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Königtich-Baierisches
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Regzgierungsblat t.
VI. Stück. München, Mittwoch den 10. Februar 1808.
Probinzial-Verordnung.
(Steuermandat für die Provinz, Bajerm im Etats-Jahre
1803.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Jn Erwägung der vorliegenden ordentlichen
und außerordentlichen Staatsbeduͤrfnisse haben
Wir auf Antrag Unseres Ministeriume der
Finanzen, und nach vorläusigem Benehmen
mit den Verordneten Unserer lieben und getreuen
tandschafr, über die in der Provinz
Baiern für gegenwärtiges Etatsjahr zu erbebenden
Sreuern und andere Staats-Beitrage
beschlossen, und beschliessen Wir wiefolgt:
I. Bestimmung der Steuerschuldigkeit
aller Klassen.
G. 1. Shmmrliche tandgerichts= und Hofmarks-Unterrhauen
in Altbaiern, welcheden
Bauermtand ausmachen, oder doch demselben
in Ansebung der Beskenerung bisber
beigezdblet worden sind, haben in den nachbin
näher bestimmten Jielen fünf ganze tandsteuern
zu entrichten.
C. 2. Eben so sollen in den Herrschaftem
Alt- und Neufrauenhofen, in den
ebemal der Oberpfals — nunmebr aber der-Previnz
Baiern einverleibten Nichterämtern
Salern und Zeitlarn, und in dem zum
tandgerichte Schongau gehörigen Orte Epsach
fünf ganze Steuern, wie sie daselbst
bisber bestanden habern, erhoben werden.
G. 3. Im Verbältnisse zu den in Altbaiern
festgesezten landsteuern sollen nach einem axprorimativen
Anschlage-Ka)
in der ehemaligen Grafschaft Haag, in
der Stadt Mühldorf, nebst Burgfrieden,
und bei der Bawernschaft um
Freising die Hälfte;
b) in den ebematigen Graf: und Herrschaften
Werdensels, Burgrain, Ibßmaningund
Hobenwaldeck ein
Drittbeil;
c) in dem Freissngischen Stadeburgfrieden
ein Viertheil; und
d) in der Grafschaft Hobenschwangau,
daum in den zum tandgerichte Schongau
gebörigen Ortschaften Ober= und Unrer-Hohenfurtb,
Schwabsoien,
Hobenwarth, techmühlen, Buchbof
und techsberg zwei Fünstbeile
eines dortigen Steuersimplums elner einfachen
tandsteuer in Alebaiern gleichgebalten, undbiese
respektiven, provisorisch bestimmten Steuersimpla
in den genannten Inklaven eben-26