Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Provinzial-Verordnungen. 
(Die Instunarionen anu die adelichen Landsassen 
der Provinz Bamderg betreffend.) «- 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
In Gem4hheit eines koͤniglichen allerhoͤchsten 
Reskrints vom 22. vorigen Monats wird 
hiemit verordnet, wie folge: 
1. Sämrliche Landsassen der Provinz Bam- 
berg haben der unterfertigten Stelle den In- 
sinuationsweg fuͤr die amtlichen, an sie erge- 
henden Fertigungen anzuzeigen, und hiezu 
entweder ihr ständiges Domizil, oder den 
Siz der Verwaltung ihres Landsassengutes 
zu benennen; dann im ersten Falle für die 
Zeit ihrer etwaigen Abwesenheit wegen der 
Annahme und Bescheinigung der Insinna- 
tionen gehörige Vorkehrung zu treffen, und 
im zweiten Falle, wenn sie nicht selbst auf 
dem Gute gegenwärrig sind, die eintreffenden 
Fertigungen von ihrem Guts= oder Oekone, 
mie: Verwalter bescheinigen zu lassen. 
2. Geschieht mit dem Orte oder der Per- 
son, wohin die Insinnation geschehen soll, 
eine Verdnderung, so ist hievon ungesäume, 
und mit Beobachtung der oben gegebenen 
Vorschrift die Anzeige zu machen. 
3. Sollten einige Landsassen binnen einem 
Termine von 6 Wochen dieser Verfügung 
Geunge zu leisten unterlassen, so soll, wenn 
ihr ständiges Domizil niche notorisch, oder 
ihre Gegenwart daselbst nicht zuverlässig ist, 
die Insinuation ohne weiters an die Gerichts- 
halter oder Oekonomie: Verwalter, die als 
ermächtiget zu präsumiren sind, und sich un- 
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ter jener Voraussezung der Annahme und 
Bescheinigung der Insiuuationen unter kei- 
nem Vorwande entzuhhen därfen, geschehen; 
— 
4. soll in den Fällen, wo dergleichen Ber- 
walter bei dem Gutelnicht bestehen, oder selbst 
nicht bekannt seyn würden, auf Kosten der 
Ungehorsamen ein eigener Mandatar ad insi- 
ansndum am Size der Landesstelle ausgestell 
werden. Bamberg den. 8. Februar 1 808. 
.. Königliche dandes-irektion 
von Bamberg. 
Freiherer von Stengel. 
Wrvermann. 
  
(Den Abjzug Der Fundarions-Kapitalien bei der 
Fassionirung der bandgilter in der Provinz 
Baiern bekreffend.) 
Im Namen Selner Majsestät des Königs. 
Die unterm 2. dieses Monats anher er- 
felgte allerhöchste Erläuterung, über den 
Abzug der Fundations-Kapitalien bei der Fas- 
siomrung der Landgürer wird hiemit zur 
allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung 
bekannt gemacht. 
Munchen den 17. Februar 180g. 
Königliche Landes-Direktion 
von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
Schießl. 
Wir Marimiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Auf die Anfrage Unserer hiesigen Landes- 
Direktion, vom 28. Jänner, in Betreff der 
auf Landgutern liegenden Fundations-Kapi-
	        
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