Anhang. 447
Hohe Reichsregierung wenden zu sollen. Euer Durchlaucht bitten wir zunächst
ganz ergebenst um eine Mitteilung darüber, ob die Tatsachen, auf welche sich der
Bundesratsbeschluß vom 2. Juli 1885 stützt, noch jetzt unverändert fortbestehen.
Wenn dies der Fall, so erlauben wir uns ferner, der Lage des Herzogtums
Rechnung tragend, zu Enerer Durchlaucht geneigter Erwägung zu verstellen, ob
sich den Organen des Reichs Mittel und Wege bieten würden, auf die Ausgleichung
der Gegensätze, welche zwischen der Krone Preußen und dem Herzoge
von Cumberland bestehen, hinzuwirken. Daran kuüpfen wir endlich die ganz ergebenste
Bitte, die Anwendung der sich etwa bietenden Mittel in der bezeichneten
Richtung herbeizuführen und von dem Ergebnisse uns gütigst Keuntnis zu geben.
Dem Bundesrat wird schon indirekt Anlaß zu einer Stellungnahme zu der
gegenwärtigen Gestaltung der Regierungsverhältuisse im Herzogtume gegeben sein,
wenn es sich um die demnächst erforderliche Prüfung der Legitimation der
Braunschw. Bundesratsbevollmächtigten handelt.
Bei der Prüfung der Angelegenheit haben wir nicht übersehen, daß die
Behinderung Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von Cumberland an der
libernahme der Regierung des Herzogtums in dessen Verhältnis zum Bundesstaat
Preußen seinen Grund hat, daß mithin, wenn es sich um Anderungen jenes Verhältnisses
handeln würde, die Entschließungen der Hohen Königlich Preußischen
Staatsregierung in Betracht kämen. Der Grund, welcher uns bestimmt hat, die
Resolution der Landesversammlung zunächst der Hohen Reichsregierung zu unterbreiten,
ist oben dargelegt. Wir haben aber nicht verfehlt, Abschriften der
Resolution und dieses Schreibens dem Königlich Preußischen Ministerium der
answärtigen Angelegenheiten mit einem Begleitschreiben zu geneigter Kenntnisnahme
zu übermitteln. Es ist damit dem in der Resolution ansgesprochenen Ersuchen
der Landesversammlung, die Angelegenheit auch der Königlich Preußischen
Staatsregierung zu unterbreiten, entsprochen.
Wenn endlich noch in der Resolution beantragt worden, dieselbe Seiner
Königlichen Hoheit dem Herzoge von Cumberland und zu Brannschweig und
Lüneburg zu unterbreiten, so haben wir dem, wie wir Ew. Durchlaucht ganz
ergebenst mitzuteilen nicht verfehlen, entsprochen, indem wir Abschrift der Resolution
mit einem von allen weiteren sachlichen Erörterungen oder Anträgen
absehenden Begleitschreiben an jene Adresse zur Kenntnisnahme abgesandt haben.
Braunschweig, den 25. September 1906.
Herzogl. Braunschw.-Lüneb. Staatsministerium.
(gez.) von Otto.
Hierauf antwortete der Reichskanzler (II):
A Homburg v. d. Höhe, den 3. Oktober 1906.
An
das Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Staatsministerium,
Braunschweig.
Dem Herzoglich Braunschweig.-Lüneburgischen Staatsministerium
beehre ich mich auf das an mich als Reichskanzler gerichtete Schreiben