47
Formular zur genauen künftigen Befolgung
auch durch das allgemeine Regierungsbkatt
wörtlich biemit bekannt zu machen.
Ulm den 26. Jänner 1808.
Königlich= Baierische kandes-Di-
rektion in Schwaben.
Freiherr von Gravenreuth.
Sieß.
Generale.
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Aus den bisher eingeschickten Brand-
schadens-Einschäzungs- Protokollen hat man
bemerkt, daß die Berechnung des von der
Brandschadens-Gesellschaft zu leistenden Er-
sazes zum öftern nicht nach dem Sinne der
diesfallsigen General-Verordnung vom Jahre
1804, Seite 7, O. 6. gemacht worden.
Zur Einführung einer gleichförmigen Be-
bandlung und deutlicherer Aufklärung dieses
Gegenstandes wird daher beiliegendes Formu-
lar vorgeschrieben, nach welchem künftig alle
Schadens-Berechnungen zu verfassen, und
dem Einschäzungs-Hrotokolle beizulegen sind.
Aus diesem Formulare zeigt sich, daß die
Vergütung nicht nach dem wabren Werthe des
erlittenen Schadens, sondern jederzeit nach
dem Verhältnisse der Einschdzung im Brand-
kataster zu leisten ist.
Diesemnach ist die Berechnung in der Art
anzustellen: Es wird zuerst das Gebäude
nach seinem wabren Wertbe vor dem entstan-
denen Brande, und bierauf der an demselben
wahrhaft erlittene Schaden durch sachver-
ständige Männer eingeschäzt; sodann wird
die Einschäzung des ganzen Gebäudes im
Brandkataster, der wahre Werth desselben
nach der eidlichen Schäzung, sofort auch der,
31
478
bieran erlittene Schaden in obgedachte Ta-
belle nach dem Formular eingetragen, und
bienach folgende Berechnung gemacht.
So wie sich die Einschäzung des ganzen
Gebäudes gegen den eingescházten wahren
Wereb desselben verbält, eben so verbält
sich auch der Vergütungs-Betrag gegen den
wirklich erlittenen Schaden. Das Nesultat
davon ist bier gewöhnlich, daß der Be-
schädigte bald mehr, bald weniger erhält,
als er wirklichen Schaden erlitten; indese-
sen spricht in jedem Falle die Billigkeit für
ihn. Die Gebéude sind nicht alle genau
nach ihrem wabßren Wertbe, und die meiste
sebr verschieden von demselben assekurirt.
Da aber bei Totalschdden die Vergütung
nach dem assekurirten Wertbe geschieht, so
muß auch das naͤmliche Verhaͤltniß statt
finden, wenn ein Haus nur zum Theile be-
schaͤbigt war. Denn, obschon die General=
Verordnung vom Jahre 1804, Seite S. O.
2. sagt: daß die Schäzung der Gebäude wohl
weniger, nie aber mehr, als den wahren
Werth betragen därfe, so versteht sich dieses
jedoch nur von einem auffallenden Uebermaße,
in welchem Falle die eigene Schäzung schon
gar nicht angenommen werden darf.
Sämtliche Behörden der Provinz Schwa-
ben baben sich also nach dieser Vorschrift ge-
nau zu benehmen, und bei den künftig ein-
zusendenden Brandschadens= Einschäzungs-
rotokollen die Vergütungs-Berechnungen
nach der vorgeschriebenen Tabelle in duplo
beizulegen. Ulm den 32. Mai 1807.
Königlich= Baierische tandes-Dis
rektion in Schwaben.
Freiherr von Gravenreuth.
Sieß.