Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Daraus fertigen die benannten Behoͤrden 
unverzuͤglich zwei Verzeichnisse, und uͤbersen- 
den eines an den einschlaͤgigen Pbysikus, das 
andere aber an die unterzeichnete Stelle. 
7. Sellte der Fall eintreten, daß Aeltern 
ihre Kinder, nachdem sie bereits das dritte 
Jahr zuruͤckgelegt haben, nicht vacciniren 
lassen, und daher den durch das Gesez be- 
stimmeen Strafen unterliegen; so bae die be- 
treffende Behörde wegen der Strafe an die 
unterzeichnete Seelle zu berichten, und von 
dieser die Bestäceigung zu erbolen. 
8. In Gegenständen der Schuzpocken-Imp- 
fung sind in den Seädten die Polizei: Direk- 
tionen, oder, wo es deren nicht gibt, die 
Stadr-Kommissariate, in den mediatifirten 
landen aber die daselbst aufgestellten Justiz- 
Kanzleien, Ober= und Pflegämeer die kom- 
petenten Bebörden. 
0. Für die Privat Impfungen müssen die 
Aeltern selbst bezablen; in einem allerböchsten 
allgemeinen Reglement über die Dienstesge- 
bühren des medizinischen Personals wird sei- 
ner Zeit eine Tare dafür bestimmt werden. 
10. Die bei Privar= Imofungen beizu- 
ziebende Autorikät kann im Notbfalle der 
Pfarrer oder Pfarrvikar, oder auch der Orts- 
Vorsteber sepn. 
11. Daß da, wo die natürlichen Pocken 
ausgebrochen sind, die Vaccination bei alle! 
übrigen pockenfäbigen Kindern sogleich vor- 
genommen werden dliefe, ja müsse, leuchter 
von selbst ein, und es bedarf folglich des- 
balb von Seite der Physteker und Polirei- 
Bebörden keiner Anfrage mehr. Nur sind 
die Aeltern zu belehren, daß die einzuimpfen- 
den Kinder von den natürlichen Pocken entwe- 
der schon angesteckt seyen, oder nach der Imp- 
fung es noch werden können; die Impfung 
daber wohl auch fruchtlos seypn möchte. 
12. Sind es Kinder unter drei Jabren, 
welche die natürlichen Pocken bekommen ha- 
ben, so sind die Kosten der anbefohlenen Kon- 
tumaznicht von den Aeltern, sondern aus der 
Gemeinde-Kasse zu bestreiten. 
Werden bingegen Kinder, welche bereits 
das dritte Jahr zurückgelegt haben, von den 
natürlichen Pocken ergriffen, so fallen die 
Kontumaz-Kosten den Aeltern zur tast; aus- 
genommen, wenn 
a. dem Kinde vorber die Kubpocken zwar ein- 
geimpft worden sind, es aber entweder gar 
kelne oder nur unädchte Kubfpocken be- 
kommen hat; oder, wenn 
b. dem Kinde vorher die Kuhpocken niche ein- 
geimpft werden konnten, weil es kränklich 
war, oder einen Ansschlag batte. 
13. Den Wundärziten, die sich vormal mit 
der Impfung abgegeben baben, besonders de- 
nen auf dem tande, ist aufs ernstlichste auf- 
zutragen, die von ihnen geimpften Kinder, 
von denen ste zweifeln, daß sie die ächten Kuh- 
pocken gehabt baben, alsogleich anzuzeigen, 
damit sie von Aerzten vorschriftmässig ge- 
impft werden können. 
14. Bei den allgemeinen öffenrlichen Imp- 
fungen muß jederzeit auf dem tande von Sei- 
te des tandgerichts, oder Oberamtes der Be- 
amte selbst, oder der Aktuar, in den Std- 
ten aber der Polizei-Direktor, oder Akruar 
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