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Gerichtshaleern geschehen sind, sollen, da
diese in solcher Eigenschaft nicht mehr erschei-
nen dürsten, als ungiltig zurückgewiesen,
und anstatt solcher die Anzeigen von den Ge-
richtsherren selbst in der neueren noch vier-
zehntägigen Frist und unter dem bedrohten
Präjudiz der Sequestration erfodert werden.
5. Wenn Unseren Verordnungen vom
6. Juni vorigen Jahres im 4., J., 13 5.
(Regirrungsbla XXVI. Stück) und vom
7. November vorigen Jahres im 12. J. (Re-
gierungsblatt NXXXIX. Scück) von Seiten
dee Gerichtsherren durch eine geeignete An-
zeige Genüge geschehen ist, so solle in Fällen,
wo die Bestättigung der Gerichtsverwaltung
nicht sogleich ertheilt werden konnte, sondern
von Verbescheiden oder Erörterungen und dar-
auf beruhenden Beschlüssen der einschlägigen
Landeestelle noch abhängt, bis zu deren Er-
solge die Fortsezung der bisherigen Gerichts-
Verwaltung gestatter, sohin das im 10. F.
Unserer Verordnung vom 6. Juni vorigen
Jahres bedrehte Prä)udiz in so weit noch aus-
gesezet bleiben.
Zum Vollzuge dieser Unserer Beschlüsse
haben Wir Unsere einfchlägigen administrati-
ven Landesstellen unterm heutigen angewiesen,
und Wir lassen solche hiemit öffentlich bekannt
machen, damit simtlcche daran betheiligte
Gerichteherren sich darnach zu achten wissen.
München den 27. Jänner 1808.
Max Joseph.
Graf Morawißky.
Auf königlichen allerhechsten Befehl.
ven Rauffer.
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Provinzial-Verordnungen.
(Die. Schuzpocken-Impfung in der Provinz Tirol
betreffend.)
Im Nameun Seiner Majestät des Königs.
Mit Bezug auf die allerhöchsten Verord-
nungen (Regierungsblatt Stück K XXIX. und
XXXXI. vom Jahre 1307) finder man nö-
thig in Rücksicht der Schugpocken: Impfung
Folgendes zu erlassen, und die Kreisämter
anzuweisen, selbes ungesäumt in Ausführung
zu bringen.
1. Da im bands Tirol noch keine Landge-
richts, Physiker eingeführt sind, ein ganzer
Kreis aber zu groß ist, als daß darinn blos
von dem Kreis-Physiker geimpft werden
könnte, so hat es bei der bisherigen Distrik-
tual: Eintheilung zu verbleiben.
2. Außer diesen legalisicten Distriktual-=
Impfärzten ist es Jedermann verbothen zu
impfen; jedoch dürsen Aerzte, wenn sie auch
nicht unter die Distriktnal: Impfärzte gehö=
ren, in solchen Häusern, wo ihnen vorzüglich
das Zutrauen geschenkt wird, die Schuzpo-
cken imofen; dabei bleibt es aber ihre uner'
läßliche Pflich-, dem betreffenden Distriktual=
Impfarzt den Erfolg anzuzeigen) und dieser
hat sodann den Impfling in seine TDabelle mit
der Bemerkung, ven welchem Arzte er geimpfe
wurde, einzutragen. Wer dawider handelt,
unterliegt für jedes geimpfte Subjekt unnach-
sichtlich einer Strase von s fl.
Die Landgerichte sind angewiesen, diese
Punkte allgemein bekannt zu machen, und
dber ihre Erfüllung strenge zu wachen.
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