Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

401 
III. Art der Einbebung. 
F. 20. Die gemeinen tandsteuern, ein- 
schlüßig der Innleutsteuern, werden in Alt- 
baiern sowohl, als in den Inklaven bei den 
tandgerichtischen Unterthanen von den Rent- 
aͤmtern, und bei den Hofmärkischen von den 
Hofmarksgerichten erhoben, und ohne Unter- 
schied zu den einschlägigen kandobersteueräm-. 
kern eingesendet. 
Damit aber diese den neuen Zugang der 
Sceuern von den Inklaven gehörig in Rech- 
nung stellen, und die richtige Erbebung der- 
selben in Zukunft kontrolliren können; so ba- 
ben ihnen die Rentdmier, und Hofmarksge- 
richte bei Einsendung des ersten Steuerzieles 
spezifizirte Steuerregister dieser Inklaven mit- 
zutbeilen. 
G. 21. Die Steuern von den veräußer- 
ten Staats-Realitäten haben überall nur die 
Rencämter einzubringen, jedoch ebenfalls zu 
den einschläyigen taudobersteuerämtern einzu- 
senden, und diesen aus den eben vorher be- 
merkien Ursachen beim ersten Ziele auch über 
diese Realitäten spezifizirte Steuerregister zu 
kommuniziren. 
§. 3:2. Nur der Passauische Landestheil, 
dann die Grafschafren Neuburg am Inn, 
und Ortenburg sollen bis zu anderwärti- 
ger Verfügung bei der dermaligen Steuer- 
perzeption belassen werden, und auch ihre 
Steuern nicht zu dem tandobersteneramte, 
sondern unmittelbar zur Steuerhauprkasse in 
München einzusenden baben. 
§. 23. In Betreff der Steuer, welche 
nach obigen Anordnungen (H. G. 7. und 10.) 
402 
provisorisch an die Stelle der bisherigen 
Stände= Anlagen, Heerngiltsteuern, Reali- 
tdten-Dezimation, und Widumssteuern teitt, 
wird verordner: 
a)beimersten Ziele entrichten nur die geist- 
lichen und weltlichen Gutsbesszer, welche 
Rittergüter in der Provinz Baiern besizen, 
den Berrag der unterm 7. November 1805 
ausgeschriebenen Kriegsanlage gegen Quit- 
tung unmittelbar bei der Steuer-Haupt- 
Kasse in München. 
Dagegen jene Realikähten= und Grund- 
Renten-Besizer, welche bisher der Herrn- 
Gilestener, Dezimation oder Widums- 
Stener unterworfen waren, und die er- 
wähnte Kriegsanlage mittel: oder unmis- 
telbar bei den Rentämtern, Herrschaftsge- 
richten, und Hauptstädten erlegten, bezah- 
len beim ersten Ziele den Betrag dieser 
Kriegsanlage, sie mag dann in 1 Prozent 
des faßionirten Wertbes, oder in § der 
Dezimation bestanden haben, gegen Quit- 
tung an die ebenbenannten Bebörden, und 
diese senden diese Erlage mit spezifzirten 
Verzeichnissen zur Steuerhaupekasse ein. 
(ib) Beim zweiten Ziele haben nicht nur 
die geistlichen und weltlichen Gutsbesizer, 
sondern überhaupt alle Siegelmäßigen, 
mit Einschluße der Verwaltungen der Got- 
teshäuser, Körperschaften, und Kirchen, 
welche ihre Faßionen selbst verfertigen, 
und unmitcelbar bei Unserer tandesdirek- 
tion Üübergeben, das Supplement ibrer fa- 
bionsmäßigen Steuerschuldigkeit, nebst den 
Parrial, Quittungen über die beim ersten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.