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seden Kommunal= Distriktes besteht aus jener
Summe, welche die Erigenz des Armen-In-
stituts desselben Distriktes über die ordentliche
Jahres= Rente des gesamten Fundirungs=
Vermägens als Beischlag der allgemeinen
Staats-Steuer in Anspruch nimme.
22. Art. Die Armen= Steuer wird
mit Allgemeinbeit und Gleichbeiter=
boben.
33. Art. Die Allgemeinbei dder Ar-
men-Stener schließt alle Steuer-Freiheit aus,
und erstreckt sich über alle, sowohl in den kö-
niglichen Städten, Märkten und tandgerich-
ten, als in den Hofmarken oder Patrimenial=
Gerichten befindliche Unterthanen des Rei-
ches, von allen Ständen.
24. Art. Die Gleichbeit der Armen-
Steuer bestehr darin, daß ein jeder Steuer-
pflichtige von einem jeden Gulden der allge-
meinen Staats= Steuer eine ganz gleiche
Beischlags-Rate, oder, wo diese Staats-
Steuer nicht in Anwendung treten kann,
eine analoge Konkurrenz entrichtet.
IV. Titel.
Kompetenz der Beamten der Ar-
men-Anstalt.
25. Art. Die Polizei-Stellen der
Städte und des tandes sind in Beziehung auf
das Armen-Institut ihres Kommunal-Distrik-
tes zugleich die Dolizei= und die Admini-
strations-Beamte der Regierung.
20. Art. Sie stehen in beiden Funktions=
Beziehungen unmittelbar unter dem Ge-
neral= tandes Kommissariate ihres
Bezirkes.
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27. Art. Die Polizei-Direktion
der Residenzstadt steht als Administrati-
ons-Beamter des Armen-Instituts unmit-
telbar unter dem Ministerium des
Innern, und dem für die Ausübung sei-
ner obersten Kuratel unter ihm konstituirten
Zentral-Rechnungs-Kommissariate.
23. Art. Den Polizei-Stellen
der Städte und des tandes, in ibrer Katego-
rie als Polizei= Beamceen der Armen-
Anstalt, steht zu, und liege ob:
a. Die Herstellung eines Armen = Kon-
spektes in dem Kommunal Distrikte;
b. das Erkenntniß über die Qualifkation
eines Individnums zum Stande der voellen,
eder der partiellen Armuth, und die Be-
stimmung des Grades seiner partiellen Ar-
muth;
die Bestimmung des Verpflegungs: Bei-
trages für jene Individuen, welche sich so-
wohl in der Beschäftigungs-Aufnabhme,
als ausser derselben befinden.
20. Art. Den Polizei= Beamten der Ar-
men-Anstalt dienen in den Städten die Ab-
tbeilungs-Kommissarien, und auf
dem tande die Pfarrer als Funktions-Ge-
bilfen.
30o. Art. Die Bestimmung dieser Funk-
tions-Gebilfen ist:
a. Die Materialien des Armen-Konspek-
tes zu liefern, und die von Zeit zu Zeit sich
darin ergebenden Ab= und Zugänge in
Anzeige zu bringen;
b. die Qualifikation der Armen zu begut-
achten, und dadurch die den Polizei=
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