Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Formular zur genauen künftigen Befolgung 
auch durch das allgemeine Regierungsbkatt 
wörtlich biemit bekannt zu machen. 
Ulm den 26. Jänner 1808. 
Königlich= Baierische kandes-Di- 
rektion in Schwaben. 
Freiherr von Gravenreuth. 
Sieß. 
Generale. 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Aus den bisher eingeschickten Brand- 
schadens-Einschäzungs- Protokollen hat man 
bemerkt, daß die Berechnung des von der 
Brandschadens-Gesellschaft zu leistenden Er- 
sazes zum öftern nicht nach dem Sinne der 
diesfallsigen General-Verordnung vom Jahre 
1804, Seite 7, O. 6. gemacht worden. 
Zur Einführung einer gleichförmigen Be- 
bandlung und deutlicherer Aufklärung dieses 
Gegenstandes wird daher beiliegendes Formu- 
lar vorgeschrieben, nach welchem künftig alle 
Schadens-Berechnungen zu verfassen, und 
dem Einschäzungs-Hrotokolle beizulegen sind. 
Aus diesem Formulare zeigt sich, daß die 
Vergütung nicht nach dem wabren Werthe des 
erlittenen Schadens, sondern jederzeit nach 
dem Verhältnisse der Einschdzung im Brand- 
kataster zu leisten ist. 
Diesemnach ist die Berechnung in der Art 
anzustellen: Es wird zuerst das Gebäude 
nach seinem wabren Wertbe vor dem entstan- 
denen Brande, und bierauf der an demselben 
wahrhaft erlittene Schaden durch sachver- 
ständige Männer eingeschäzt; sodann wird 
die Einschäzung des ganzen Gebäudes im 
Brandkataster, der wahre Werth desselben 
nach der eidlichen Schäzung, sofort auch der, 
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bieran erlittene Schaden in obgedachte Ta- 
belle nach dem Formular eingetragen, und 
bienach folgende Berechnung gemacht. 
So wie sich die Einschäzung des ganzen 
Gebäudes gegen den eingescházten wahren 
Wereb desselben verbält, eben so verbält 
sich auch der Vergütungs-Betrag gegen den 
wirklich erlittenen Schaden. Das Nesultat 
davon ist bier gewöhnlich, daß der Be- 
schädigte bald mehr, bald weniger erhält, 
als er wirklichen Schaden erlitten; indese- 
sen spricht in jedem Falle die Billigkeit für 
ihn. Die Gebéude sind nicht alle genau 
nach ihrem wabßren Wertbe, und die meiste 
sebr verschieden von demselben assekurirt. 
Da aber bei Totalschdden die Vergütung 
nach dem assekurirten Wertbe geschieht, so 
muß auch das naͤmliche Verhaͤltniß statt 
finden, wenn ein Haus nur zum Theile be- 
schaͤbigt war. Denn, obschon die General= 
Verordnung vom Jahre 1804, Seite S. O. 
2. sagt: daß die Schäzung der Gebäude wohl 
weniger, nie aber mehr, als den wahren 
Werth betragen därfe, so versteht sich dieses 
jedoch nur von einem auffallenden Uebermaße, 
in welchem Falle die eigene Schäzung schon 
gar nicht angenommen werden darf. 
Sämtliche Behörden der Provinz Schwa- 
ben baben sich also nach dieser Vorschrift ge- 
nau zu benehmen, und bei den künftig ein- 
zusendenden Brandschadens= Einschäzungs- 
rotokollen die Vergütungs-Berechnungen 
nach der vorgeschriebenen Tabelle in duplo 
beizulegen. Ulm den 32. Mai 1807. 
Königlich= Baierische tandes-Dis 
rektion in Schwaben. 
Freiherr von Gravenreuth. 
Sieß.
	        
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