Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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c) Auch muß sie sich auf die grundherrliche 
Reichnisse nach ibrem Werthe erstrecken, 
und 
d) Die genaue Erhebung der auf dem Grund- 
Vermögen bis jeze liegenden Staatsabga- 
ben mit einschließen. 
Die hier vorgezeichneten allgemeinen Grund- 
linien sind jedoch als bloße Richtungspunkte 
für die Aufinerksamkeit der Kommissionen 
auf den Hauptzweck zu berrachten, welcher 
bei den Instruktions-Entwürfen im Auge zu 
balten ist. Jeder Kommission stebt aber 
jugleich nicht allein frei, sondern es wird 
ibr sogar zur Pflicht gemachr, nach eigener 
Kenneniß der kokalschwierigkeiten oder Hilfs- 
mittel eine solche Verfahrungsart in Antrag 
zu bringen, die ihr am kürzesten, and am 
sichersten zum Ziele des Provisoriums zu füh- 
ren scheint. 
VIII. Nachdem diese Instruktionsentwürfe 
mit einer, die Sache, so weit es nöthig ist, 
erschöpfenden Vollständigkeit abgefaßt sind, 
so, daß sie zu einer binlänglichen Nichtschnur 
bei der Ausführung dienen können, haben 
Unsere General= zandes-Kommissariate in 
jenen Provinzen, in welchen tandschaften 
sind, vorerst eine Berathung darüber mit 
landschaftlichen Deputirten zu pflegen, ihre 
Erinnerungen aufzunehmen, und diese sodann 
mit den Entwürfen unverzüglich einzusenden. 
Aus der Baierischen tandschaftsverordnung 
sollen zu dieser Berathung die Grasen von 
Berchem und von Hegnenberg, und 
aus der Neuburgischentandschaftsverordnung 
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die Freiberren von Hacke, und von Gise 
zugezogen werden. 
Zur Einsendung sezen Wir den Termin eines 
Monats nach dem Tage des Empfanges dieses 
Reskriptes fest, und werden, sobald alle In- 
strukrionsentwürfe eingelange, und geprüfe 
worden sind, bienach sogleich eine allgemeine 
Instrukrion für Unsere gesamten Provinzen, 
damit das Geschäft überall einen gleichför= 
migen Gang nehme, erlassen; biebei aber auch 
alle nöthige Rücksicht auf die Abweichungen 
nehmen, welche die einzelnen Steuereigenbeiten 
in den verschiedenen Provinzen mit sich fübren. 
Diese Instruktionsentwürfe sind mit einer 
konzentrirten, jedoch deutlichen Uebersicht der 
jezigen verschiedenen Steuerbelegungen, und 
sonstigen Staatsabgaben von dem Grundver- 
mägen in den Provinzen nach ihrem Betrage 
von jedem Hundert Gulden des Werrbes zu 
begleiten. 
Daauf der Zweckmäßigkeit und Güte dieser 
Vorarbeit die Festsezung eines Steuerprovi- 
soriums beruht, welches die Umichtigkeiten 
des jezigen Steuerfusses so viel möglich ent- 
sernen, und die Seelle der desinitiven Steuer- 
rektisikatien, die erst nach mebreren Jahren zur 
Ausübung kommen kann, vertreten soll, so“ 
wird bieraus die Wichtigkeit dieser Vorarbeit 
Unseren General-ztandes-Kommissariaten von 
selbst einleuchten, und Wir erwarten, daß 
sie nicht allein die provisorischen Steuerrekei- 
sikarions-Kommissionen darauf aufmerksam 
machen, sondern überhaupt auch zur sorgslti- 
Jen Vollendung, so wie zur Beschleunigung
	        
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