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Von den inlaͤndischen Kartenfabrikan-
ten erwartet man, daß sie sich dieser Be-
guͤnstigung durch keine gegentheilige Hand-
lung unwuͤrdig machen, und hiedurch selbst
die Veranlassung zu strengen Maßnehmun-
gen geben werden.
Die koͤniglichen Polizeidirektionen in den
Hauptstaͤdten, so wie alle Gerichts- und Po-
lizei- dann saͤmtliche Amtsbehoͤrden in der
Provinz Baiern werden zugleich wiederholt
angewiesen, auf das Spielen mit ungesiegel-
ten Karten pflichtmässige Aufmerksamkeit zu
verwenden, und gegen jeden Uebertreter,
ohne Unterschied des Standes, mit Nachdrucke
einzuschreiten. Besonders ist bei jedem De-
sraudationsfalle vorzüglich gegen den Ver-
käufer der ungestempelten Spielkarten bie Un-
tersuchung zu richten, und die festgesezte Stra-
se von 4 Reichotbalern, oder 6 fl, von jedem
Kartenspiele in unnachsichtliche Anwendung
zu bringen.
Sollte sich ein inländischer Kartenfabrikant
den Verkauf ungessegelter Spielkarten zu
Schulden kommen lassen, so bebält man sich
noch sonderbar bevor, nach Gestalt der Um-
stände mit Einziehung der Konzession vorzu-
schreiten.
Jeder, der einen verbotenen Handel, oder
das Spielen mit ungestempelten Karten bei
der einschlägigen Amtsbehörde anzeist, erhaͤlt
nach richtig befundener Anzeige die Halb-
scheid des ganzen Strafbetrages.
Dieser Strafantheil fälle auch den nigen,
ohne Ausnahm, ju, welche von Amts wegen
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über die Beobachtung dieser Verordnung zu
wachen haben.
Alle königliche Polizeidirektionen, daun
sämtliche kandgerichte und Amtebehörden ha-
ben sogleich nach Empfang dieß die in ibren
Amtsbezirken ansässigen Kartenfabrikanten
vor Amt rufen zu lassen, denselben den In-
balt dieser Verordnung binlänglich bekannt
zu machen, und hierüber ein förmliches Pro-
tokoll abzubalten, welches bieher zum Be-
weise des geleisteten Vellzuges in Zeit 14 Ta=
gen einzusenden ist.
Uebrigens ist diese Verordnung auch allente
balben auf die geeignete Weise zu jedermanns
binlänglicher Kenntniß zu bringen, und das
untergeordnete Amtspersonal zur genauesten
Aufsicht anzuweisen.
München den 26. Februar 1808.
Königliches General-tandes---Kom
missariat in Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schwaiger.
(Die Dominikal-Steuer-Eutrichtung in Tirokl be-
treffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
So wie man bei Uebertragung des Steu-
er-Kollekt. Geschäftes an die königlichen Rent-
aͤniter von der ehemaligen Gewohnheit ab-
gieng, die Dominikal= Steuer bei den einzel-
nen, im ganzentande zerstreut wehnenden Kon-
tribuenten mit einem Aufwande beträchlicher
Kellektkosten einsammeln zu lassen, so wurde
es zugleich zur Pflicht der Dominikalisten,
ihre Steuerschuldigkeiten innerhalb der aus-