Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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den sey, die Aufschlagsgefaͤlle ohne weiters 
nachbezahlt werden sollen. 
Auf die bierüber eingereichten Vorstellun- 
gen der Weinhändler finden Wir Uns jedoch 
bewogen, diese Rachzahlung dabin abzuän- 
dern, daß, wenn diesenigen Weinbändler, 
die derselben unterliegen, sie entweder gleich, 
oder spätest vor Ablaufe eines ½ Jabres, 
vom 15. dieses Monats an gerechnet, entrich- 
ten, sie alsdann nur 2 fl. von jedem Sporko= 
Zentner zu entrichten haben. 
Nach Ablaufe des festgesezten 2 Jahres 
aber findet keine andere Nachzahlung, als 
wie sie in der neuen Zoll und Mautordnung 
bestimmt worden ist, statt. 
Mit dieser Erleichterung, die Wir den 
Weinbändlern angedeiben lassen, bebe sich da- 
gegen zugleich die Rückzollvergütung auf, 
welche im 170 C. jener neuen Zoll, und Maut- 
ordnung für die von den tager-Worräthen in 
das Aueland zu versendende Weine bewilli- 
get war. Munchen den 8. März r808. 
Max Josepph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
G. Geiger. 
  
(Die Nachborge des Hauptzollsazes an der Grenze 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Da der Handelsstand Unsers Reiches im 
Allgemeinen die ihm im IV. Abschnitte der 
neuen Zoll= und Mautordnung vom 1. De- 
zember vorigen Jabree, §. 32 — 35. angebo- 
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tene Nachborge unter den damit verbundenen 
Bedingungen nicht angenommen, noch auch 
andere Vorschläge zur binlänglichen Siche- 
rung Unsers Aerars bei fernerem Fortbestau- 
de dieser Nachborge gemacht bat; das Aner- 
bicten einzelner Handelsleute aber, die sich 
zur Annahbme der festgesezten Bedingungen 
bereitwillig erklärten, nicht berücksichtiget wer- 
den konnte, weil biedurch der Zweck des Ge- 
sezes nicht erreicht, wohl aber der Grund zu 
einer die Einheit desselben Ktörenden Verschie- 
denbeit der Behandlung gelegt worden wä- 
re; so baben Wir Uns emschlossen, von der 
in jener neuen Zoll= und Mautordnung ver- 
ordneten baaren Entrichtung des HauptzJoll= 
sazes an der Grenze Umgang zu nehmen, und 
die Nothwendigkeit aller Nachborge dadurch 
von selbst zu entfernen. 
Durch diese Abänderung ist jedoch zugleich 
die in der neuen Zoll= und Mautordnung fest- 
gesezte Kontrolle ungulänglich geworden, und 
andere Maßregeln baben getroffen werden 
müssen, um die Sicherbeit zu ersezen, wel- 
che zuvor Unsere Zollgefälle in jener baaren 
Entrichtung des Hauptzollsazes an der Grenze 
fanden. 
Diese Maßregeln greifen in die formalen 
Bestandtheile der neuen Zoll= und Mankord- 
nung so tief ein, daß, obgleich dieselbe in 
ihren wesentlichsten Theilen unverändert be- 
lassen werden könnte, dennoch der Deutlich- 
keit und Bestimmebeit wegen, die ein Gesez 
urfodert, eine gänzliche Umarbeitung dersel- 
ben notbwendig wurde. Unsere General-Zoll
	        
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