Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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seden Kommunal= Distriktes besteht aus jener 
Summe, welche die Erigenz des Armen-In- 
stituts desselben Distriktes über die ordentliche 
Jahres= Rente des gesamten Fundirungs= 
Vermägens als Beischlag der allgemeinen 
Staats-Steuer in Anspruch nimme. 
22. Art. Die Armen= Steuer wird 
mit Allgemeinbeit und Gleichbeiter= 
boben. 
33. Art. Die Allgemeinbei dder Ar- 
men-Stener schließt alle Steuer-Freiheit aus, 
und erstreckt sich über alle, sowohl in den kö- 
niglichen Städten, Märkten und tandgerich- 
ten, als in den Hofmarken oder Patrimenial= 
Gerichten befindliche Unterthanen des Rei- 
ches, von allen Ständen. 
24. Art. Die Gleichbeit der Armen- 
Steuer bestehr darin, daß ein jeder Steuer- 
pflichtige von einem jeden Gulden der allge- 
meinen Staats= Steuer eine ganz gleiche 
Beischlags-Rate, oder, wo diese Staats- 
Steuer nicht in Anwendung treten kann, 
eine analoge Konkurrenz entrichtet. 
IV. Titel. 
Kompetenz der Beamten der Ar- 
men-Anstalt. 
25. Art. Die Polizei-Stellen der 
Städte und des tandes sind in Beziehung auf 
das Armen-Institut ihres Kommunal-Distrik- 
tes zugleich die Dolizei= und die Admini- 
strations-Beamte der Regierung. 
20. Art. Sie stehen in beiden Funktions= 
Beziehungen unmittelbar unter dem Ge- 
neral= tandes Kommissariate ihres 
Bezirkes. 
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27. Art. Die Polizei-Direktion 
der Residenzstadt steht als Administrati- 
ons-Beamter des Armen-Instituts unmit- 
telbar unter dem Ministerium des 
Innern, und dem für die Ausübung sei- 
ner obersten Kuratel unter ihm konstituirten 
Zentral-Rechnungs-Kommissariate. 
23. Art. Den Polizei-Stellen 
der Städte und des tandes, in ibrer Katego- 
rie als Polizei= Beamceen der Armen- 
Anstalt, steht zu, und liege ob: 
a. Die Herstellung eines Armen = Kon- 
spektes in dem Kommunal Distrikte; 
b. das Erkenntniß über die Qualifkation 
eines Individnums zum Stande der voellen, 
eder der partiellen Armuth, und die Be- 
stimmung des Grades seiner partiellen Ar- 
muth; 
die Bestimmung des Verpflegungs: Bei- 
trages für jene Individuen, welche sich so- 
wohl in der Beschäftigungs-Aufnabhme, 
als ausser derselben befinden. 
20. Art. Den Polizei= Beamten der Ar- 
men-Anstalt dienen in den Städten die Ab- 
tbeilungs-Kommissarien, und auf 
dem tande die Pfarrer als Funktions-Ge- 
bilfen. 
30o. Art. Die Bestimmung dieser Funk- 
tions-Gebilfen ist: 
a. Die Materialien des Armen-Konspek- 
tes zu liefern, und die von Zeit zu Zeit sich 
darin ergebenden Ab= und Zugänge in 
Anzeige zu bringen; 
b. die Qualifikation der Armen zu begut- 
achten, und dadurch die den Polizei= 
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