Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel  IX.
Verfahren  bei  der  Auflösung.

S.  47.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  jedenfalls  bis  zum  Ablaufe  der  Konzession,
wenn  aber  die  Auflösung  der  Gesellschaft  schon  früher  beschlossen  werden  sollte,
innerhalb  Jahresfrist  nach  dem  Beschlusse  ihre  sämmtlichen  Noten  einzulösen.
Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  dem
Ablaufe  der  Konzesston  beschlossen,  so  müssen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sämmtliche
  Noten  eingelöst  werden.  4

.  48.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Aufloͤsung  der  Bank  nach  Vorschrift  der
Gesetze  erfolgt,  ist  eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  in  möglichst  kurzer
Frist  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  berufen,  und  in  derselben  sind  die  Grundsätze
  festzustellen,  nach  denen  bei  dem  Liquidationsgeschäfte  verfahren  werden  soll.
Bei  Auflösung  der  Gesellschaft  kommen  die  Vorschriften  des  §F.  29.  des  Gesetzes
  über  die  Aktiengesellschaften  oom  9.  November  1843.  (Gesetz-Sammlung
vom  Jahre  1843.  S.  346.)  zur  Anwendung.  Oie  eingelösten  Noten  sind  unter
  Aufsicht  des  Kommissarius  des  Staats  zu  vernichten,  und  die  Vernichtung
ist  mittelst  eines  gerichtlich  oder  notariell  aufzunehmenden  Dokuments,  in  welchem
die  Noten  nach  Nummern  genau  bezeichnet  sein  müssen,  zu  beurkunden.

Die  Beträge  der  nicht  eingelssten  und  präkludirten  Noten  werden  nach
näherer  Bestimmung  des  Verwaltungsrathes  zu  mildthätigen  Zwecken  verwendet.


S.  49.

Nach  beendigtem  Liquidationsgeschäft  ist  eine  Generalversammlung  von
deim  Verwaltungsrathe  nach  den  in  gegenwärtigem  Statute  für  die  Konvokation
gegebenen  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vorlegung  der  Schlußrechnung  und
Eteilung  der  Decharge  zu  berufen.  Die  von  den  in  dieser  Versammlung
anwesenden,  nicht  zur  Verwaltung  gehörenden  Aktionairen  ertheilte  Decharge  befreit
  sämmtliche  Verwaltungsvorsiände  dieser  Bank  den  Aktionairen  gegenüber
von  allem  und  jedem  ferneren  Nachweis,  sowie  von  jedem  Anspruch  wegen  der
erfolgten  Liquidation.

Eine  gleiche  rechtliche  Folge  tritt  ein,  falls  in  der  Generalversammlung
kein  bei  der  Verwaltung  unbetheiligter  Abktionair  erschienen  ist,  und  sich  dieser
Fall  in  einer  zweiten,  eigens  zu  diesem  Zwecke  berufenen  Generalversammlung
wiederholt  hat.

Zur  Decharge  der  Verwaltungsvorstände  durch  die  Generalversammlung
im  Falle  der  Liquidation  der  Gesellschaft  ist  jedoch  jedenfalls  eine  Stimmenmehrheit
  von  drei  Viertheilen  der  vertretenen  Aktien  erforderlich.

Titel  X.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  des  Statuts.

g.  50.
Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch
(Fr.  4655.)  '  zwei,