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ondern auch für die verschiedenen Inklaven
provisorisch regulirt sind, wird biemit vor-
geschrieben, daß die erste auf den 1. Dezem-
ber 18o7, die zweite auf den r. Jaͤnner
1808, die dritte auf den 1. April, die
vierte auf den 1. Juli, und die fuͤnfte
auf den 1. September erboben werden solle.
I. 14. In den nämlichen Terminen ha-
ben auch die Besizer der verdußerten Staats-
Realitten die vorher bestimmte Stener in
fünf gleichen Theilen, sohin zu jedem Ziele
6 Krenzer von hundert Gulden des Kauf-
schillings zu entrichten.
I. 15. In den Passauischen tandesthei-
len, so wie in den Grafschaften Neuburg am
Inn, und Ortenburg sollen für dieses Jahr
auch die bisberigen Steuer= Ziele beibehalten
werden.
V. 16. Zur Erbebung derjenigen Steuer,
welche nach den näheren Bestimmungen des
7. O. die geistlichen, und adelichen Gutsbe-
sizer, die verschiedenen Grund-tehen und
Jehent-Herren, die Geistlichkeit, Gottes-
bäuser, Körperschaften, und Setiftungen von
ihren Realitäten zu entrichten hbaben, wer'-
den für dermal = Ziele, nämlich der 1.
April 1808, und der r. September festge-
sezt. Da aber diesen Kontribuenten nachge-
sehen wird, die vorgeschriebenen Faßionen
über den Wertb ibrer sienerbaren Realirten,
und Grundrenten erst bis zum 1. Mai r808
einzusenden, und vor Einsicht dieser Faßion=
en das Ganze der Steuer-Schuldigkeit nicht
ermessen werden kann z so wird anbei festge-
sezt:
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a Jene dieser Kontribuenten, welche die lez-
te Kriegsanlage nach Faßionen entrichtet
baben, erlegen für das erste Ziel auf Ab-
schlag der ganzen Steuerschuldigkeit für
1803 den Betrag der eben genannten
Kriegsanlage. Jene bingegen, welche die-
se Anlage nach der Dezimation entrichten,
bezahlen für das nämliche Ziel § des Ka-
tastral = Betrages der Dezimation, und
an diesem Betrage soll ihnen das bereits
entrichtete Ratum der Dezimation für das
lezte Quartal des Kalendersahres 1807
zu Futen gehen, oder die biefür erhaltene
Partial-Qnittung statt baar Geld ange-
nommen werden.
b) Zum zweiten, oder lezten Ziele haben
jene, und diese vollständig zu berichtigen,
was über Abzug der beim ersten Ziele ge-
machten Abschlagszahlungen an ihrer gan-
zen, nach den Faßionen ssich Herauswerfem
den Steuerschuldigkeit abgebt.
I. 17. Die Städte und Märkte in Alt-
baiern haben die erste Steuer auf den 1.
Jaͤnner 1808, die zweite auf den I. April,
und die dritte (nach dem wirklichen Ertra-
ge) auf den 1. September zu entrichten.
W. 18. Von den Innleuten ist die erste
„Steuer zum Ziele 1. Jänner, und die zwei-
te zum Ziele 1. Juli einzubringen.
I. 10. Unmittelbar nach Emanirung des
gegenwärtigen allgemeinen Steuermandates
sind überall ohne Verzug diejenigen Steuern,
deren Ziele nach den vorhergebenden Bestim-
mungen bereits verflossen sind, von den geeig-
neten Bebörden zu erheben, und einzusenden.