Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Verzeichniss der verâuscerten Staats- Realitãten in dem Rentamts- Bezirke N. 
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3 S 2 die Renten, oder heben- 
5 E— Indemnirations- Bereiti regulirte Abgaben. 
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Beilage ll. der grundberrlichen Renten aus eben so vie- 
len abgesonderten Tabellen. 
Instruktion Wenn die Fassions= Steller Zweifel über 
die lage eines Orts — in diesem, oder jenem 
zur Verfassung d · - 
s fss ngrtFossionen ubekdteNemammBezirke—haben-sowekdmsieam 
tm gewiesen, hieruͤber von den Rentaͤmtern Auf- 
1. Für jede Gattung von Renten sind ab= schluß zu erbolen. 
3. Wie aus den Formularien von Nro. I. 
gesonderte Fassionen zu verfassen, und zwar 
nach folgenden sechs. Haupt-Abtheilungen: bis V. erbellet, mussen die eingelnen Zahl= 
pflichtigen mir ihren Haus; und Familien-= 
I. Gerichts= 
II. Grund= Namen aufgezähler werden. 
III. Lehen- Die Reihenfolge derselben ist willkuͤhrlich; 
IV. Zehend- nur sind die Bewohner der nämlichen Ort- 
V. Zinsberrliche Nenten, und schaft jedesmal unmittelbar nacheinander, und 
VI. Reuten aus der Oekonomie. nach vorausgeseztem Namen der Ortschaft vor- 
zurragen. 
1 vrrten v wa 4. Jede Rente ist nach ihrem saalbuchs- 
h Ebriften. mäßigen jährlichen Betrage anzugeben. Da 
2. Für jeden der gegenwärtig bestehenden aber die tandemien und Relevien nicht jähr- 
Renramts Bezirke muß eine abgesonderteFaf lich anfallen, so ist birvon der Berrag auf 
stons-Tabelle eingereicht werden; wenn also ein Jahr nach folgenden Normen auszumit- 
1#.B. die Grundholden in mebreren Rentamts= teln, und in den Fassionen vorzutragen: 
Bezirken jerstreut liegen, so bestehet die Fassion Von dem zulezt erhobenen taudemiun (ein- 
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