Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

403 
Ziele gemachten Abschlagszahlungen zur 
Steuerhauptkasse einzusenden, und von 
dieser eine Hauptquittung über den Betrag 
der ganzen Scteuerschuldigkeit zu empfan-= 
gen; und die Rentämter perzipiren bei die- 
sem Ziele nur mehr die ergänzenden Sten- 
errata der Unslegelmäßigen, und senden sie 
abermal mit speziffzirten Verzeichnissen zur 
Steuerhauptkasse ein. 
4. Sämtliche Städte und Mäekte von 
Altbaiern entrichten ihre 3 Steuern unmirtel- 
bar zur Steuerhauptkasse und erbalten von 
dieser die Quittungen bierüber. 
IV. Allgemeine Dispositionen. 
I. 25. Die Subkollektations-Behörden 
werden hiemit ausdrücklich angewiesen, die 
gemeinen tandsteuern, Innleursteuern, und 
die Steuern von veräußerten Staats-Rea= 
litäten um so gewisser zu den bestimmten Zie- 
len einzubringen, und jedesmal nach Verfluß 
von 14 Tagen zu den tandoberstenerämrtern 
einzusenden, als im widrigen Falle diesen 
obliegt, gegen die säumigen Rentämter und 
Hofiarksgerichte mit Erekutionsmitteln für- 
zuschreiten. 
§. 26. Dagegen baben auch die tandober- 
steuerämter bei Verantwortlichkeit die Sreu- 
erbeträge eines jeden Zieles innerhalb 4 Wo- 
chen nach Verflusse desselben zur Steuerhaupt- 
kasse einzuschicken. 
I. 37. Diejenigen, welche für dermal, 
und provisorisch 7 Prozent vom Werthe ih- 
rer Realitäten steuern, und ihre Fabionen, 
oder Geldberräge nicht bis zu den bestimmten 
Terminen einsenden, baben ohne weitere Au- 
404 
mahnung auf ihre Kosten Exekution zu ge- 
waͤrtigen. 
F. 28. Das nämliche gilt von den Städ- 
ten und Mirkten, welche nicht mit der ziel- 
mäßigen Entrichtung ibrer Steuern zuhalten. 
. 20. Die Nachlaß-tibelle sollen von den 
Rentämtern, und Hofmarksgerichten läng- 
stens bis 31. August 18o8 zu den tandeber- 
steuerdmiern eingesendet, und später einlau- 
sende weder von diesen, noch von der tandes- 
Direktion mehr angenommen werden. Kön- 
nen aber die beschädigten Unterthanen bei Un- 
serer tandesdirebtion darthun, die Schaden- 
Beschreibungen, und Nachlaßgutachten in 
Zeiten nachgesucht zu baben, so soll ihnen 
über den paßirlichen Steuernachlaß der Re- 
greß gegen die säumigen Beamten vorbehal- 
ten seyn. 
I. 30. Die tandobersteuerämter haben 
ibre Steuernachlaß= Protokolle, nebst Gut- 
achten, längstens bis 15. September zu Un- 
serer tandesdirektion in München einzuschi- 
cken. 
I. 31. Da ssch bezeiget, daß nicht nur 
einzelne Grundsiücke, sondern wohl auch gan- 
ze Güter bisher entweder gar nicht bestenert, 
oder doch der ebemaligen Besteuerung wieder 
entzogen worden sind, als z. B. neu kulti- 
virte Gründe, deren Freijahre ausgestoßen 
sind; Hofbaugründe, welche in ungefreite 
Hände übergegangen sind; ursprünglich zu be- 
steuern übersehene Realitäten; ehemal öde, 
nachhin aber wieder bemaierte Güter; Bau- 
erngüter, welche in bürgerlichen Verband ge- 
zogen worden; Güter-Ausbrüche, auf welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.