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den sey, die Aufschlagsgefaͤlle ohne weiters
nachbezahlt werden sollen.
Auf die bierüber eingereichten Vorstellun-
gen der Weinhändler finden Wir Uns jedoch
bewogen, diese Rachzahlung dabin abzuän-
dern, daß, wenn diesenigen Weinbändler,
die derselben unterliegen, sie entweder gleich,
oder spätest vor Ablaufe eines ½ Jabres,
vom 15. dieses Monats an gerechnet, entrich-
ten, sie alsdann nur 2 fl. von jedem Sporko=
Zentner zu entrichten haben.
Nach Ablaufe des festgesezten 2 Jahres
aber findet keine andere Nachzahlung, als
wie sie in der neuen Zoll und Mautordnung
bestimmt worden ist, statt.
Mit dieser Erleichterung, die Wir den
Weinbändlern angedeiben lassen, bebe sich da-
gegen zugleich die Rückzollvergütung auf,
welche im 170 C. jener neuen Zoll, und Maut-
ordnung für die von den tager-Worräthen in
das Aueland zu versendende Weine bewilli-
get war. Munchen den 8. März r808.
Max Josepph.
Freiherr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
G. Geiger.
(Die Nachborge des Hauptzollsazes an der Grenze
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Da der Handelsstand Unsers Reiches im
Allgemeinen die ihm im IV. Abschnitte der
neuen Zoll= und Mautordnung vom 1. De-
zember vorigen Jabree, §. 32 — 35. angebo-
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tene Nachborge unter den damit verbundenen
Bedingungen nicht angenommen, noch auch
andere Vorschläge zur binlänglichen Siche-
rung Unsers Aerars bei fernerem Fortbestau-
de dieser Nachborge gemacht bat; das Aner-
bicten einzelner Handelsleute aber, die sich
zur Annahbme der festgesezten Bedingungen
bereitwillig erklärten, nicht berücksichtiget wer-
den konnte, weil biedurch der Zweck des Ge-
sezes nicht erreicht, wohl aber der Grund zu
einer die Einheit desselben Ktörenden Verschie-
denbeit der Behandlung gelegt worden wä-
re; so baben Wir Uns emschlossen, von der
in jener neuen Zoll= und Mautordnung ver-
ordneten baaren Entrichtung des HauptzJoll=
sazes an der Grenze Umgang zu nehmen, und
die Nothwendigkeit aller Nachborge dadurch
von selbst zu entfernen.
Durch diese Abänderung ist jedoch zugleich
die in der neuen Zoll= und Mautordnung fest-
gesezte Kontrolle ungulänglich geworden, und
andere Maßregeln baben getroffen werden
müssen, um die Sicherbeit zu ersezen, wel-
che zuvor Unsere Zollgefälle in jener baaren
Entrichtung des Hauptzollsazes an der Grenze
fanden.
Diese Maßregeln greifen in die formalen
Bestandtheile der neuen Zoll= und Mankord-
nung so tief ein, daß, obgleich dieselbe in
ihren wesentlichsten Theilen unverändert be-
lassen werden könnte, dennoch der Deutlich-
keit und Bestimmebeit wegen, die ein Gesez
urfodert, eine gänzliche Umarbeitung dersel-
ben notbwendig wurde. Unsere General-Zoll