Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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die Folge zu beseitigen, wird hiemit verord- 
net: daß von nun an die Kartenfabrikanten 
in der Provinz Baiern schuldig und gebal- 
ten seyn sollen, ihre sabrizirten Spielkarten, 
sie mögen für den in oder ausländischen De- 
bit bestimmt seyn, ohne alle Ausnahme der 
Sieglung zu unterwerfen. 
Im Unterlassun Jsfalle, oder, wenn ungesie- 
gelte Spielkarten von einem inländischen 
Kartenfabrikanten, wo immer, aufgegriffen 
werden, unterliegt derselbe von jedem Kar- 
tenspiele der besonderen Strase von 4 Reichs- 
tbalern, oder 6 Gulden. 
Dagegen wird zur Sicherung der Konkur- 
renz der inländischen Kartenfabrikanten mit 
denen des Auslandes, und zur Erleichterung 
ibres Absazes biemit festgesezt: daß densel- 
ben auf den Fall des wirklichen Debits in 
„das Ausland, und nach vollständiger tegiti- 
mation hierüber, so viel an der entrichteten 
Kartenstempelgebühr bei dem königlichen Pro- 
vinzial-Siegelamte in München wieder rück- 
vergütet werden soll, als der Stempelbetrag 
der in das Ausland abgesezten Spielkarten 
ausmacht. 6 
Diese Rückzahlung des Kartenstempelbe- 
trages kann jedoch nur durch genaue Erfüllung 
nachstebender Verbindlichkeiten erlangt wer- 
den: 
a. Diejenigen Kartenfabrikanten der Pro- 
vinz Baiern, welche an Orten wohnen, 
wo königliche Mauthallen errichtet sind, ha- 
ben ohnebin nach der bestehenden königli- 
chen Maut; und Zollverordnung, VI. Ab- 
schnitt, K. 48. die Obliegenbeit auf sich, bei 
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diesen ihre in das Ansland zu versendende 
Spielkarten der Essiro:Zoll-Behandlung 
zu unterwersen: 
. Über sede solche Behandlung bat sich der 
auf Rückvergütung Anspruch machende 
Kartenfabrikant der Provinz Baiern von 
dem einschlägigen königlichen Hallamte ein 
Zertifikat ertheilen zu lassen, worin die 
Anzahl und Gartung der gestempel- 
ten Spielkarten genau und richtig bemerke 
seyn muß: 
bieses Zertifikat ist bei dem Ausgange 
aus den könizlichen Seaaten an der ein- 
schlägigen Grenzmaut = Postirung, wo 
ohnehin die Ablage der Essito-Pollete zu 
gescheben hat, vorzulegen, und sich bier- 
auf die wirklich vorgegangene Erportation 
der Spielkarten attestiren zu lassen; 
befindet sich an dem Aufenthaltsorte ei- 
nes Kartenfabrikanten keine Hallanstalr, 
so bat sich derselbe an das nächst gelegene 
Hallamt zu wenden, und allda die Behand-= 
lung und die Zertifikats-Erbollung zu 
bewerkstelligen: 
. die erlangten Zertifikatel müssen innerhalb 
3 Monaten, vom Tage der Exportation ge- 
rechnet, bei dem königlichen Provinzial= 
Siegelamte in München vorgelegt werden, 
wonach die Rückvergütung der Karten- 
stempelgebühr Plaßtz greift. Nach Ver- 
flusse dieses Termins hat keine Rückzahlung 
mehr statt; " 
ausser den Kartenfabrikanten der Provinz 
Baiern hat niemand auf eine Stempel= 
gebühr-Rückzahlung Anspruch.
	        
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