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c) Auch muß sie sich auf die grundherrliche
Reichnisse nach ibrem Werthe erstrecken,
und
d) Die genaue Erhebung der auf dem Grund-
Vermögen bis jeze liegenden Staatsabga-
ben mit einschließen.
Die hier vorgezeichneten allgemeinen Grund-
linien sind jedoch als bloße Richtungspunkte
für die Aufinerksamkeit der Kommissionen
auf den Hauptzweck zu berrachten, welcher
bei den Instruktions-Entwürfen im Auge zu
balten ist. Jeder Kommission stebt aber
jugleich nicht allein frei, sondern es wird
ibr sogar zur Pflicht gemachr, nach eigener
Kenneniß der kokalschwierigkeiten oder Hilfs-
mittel eine solche Verfahrungsart in Antrag
zu bringen, die ihr am kürzesten, and am
sichersten zum Ziele des Provisoriums zu füh-
ren scheint.
VIII. Nachdem diese Instruktionsentwürfe
mit einer, die Sache, so weit es nöthig ist,
erschöpfenden Vollständigkeit abgefaßt sind,
so, daß sie zu einer binlänglichen Nichtschnur
bei der Ausführung dienen können, haben
Unsere General= zandes-Kommissariate in
jenen Provinzen, in welchen tandschaften
sind, vorerst eine Berathung darüber mit
landschaftlichen Deputirten zu pflegen, ihre
Erinnerungen aufzunehmen, und diese sodann
mit den Entwürfen unverzüglich einzusenden.
Aus der Baierischen tandschaftsverordnung
sollen zu dieser Berathung die Grasen von
Berchem und von Hegnenberg, und
aus der Neuburgischentandschaftsverordnung
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die Freiberren von Hacke, und von Gise
zugezogen werden.
Zur Einsendung sezen Wir den Termin eines
Monats nach dem Tage des Empfanges dieses
Reskriptes fest, und werden, sobald alle In-
strukrionsentwürfe eingelange, und geprüfe
worden sind, bienach sogleich eine allgemeine
Instrukrion für Unsere gesamten Provinzen,
damit das Geschäft überall einen gleichför=
migen Gang nehme, erlassen; biebei aber auch
alle nöthige Rücksicht auf die Abweichungen
nehmen, welche die einzelnen Steuereigenbeiten
in den verschiedenen Provinzen mit sich fübren.
Diese Instruktionsentwürfe sind mit einer
konzentrirten, jedoch deutlichen Uebersicht der
jezigen verschiedenen Steuerbelegungen, und
sonstigen Staatsabgaben von dem Grundver-
mägen in den Provinzen nach ihrem Betrage
von jedem Hundert Gulden des Werrbes zu
begleiten.
Daauf der Zweckmäßigkeit und Güte dieser
Vorarbeit die Festsezung eines Steuerprovi-
soriums beruht, welches die Umichtigkeiten
des jezigen Steuerfusses so viel möglich ent-
sernen, und die Seelle der desinitiven Steuer-
rektisikatien, die erst nach mebreren Jahren zur
Ausübung kommen kann, vertreten soll, so“
wird bieraus die Wichtigkeit dieser Vorarbeit
Unseren General-ztandes-Kommissariaten von
selbst einleuchten, und Wir erwarten, daß
sie nicht allein die provisorischen Steuerrekei-
sikarions-Kommissionen darauf aufmerksam
machen, sondern überhaupt auch zur sorgslti-
Jen Vollendung, so wie zur Beschleunigung