeder
Familiel - sl. 20 kr.
demselben fuͤr den Unterhalt
des Schreiber-Personals,
von jeder Familie. . .. — fl. 63
dem Landgerichts-Aktuar von
jeder Familie . ..... fl. kr.
Fuͤr die Gerichtsdiener wird vor der Hand
kein bestimmtes Funktions = Gehalt ausge-
sprochen, sondern die Landgerichte sind er-
mächtiger, am Schluße eines Ecatsjahres bei
der Vorlage der lezten Monatsrechnung über
die angefallenen Taren und Sporteln ein
pflichtmäßiges Gutachten über das Quanii-
tative einer den Gerichtsdienern zu assigni-
renden Funktions-Gratifikation an das Mis
nisterium des Innernzu senden, welches sedann
das Geeignete darnber verfügen wird.
VIII. Diesenigen Gerichtsdiener, welche
bisher den Sriftungen ausschliebend gedient
haben, und durch die Inkorporirung der
Gerichrsbarkeiten an die Landgerichte außer
Funktion gesezt werden, sind vorzugsweise als
Stistungsadministrations Diener zu verwen-
den; in dem Falle einer aus körperlichen Ge-
brechen herrührenden Unbrauchbarkeit wird
denselben eine verhältnißmäßige Alimentation
zugesichert.
IX. Die Erhebung und Verrechnung der
Stenern, Hofanlagen und anderer Staats=
Auflagen, welche die der Gerichtsbarkeit der
Sr.iftungen untergebenen Unterthanen bei den
Seiftungs= Administrarionen bisher erlege
baben, füllt mit dem ersten Jänner 1go#s# in
den Geschäfeskreis der allgemeinen Finang-
Renecämter.
Die Exeraditions= Kommtssarien werden
deßwegen hiedurch beauftragt, die gefertigten
Auszüge aus den Steuerkatastern und Hof-
Anlagsbüchern den einschlägigen Rentämtern
mitzutheilen, eine Abrechnung über die vom
ersten Okcober bis lezten Dezember 1807 von
den bisherigen Stiftungs = Administrationen
erhobenen Staats: Auflagen anfertigen zu
lassen, dieselbe mit dem Kasse:= Bestande an
die einschlägigen Rentbeamten zu übergeben,
und die Unt.hanen zur künftigen Entrichtung
ihrer Staats-Auflagen an die allgemeinen
Rentämter zu verweisen.
X. Uebrigens bleibrt den allgemeinen und
besonderen Stiftungs-Administratoren di.
Anwendung der erekutiven Zwangsmirtel gegen
die rentpflichtigen Int · viduen zur Entrichtung
ihrer Reichnisse in Folge des dritten Abschnit-
tes, dritten Kapitels, aten Gs. der zum Woll-
zuge des organischen Ediktes über die General=
Administration des Stiftungs' und Kommu-
nalvermögens unterm ersten Oktober 1807
erlassinen Instruktion, in dem Maße vorbe-
halten, wie dieselbe den allgemeinen Rentäm-
tern durch die allerhöchste Verordnungen vom
24. Maͤrz 1802 (Regierungsblatt Stuͤck XV.
Seite 250. . 9.) und vom 27. Februar 1807
(Regierungsblatt Stuͤck XI. Seite 407.) zu-
gestanden worden ist.
Innsbruck den 7. Jaͤnner 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Besehl.
von Krempel huber.